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Schornsteinfegerrecht

Zum 1.1.2013 ist das reformierte Schornsteinfegerrecht in Kraft getreten. Kehrbezirke bestehen auch weiterhin wie in der bisherigen Form. Die Kehrbezirksinhaber führen für ihren jeweiligen Bezirk das Kehrbuch, indem die fristgerechte Durchführung der Arbeiten vermerkt wird, nehmen die Feuerstättenschauen sowie Bauabnahmen vor und erlassen Feuerstättenbescheide.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für Nordheim

Herr Mathias Abt
Großgartacher Straße 12
74193 Schwaigern-Massenbach

Telefon: 07138 814 9814
Mobil: 0152 2881 3172
Fax: 07138 8148286

Änderungen ab dem 1. Januar 2013

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nun selbst dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht und vollständig durchgeführt werden. Sofern die Arbeiten nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchführt werden, ist ihm über ein Formblatt nachzuweisen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden.

 

Das bedeutet, der Schornsteinfeger kommt nicht mehr unaufgefordert, sondern muss wie jeder andere Handwerker beauftragt werden. Lediglich zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren stattfindet, meldet sich der Bezirksinhaber wie gewohnt von sich aus an.

 

Dem Eigentümer steht es frei, ähnlich wie bei einem Wartungsvertrag für die Heizung, eine vertragliche Regelung zu treffen, wonach der Schornsteinfeger die Terminüberwachung übernimmt und sich rechtzeitig für die notwendigen Arbeiten ankündigt. Zwingend ist eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Der Eigentümer kann die Termine auch selbst überwachen und zu gegebener Zeit einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen.

 

Die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten dürfen ab 1.1.2013 von jedem mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, bzw. von jedem nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassenen Betrieb, durchgeführt werden. Die Preise für diese Arbeiten sind frei verhandelbar. Lediglich für die hoheitlichen Tätigkeiten, also beispielsweise die Feuerstättenschau oder die Bauabnahme, die nur der Kehrbezirksinhaber ausführen darf, werden auch weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben.

 

Die Arbeiten müssen auf jeden Fall durchgeführt werden. Wer die Arbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist dem Kehrbezirksinhaber nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte „Zwangskehrung“ angeordnet wird. Diese ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden werden können.

 

Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Schornsteinfeger nicht mehr verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. So kann er die Annahme von Aufträgen auch ablehnen. Soweit er als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger hoheitlich tätig wird, also beispielsweise bei der Feuerstättenschau, gilt diese Wahlfreiheit nicht.

 

 

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