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Technischer Ausschuss-Sitzung

Sitzung am 21.06.2021 um 19:00 Uhr

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Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Bekanntgaben

    Protokoll

     

     

    Der Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 17.05.2021 zur Unterschrift in Umlauf.

    BM Schiek verliest die in nichtöffentlicher Sitzung vom 17.05.2021 gefassten Beschlüsse.

  • Tagesordnungspunkt 2

    Bausache: Flurstück 3044/1 + 3042/2, Südstraße 5; 
    Umbau Dachgeschoss mit 2 zusätzlichen Gauben

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Südstraße 5/0008

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 70/2021 vor.

     

    GI Sager befindet, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und daher nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Es ist darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Bausache: Flurstück 5510/8, Schafhohle 10; 
    Nutzungsänderung einer Lagerhalle

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Schafhohle 10/0005

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 71/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Schafhohle II" befindet und  gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt.

     

    GR Conte fragt nach, ob der Antragsteller aufgrund der Nutzungsänderung zwei weitere Parkplätze benötigt.

    GI Sager erläutert, dass dies aus der Stellplatzberechnung so hervorgeht.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen zur Überschreitung der Baugrenze mit den Stellplätzen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 4

    Bausache: Flurstück 10212 + 10213, Märzenäcker 17 + 19; 
    Neubau 2 Wohnhäuser als Doppelhaus mit je 3 Wohneinheiten und je einer Garage im EG, 2 Fertiggaragen und 8 offene Stellplätze

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Märzenäcker 17 + 19/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 72/2021 vor.

     

    GA Keller berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Märzenäcker/Märzenäcker, 1. Änderung“ befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die auf dem Hausgrund sitzenden Gauben sind nicht als zulässige Gaubenform im Bebauungsplan enthalten. Die Baugrenze wird im Süden durch die Terrassen und Balkone um maximal ca. 1,40 m überschritten, im Norden durch die Stellplätze um maximal ca. 5,00 m. Die Stellplatzflächen überschreiten die zulässige GRZ um ca. 13 m² bzw. 3 %.

     

    In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 22.03.2021 wurde bereits eine Bauvoranfrage zu diesem Baugesuch beraten und das Einvernehmen hierzu in Aussicht gestellt. Ein Bescheid des Landratsamtes hierzu erging bislang nicht. Die Bauherren haben geäußert, die weitere Bearbeitung der Bauvoranfrage auf eigenes Risiko bei der Unteren Baurechtsbehörde zurückzuziehen.

     

    Der Vorsitzende ergänzt, dass die hierzu eingegangenen Nachbareinwendungen nicht völlig unverständlich sind. Wenn ein Bauplatz lange brach liegt und dann so grenzwertig überplant wird, ist es üblich, dass es Ärger gibt. Die Planer des Vorhabens bewegen sich aber so im Rahmen des Bebauungsplans, dass die Verwaltung keinen Grund findet, ein Einvernehmen nicht zu erteilen. Im Vergleich zum Bestand passt das Vorhaben zwar nicht ganz ins Gefüge, aber es passt noch grenzwertig in den Bebauungsplan.

     

    Es ergeht einstimmig folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 5

    Bausache: Flurstück 4147/2, Bergstraße 22;
    Bauvoranfrage für Neubau eines Doppelhauses mit zwei Carports

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Bergstraße 22/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 73/2021 vor.

     

    GA Keller berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Weihen II“ befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Sie bezieht sich auf die ausführliche Sitzungsvorlage und trägt die in der Bauvoranfrage gestellten Einzelfragen vor. Außerdem gibt es noch Verstöße gegen die Baugrenze.

    Als problematisch wird vor allem die Grenzbebauung mit der nordöstlichen Garage am Feldweg und die Höhe der dortigen Stützmauer betrachtet. Die Abstände zu den Verkehrsflächen werden überall verlangt, vor allem, weil dort auch landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren müssen, die etwas ausladender sind.

    GR Conte gibt zu Bedenken, dass bei einer Abweichung von der Dachform ein Präzedenzfall für andere Ausnahmen im Bebauungsplangebiet entstehen könnte.

    Der Vorsitzende sieht dies nicht so, weil die beiden Grundstücke südlich der Bergstraße ein nicht mehr nachvollziehbares Anhängsel im Bebauungsplangebiet sind, welches sich ansonsten komplett nördlich der Bergstraße befindet. Weshalb man diese Grundstücke in den Bebauungsplan mit einbezogen hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Südlich der Bergstraße befinden sich in unmittelbarer Nähe bereits Flachdachgebäude. Die Anmerkung ist aber berechtigt und es bleibt abzuwarten, wie das Landratsamt dies bewertet.

    GR Stopper fragt an, wie die Feuerwehr bei einer bei Doppelhäusern üblichen Trennung der Gartenflächen auf die Südseite gelangen kann, um dort bei Bedarf anleitern zu können.

     

    BM Schiek geht davon aus, dass diese Frage die Baurechtsbehörde hinsichtlich des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren prüft.

     

    Es ergeht einstimmig folgender

    Beschluss:

    Für die folgenden angefragten Verstöße wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 31 in Aussicht gestellt:

    • Befreiung von der Dachform (Flachdach statt Satteldach)
    • Befreiung von der Überschreitung der talseitigen Traufhöhe
    • Befreiung von der traufseitig vorgeschriebenen Fassadengliederung, falls diese durch die Balkone und Gebäudevorsprünge nicht von der Baurechtsbehörde als solche anerkannt wird
    • Befreiung von der maximal zulässigen Gebäudelänge, falls die Baurechtsbehörde die westlichen und östlichen Gebäudevorsprünge nicht als Erker sieht
    • Befreiung von den Überschreitungen der Baugrenze, soweit diese nicht im Wege einer Zulassung von der Unteren Baurechtsbehörde zu behandeln sind

     

    Für die folgenden Verstöße dagegen wird ein Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt:

    • Grenzbebauung mit der nordöstlichen Doppelgarage am Feldweg
    • Stützmauer mit einer Höhe von 0,20 m an der Grenze des nordöstlichen Feldweges

     

    Insgesamt gilt damit ein Einvernehmen zu der Bauvoranfrage als nicht erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 6

    Bausache: Flurstück 102, Hauptstraße 64; 
    Umbau und Erweiterung der GS Nordheim

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Hauptstraße 64/0010

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 74/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Es gilt der Baulinienplan "Hauptstraße" aus dem Jahr 1893. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Das Vorhaben überschreitet nach eigenen Berechnungen des Planungsbüros die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) um etwa 180,5 m² (14 %). Zudem wird die zulässige Abstandsfläche an der Brenngasse überschritten. Dies wird im weiteren Verfahren vom Landratsamt geprüft.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt. Der Bauherr wird zudem gebeten, die folgenden Punkte erneut zu prüfen:

    • Der Zwischentrakt des Gebäudes im Osten, der als Eingang für die Mieteinheiten fungiert, ist mit seiner großzügigen Verglasung fremd und gegenüber dem südlichen Baukörper sehr dominant. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung wurde der Glaskörper zudem um 30 cm erhöht. Diese Fassade ist durch den großen und bleibenden Abstand zum denkmalgeschützten Nachbarn Hauptstraße 66 deutlich im öffentlichen Blick.
    • Die vielen dunklen Fassadenteilflächen zwischen und neben den Fenstern verunklaren den stellenweise sehr schön durchgehaltenen Charakter der Lochfassade, die einzelne Fensteröffnungen in meist großzügigen Putzflächen vorsieht. Dies nimmt, soweit durchgehalten, die vorherrschende Charakteristik der umgebenden neueren Gebäude auf.
    • Die Ausführung der Balkonbrüstungen als vollverglaste Flächen, wie die Zeichnungen vermuten lassen, entspricht nicht dem Charakter einer zurückhaltenden ortskerngerechten Architektur. Eine einfache Stahlkonstruktion mit senkrechten Gitterstäben, die in wertiger Ausführung z.B. dunkelgrau lackiert, ansonsten aber einfach feuerverzinkt sein könnte, wäre unseres Erachtens ein Beispiel für eine bessere Lösung.
  • Tagesordnungspunkt 7

    Bausache: Flurstück 102, Hauptstraße 64;
    Vertrag über die Ablöse der Stellplatzpflicht

    Protokoll

     

    Az.: 630.555:VBU; 632.62:Hauptstraße 64/0009

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 75/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass die notwendigen gewerblichen Stellplätze nicht auf dem Grundstück der VBU in der Hauptstraße 64 in Nordheim hergestellt werden können und bei der Gemeinde abgelöst werden müssen. Hierfür muss ein Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht geschlossen werden.

     

    GR Seifert spricht sich gegen die Ablösevereinbarung aus. Sie ist der Meinung, dass der Bauherr so planen bzw. bauen muss, dass ausreichend Stellplätze vorhanden sind.

    GR Pfautsch sieht die Ablösung der gewerblichen Stellplätze ebenfalls als problematisch, es ist ihm jedoch wichtig, dass die öffentliche Daseinsvorsorge in Nordheim weiterhin gesichert ist.

    Der Vorsitzende erinnert daran, dass in vergangenen Gesprächen mit der VBU bereits signalisiert wurde, dass das Gremium zur Ablösung der Stellplätze bereit ist.

     

    Mit 8 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung ergeht folgender

    Beschluss:

    Der Ablösevereinbarung wird zugestimmt.

  • Tagesordnungspunkt 8

    Bausache: Flurstück 10101, Pappeläcker 27; 
    Errichtung einer Gartengerätehütte

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Pappeläcker 27/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 76/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Pappeläcker" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die Baugrenze wird mit der Gartenhütte im Nordwesten um ca. 6 m² überschritten.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen zur Überschreitung der Baugrenze wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 9

    Bausache: Flurstück 2885/5 + 3103/7, Im Schelmental 2; 
    Anbau an Wohnhaus mit Garage im UG

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Im Schelmental 2/0006

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 77/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass mit der Längsseite der Garage ein Abstand von 50 cm und mit der Zufahrt der Garage ein Abstand von 1 m von der öffentlichen Verkehrsfläche eingehalten wird.

  • Tagesordnungspunkt 10

    Bausache: Flurstück 10347+10348, Lange Hälden 92; 
    Anbau einer ober seitig begehbaren Stellplatzüberdachung

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Lange Hälden 92/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 78/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Nordheim Süd-West III" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die Baugrenze wird im Süden mit einem Teil der Terrasse und der Überdachung um ca. 11,25 m² überschritten.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Das gemeindliche Einvernehmen zur Überschreitung der Baugrenze mit der Terrasse und Überdachung wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 11

    Bausache: Flurstück 7049 und 7050, Gewann Spitzrot;
    Antrag auf eine Erdauffüllung / Erdaufschüttung

    Protokoll

     

    Az.: 364.412:0021/0007

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 79/2021 vor.

     

    GI Sager berichtet, dass der Antragsteller beabsichtigt, auf den Flurstücken 7049 und 7050 im Gewann "Spitzrot" zu Zwecken der Bewirtschaftungserleichterung und Bodenverbesserung eine Erdauffüllung vorzunehmen. Insgesamt sollen ca. 52 Ar mit rund 770 m³ aufgefüllt werden. Die maximale Auffüllhöhe beträgt 20 cm. Mit der Erdauffüllung wurde bereits begonnen.

     

    Einstimmig ergeht folgender

    Beschluss:

    Die Gemeine erteilt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen zur geplanten Erdauffüllung.

  • Tagesordnungspunkt 12

    Sonstiges und Anfragen

    Protokoll

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