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Technischer Ausschuss-Sitzung

Sitzung am 24.04.2017 um 19:00 Uhr

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Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Bekanntgaben

    Protokoll

    Der Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 15. März 2017 in Umlauf.

     

    Aus dem Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung vom 15. März 2017:
    Herr Holzwarth verliest die in nicht öffentlicher Sitzung vom 15. März 2017 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6.

     

     

  • Tagesordnungspunkt 2

    Bausache:Flurstück 10259, 10260, Königsberger Straße 63;

    Mehrfamilienhaus (8 WE) mit Tiefgarage (10 PKW) und 7 Stellplätzen

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 45/2017 vor.

    GR Willy ist zu diesem Tagesordnungspunkt befangen und nimmt im Zuschauerraum platz.

     

    Herr Holzwarth erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage.

     

    Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nordheim Südwest“ und verstößt gegen dessen Festsetzungen hinsichtlich der Traufhöhe aufgrund der Querbauten auf der Südseite.

     

    Der Bebauungsplan enthält für Querbauten keine Regelungen, weshalb ein Verstoß hinsichtlich der Traufhöhe vorliegt.

    Der interne Richtwert des Landratsamtes sieht vor, dass Querbauten bis max. 1/3 der Trauflänge zulässig sind. Hier wären dies 8,13 m; tatsächlich jedoch 12,05 m.

    Sofern die Gemeinde ihr Einvernehmen für die vorliegende Überschreitung erteilt, entscheidet das Landratsamt, ob sich das Vorhaben so auch in die Umgebungsbebauung einfügt. Ist dies der Fall, geht das LRA dann mit der Befreiung mit.

     

    Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 31 BauGB zu erteilen.

     

    Mit zwei Gegenstimmen ergeht folgender

    Beschluss:

    Das Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 31 BauGB wird erteilt.

     

  • Tagesordnungspunkt 3

    Bausache: Flurstück 1272, Brackenheimer Straße 18;

    Sanierung/Erhöhung Garagengebäude

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 46/2017 vor.

     

    Herr Holzwarth erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. In diesem Bereich gibt es keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Es gilt der Baulinienplan "Klausenstraße". Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Das Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 34 BauGB wird erteilt.

     

  • Tagesordnungspunkt 4

    Bausache: Flurstück 10538, Rieslingstraße 34;

    Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 47/2017 vor.

     

    Herr Holzwarth erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. Es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

     

    Der Technische Ausschuss nimmt hiervon

    Kenntnis.

  • Tagesordnungspunkt 5

    Bausache: Flurstück 10570, Rieslingstraße 17;

    Errichtung einer Dachterrasse auf bestehendem Flachdach

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 48/2017 vor.

     

    Frau Liedtke erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. Es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

     

    Der Technische Ausschuss nimmt hiervon

    Kenntnis.

  • Tagesordnungspunkt 6

    Bausache: Flurstück 3028, Hausener Straße 1/1;

    Errichtung eines Freisitzes

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 49/2017 vor.

     

    Frau Liedtke erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage.

    Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Geißbühl (4. Änderung)“ und ist grundsätzlich verfahrensfrei. Der Freisitz soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

    Auch Vorhaben, die nach Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

    Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können bauliche Anlagen auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden, wenn sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind. Das Vorhaben ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO in Abstandsflächen zulässig.

     

    Aus der Mitte des Gemeinderates wurde die Frage gestellt, ob das Vorhaben einer Realisierung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenführung der Hausener Straße auf Flurstück 2973/1 entgegenstehe. Der Vorsitzende sieht diese Gefahr nicht.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Das Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 7

    Bausache: Flurstück 3828, Mühlstraße 26;

    Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 50/2017 vor.

     

    Frau Liedtke erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. Es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

     

    Der Technische Ausschuss nimmt hiervon

    Kenntnis.

  • Tagesordnungspunkt 8

    Bausache: Flurstück 1299, Südstraße 52;

    Errichtung einer Kemmler-Stahlbeton-Großraumgarage

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 51/2017 vor.

     

    Frau Liedtke erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Es gilt der Baulinienplan „Karl-Heinrich-Straße“ für das Grundstück.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Das Einvernehmen nach § 36 i. V. mit § 34 BauGB wird erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 9

    Antrag auf Genehmigung einer Erdauffüllung auf dem Flurstück 864;

    Gewann „Fürterer“

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 52/2017 vor.

    GR Willy ist die diesem Tagesordnungspunkt befangen und nimmt im Zuschauerraum platz.

     

    Herr Holzwarth erläutert das Vorhaben anhand der Vorlage. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die geplante Auffüllung.

     

    Ohne weitere Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Das Einvernehmen nach § 36 BauGB zur geplanten Erdauffüllung wird erteilt.

  • Tagesordnungspunkt 10

    Sonstiges und Anfragen

    Protokoll

     

    1. Projekt "Betreutes Wohnen am Park"

    BM Schiek informiert darüber, dass die Verwaltung sich um ein möglichst baldiges Bebauungsplanverfahren bemüht. Bevor jedoch ein Aufstellungsbeschluss gefasst wird, sollte relativ sicher sein, dass der Planung, die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegen soll, keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstehen. Weiter teilt der Bürgermeister mit, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeit beabsichtigt, den Planungsauftrag dem Büro Rauschmaier zu erteilen, weil dieses bereits im Vorfeld an der Grundlagenbildung beteiligt war. Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für das mögliche Wohngebiet Weihen III Angebote von anderen Planern eingeholt wurden.

     

     

    2. Park & Ride-Platz am Bahnhof Nordheim

    BM Schiek teilt mit, dass sich die Deutsche Bahn wegen des weiteren Vorgehens in Sachen Park & Ride-Platz gemeldet hat. Um den Bedenken der Bahn zu entsprechen und gleichzeitig den Park & Ride-Platz weiter zu nutzen können, wurden von der Bahn nun zwei Alternativen vorgeschlagen. Alternative 1 sieht ein Versetzen eines der beiden auf dem Park & Ride-Platz stehenden Oberleitungsmastens vor, was laut Plan netto 42.000 Euro netto kosten würde.

     

    Die zweite Alternative entspricht einer bisher ungeprüften Idee der Gemeindeverwaltung. Sie sieht die Erstellung eines "Einfahrtstores" und damit einer Höhenbegrenzung vor dem südlichen Mast vor. Zur Verhinderung der Umfahrung dieses Tores sind voraussichtlich seitliche Durchfahrtssperren zu erstellen. Die Art und Ausführung dieses Tores wäre mit der Deutschen Bahn abzustimmen. Wie bei der vorgeschlagenen ersten Alternative wäre auch hier die Unter- bzw. Umfahrung des zweiten Mastens durch eine Zaunanlage zu verhindern. Kostenpunkt sind ca. 1.000 bis 1.500 Euro.

     

     

    Der Bürgermeister schlägt vor, sich zunächst bei der anstehenden Besichtigungstour mit dem Gemeinderat einen Eindruck vor Ort zu verschaffen und dann zu entscheiden.

     

     

    3. Bauvorhaben Schwaigerner Straße 43

    Herr Holzwarth teilte mit, dass bei einem Bauvorhaben in der Schwaigerner Straße ,wie in der letzten TA-Sitzung von Frau Sittner erläutert, der Bau vorübergehend eingestellt wurde, bis neue Pläne vorgelegt wurden.

    Seit heute liegen ordnungsgemäß vermaßte geänderte Pläne vor; der Baukörper wurde um 60 cm nach Süden verlagert, sodass die Bebauung entsprechend der Baulinie stattfindet. Auf Nachfrage aus der Mitte des Gemeinderats erläuterte Herr Holzwarth, dass sich am Volumen des Baukörpers nichts verändert hat, er wurde lediglich nach Süden verlagert.

    Das Landratsamt hat mit einem formlosen Schreiben vom 29. März der Errichtung von Bodenplatte und Kellerwänden gemäß den Neuplanungen zugestimmt, sodass die Baugrube Richtung Schwaigerner Straße wieder verfüllt werden kann. Aus Sicherheitsgründen bestanden hier Bedenken, wenn die Baugrube an der befahrenen Durchgangsstraße längere Zeit offen bleibt.

    Aufgrund der Tatsache, dass ohne eine Kellerdecke das Verfüllen der Baugrube nicht möglich ist, hat das Landratsamt mit einem weiteren formlosen Schreiben die Errichtung der Kellerdecke erlaubt.

    Diese Arbeiten erfolgen jedoch ausdrücklich auf die eigene Gefahr des Bauherren.

    Weitergehende Tätigkeiten wurden vom LRA ausdrücklich als unzulässig deklariert.

     

     

    4. Bauvorhaben Im Denzler 15

    Herr Holzwarth erläuterte, dass für das Bauvorhaben im Außenbereich in der März-Sitzung das Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt wurde, dass das Landwirtschaftsamt die Privilegierung bestätigt.

     

    Aufgrund eines Telefonats von Herrn Holzwarth und dem Landratsamt wurde mitgeteilt, dass der Privilegierungstatbestand nicht bestätigt werden konnte, jedoch könnte eine Zulässigkeit aufgrund § 35 Abs. 4 BauGB gegeben sein. Demnach ist eine Nutzungsänderung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, deren Vorliegen das Landratsamt noch prüft.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten wir vom Landratsamt eine entsprechende Stellungnahme mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4, in welcher wir nochmals um eine Entscheidung gebeten werden.

    Wird für ein zulässiges Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, kann dieses vom Landratsamt ersetzt werden.

     

    Hinsichtlich der offenbar bereits begonnenen Arbeiten wird das Landratsamt entsprechende Kontrollen durchführen. Sind es lediglich kleinere Arbeiten im Innenbereich, sind die Möglichkeiten jedoch begrenzt.

     

    GR Conte erkundigte sich nach den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB, welche Herr Holzwarth daraufhin zitiert.

     

     

     

     

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