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Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 26.02.2016 um 19:00 Uhr

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Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Bekanntgaben

    Protokoll

    Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29. Januar 2016
    Der Vorsitzende gibt das öffentliche Gemeinderatsprotokoll in Umlauf.

    Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung vom 29. Januar 2016
    Der Protokollführer verliest die in der nicht öffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse.

     

    Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen

    BM Schiek informiert über die neuesten Informationen aus dem Landratsamt zur Unterbringung von Flüchtlingen. Demnach wird für die Gemeinde Nordheim zur Jahresmitte prognostiziert, dass zusätzlich zu den 80 bestehenden Plätzen in der Gemeinschaftsunterkunft in Nordhausen weitere 75 Plätze notwendig sind. Mangels anderer Informationen hat das Landratsamt diese Prognose aus vorliegenden Daten selbst erarbeitet. Zusätzlich zu den neuen Zahlen hat das Landratsamt einen dringenden Appell an die Kreiskommunen gerichtet, die Kreisverwaltung angesichts äußert schwieriger Situation  schnellstmöglich zu unterstützen.

    Der Bürgermeister gibt bekannt, dass er das Landratsamt nun über die potentiell für eine Gemeinschaftsunterkunft in Nordheim in Frage kommenden Flächen informieren wird. Sobald sich dann eine Entwicklung abzeichnet, wird sich die Gemeinde um eine öffentliche Informationsveranstaltung bemühen, um die Bürgerschaft frühzeitig einzubinden.

     

  • Tagesordnungspunkt 2

    Ortsumfahrung Nordhausen;

    Vorstellung von Fuß-und Radwegverbindung, Feldwegführung und Beleuchtung zwischen Nordhausen und Nordheim

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 38/2016 vor.

     

     

    BM Schiek erläutert die Planung von Herrn Spitznagel vom Ingenieurbüro Walter + Partner anhand einer Bildschirmpräsentation und bezieht sich auf die Sitzung des Gemeinderats am 20.11.2015 in der die Planung bereits vorgestellt und diskutiert wurde. Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 17.02.2016 eingehend mit den Möglichkeiten der Fuß- und Radweggestaltung befasst und empfiehlt dem Gemeinderat, zwischen Nordhausen und der neuen Kreuzung den Gehweg direkt an der Fahrbahn, also ohne Trennstreifen auszubauen, an der Einmündung eine Feldwegquerung für Radfahrer zu errichten, zwischen der neuen Einmündung und Nordheim den bestehenden Wirtschaftsweg als Fußweg um zu nutzen und den bisherigen Gehweg an der L1106 zurück zubauen, sowie die Fuß- und Radwegverbindung zwischen Nordheim und Nordhausen zu beleuchten. Außerdem soll eine Wegverbindung am Kreisverkehr entstehen.

     

    Der Vorsitzende geht ergänzend auf die Überlegungen zu einer angedachten Fuß- und Radwegführung auf der Nordseite der heutigen L 1106 ein. Er informiert über eine schriftliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums, der zufolge diese Variante im Ergebnis bedeuten würde, dass sich der Bau der Ortsumfahrung auf ungewisse Zeit verzögert.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger 

    Beschluss:

    1. Zwischen Nordhausen und der neuen Kreuzung (Knoten K 2) soll ein 2 m breiter Gehweg direkt an der Fahrbahn ohne Trennstreifen ausgebaut werden.

    2. Im Bereich der Kreuzung soll nördlich des Kreuzungsmittelpunktes vom geplanten neuen Feldweg eine Verbindung zum Fußweg geschaffen werden, die von Fußgängern aus Nordhausen genutzt werden kann, die über die nördlichen Feldwege gehen.

    3. Zwischen der neuen Kreuzung und Nordheim soll der Fußweg auf den bestehenden Wirtschaftsweg südlich der Böschung verlegt werden und dieser, soweit erforderlich zu erneuert. Der bestehende Gehweg direkt an der L 1106 soll zurück gebaut werden.

    4. Am Kreisverkehr soll die Lücke der Fußwege geschlossen werden.

    5. Die Fuß- und Radwegverbindung zwischen Nordheim und Nordhausen soll beleuchtet werden.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Kanaluntersuchung entsprechend Eigenkontrollverordnung;

    - Vorstellung der Untersuchungsergebnisse

    - Baubeschluss für erste Sanierungsmaßnahmen

    - Vergabe von Ingenieurleistungen für die Sanierung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 37/2016 vor.

     

    BM Schiek berichtet anhand der vom Büro Ippich erstellten Bildschirmpräsentation über die Schäden im Kanalsystem der Gemeinde und schlägt vor, dem Empfehlungsbeschluss des Technischen Ausschuss vom 17.02.16 zu folgen.

    Angesichts des noch nicht so lange zurückliegenden Neubaus der Hauptstraße zeigt sich GR Donnerbauer verwundert über die massiven Schäden in einigen Teilbereichen. Die Kennzeichung einer Haltung als schadhaft sagt, so Herr Krauß, noch nichts Endgültiges über die Art des Schadens oder gar die Erfordernisse der Behebung aus. Die Verwaltung, so der Vorsitzende, wird diese Frage dennoch dem Büro Ippich vorlegen und nach deren weiteren Prüfung im Zuge der weiteren Planung der Sanierung dem Gremium berichten.

     

    Nach weiterer kurzer Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    1. Kenntnisnahme der Untersuchungsergebnisse

    2. Baubeschluss für erste Sanierungsmaßnahmen

    3. Vergabe von Ingenieurleitungen an Büro Ippich aus Brackenheim

  • Tagesordnungspunkt 4

    Straßenunterhaltung 2016;

    Vergabe von Bauleistungen

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 36/2016 vor.

     

    BM Schiek berichtet dem Gremium anhand der Vorlage und der Empfehlung des Technischen Ausschusses vom 17.02.16.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Vergabe der Straßensanierungsarbeiten an die Firma Strabag zum Angebotspreis von 197.817,97€

  • Tagesordnungspunkt 5

    Kindergarten Südstraße, Vergabe von Lieferungen und Leistungen;

    Maler-, Fliesen- und Platten- sowie Bodenbelagsarbeiten

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 34/2016 und die Tischvorlage zur Sitzungsvorlage 34/2016 vor.

     

    Der Vorsitzende erläutert die Submissionsergebnisse anhand der Vorlage. Ergänzend zur Vergabe der Bodenbelagsarbeiten wird eine Tischvorlage vorgelegt.

    Auf Bitte von GR Haug wird über einzelnen Gewerke getrennt abgestimmt.

    Es ergeht folgender einstimmiger
    Beschluss:

    Die Firma Kappler, Nordheim, wird zum Angebotspreis von 21.946,02 Euro mit den Malerarbeiten beauftragt.

     

    Es ergeht folgender einstimmiger
    Beschluss:

    Die Firma Wolf, Nordheim, wird zum Angebotspreis von 16.950,00 Euro mit den Fliesen- und Plattenarbeiten beauftragt.

     

    Der Vorsitzende berichtet über den bisherigen Kontakt mit der Fa. Holschbach. Was den Vergabevorschlag betrifft, führt er aus, dass Firmen, die trotz günstigstem Angebot nicht den Zuschlag erhalten, üblicherweise den Rechtsweg beschreiten. GR Willy macht deutlich, dass nach Ansicht ihrer Fraktion die zur Rede stehende Firma im eigentlichen Wortsinn eben nicht annehmbarste Bieterin ist.

     

    Mit 13 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen und 1 Ja-Stimme wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Vergabe der Bodenbelagsarbeiten an die Firma Holschbach
    abgelehnt.

  • Tagesordnungspunkt 6

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften;

    Neufassung

    Protokoll

     

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 45/2016 vor.

     

    Der Kämmerer erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage und geht dabei insbesondere auf die Kalkulation der Benutzungsgebühren ein.


    Es ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird wie folgt beschlossen:

     

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 26. Februar 2016

     

    Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim am 26. Februar 2016 folgende Satzung beschlossen:


    I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

     

    § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

    (1) Die Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

     

    (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

     

    (3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

     

    (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.


    II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

     

    § 2 Benutzungsverhältnis

    Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

     

    § 3 Beginn und Ende der Nutzung

    (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.

     

    (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

     

    § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

    (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

     

    (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

     

    (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

     

    (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er

    1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);

    2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

    3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

    4. ein Tier in der Unterkunft halten will;

    5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

    6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

     

    (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

     

    (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

     

    (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

     

    (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

     

    (9) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

     

    (10) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

     

    § 5 Instandhaltung der Unterkünfte

    (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

     

    (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

     

    (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

     

    (4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.

     

    § 6 Räum- und Streupflicht

    Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

     

    § 7 Hausordnungen

    (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

     

    (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

     

    § 8 Rückgabe der Unterkunft

    (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

     

    (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

     

    § 9 Haftung und Haftungsausschluss

    (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

     

    (2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

     

    § 10 Personenmehrheit als Benutzer

    (1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

     

    (2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

     

    § 11 Verwaltungszwang

    Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).


    III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

     

    § 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

    (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

     

    (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

     

    § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

    (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Die Benutzungsgebühr ohne Betriebskosten beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat: 5,55 Euro.

     

    (3) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat: 10,48 Euro.

     

    (4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.


    § 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

    (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

     

    (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

     

    § 15 Festsetzung und Fälligkeit

    (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

     

    (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

     

    (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

     


    IV. Schlussbestimmungen

     

    § 16 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

     

    (2) Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom 19.06.1998 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

     

  • Tagesordnungspunkt 7

    Festhalle Nordheim;

    Änderung der Benutzungsordnung und der Benutzungsentgeltordnung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 44/2016 vor.

     

    AR Schmidt erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und geht insbesondere darauf ein, dass in der Benutzungsordnung und in der Benutzungsentgeltordnung neben redaktionellen Änderungen hauptsächlich Erhöhungen der Benutzungsentgelte für den Fest- bzw. Veranstaltungsbetrieb vorgeschlagen werden. Die sportliche Nutzung durch die Vereine soll unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung für die Festhalle Nordheim werden wie folgt beschlossen:

     

    Benutzungsordnung für die Festhalle Nordheim

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 26. Februar 2016 folgende Benutzungsordnung für die Überlassung der Festhalle der Gemeinde Nordheim beschlossen:


    § 1 Zulassung von Veranstaltungen

    (1) Die Festhalle (nachstehend als Halle bezeichnet) dient als öffentliche Einrichtung dem sportlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Kirchen, Schulen, Vereinen, Verbänden, Gesellschaften, politischen Parteien und Privatpersonen auf Antrag überlassen.
    (2) Die Halle steht neben den in Absatz 1 genannten Zwecken auch für Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins- und Schulfeiern o.ä. zur Verfügung. Ausstellungen können zugelassen werden.
    (3) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle aufhalten.
    (4) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Gemeinde.


    § 2 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Die Verwaltung der Halle erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
    (2) Die laufende Aufsicht erfolgt durch den zuständigen Hausmeister. Er übt im Rahmen der Dienstanweisung das Hausrecht aus. Über alle wesentlichen Vorkommnisse unterrichtet der Hausmeister unverzüglich die Gemeindeverwaltung.

     

    § 3 Benutzung der Halle

    (1) Für den Übungsbetrieb der Vereine werden von der Gemeindeverwaltung Belegungspläne aufgestellt, die die Zeit und die Dauer der Benutzung verbindlich festlegen. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung der Halle und ihrer Nebenräume begründet und diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.
    (2) Die Benutzung von Räumlichkeiten der Halle außerhalb des Übungsbetriebes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde, deren Bestandteil diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen ist.
    (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. Die Halle darf erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für eine Veranstaltung wird für die Gemeinde erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.


    § 4 Benutzungsentgelt

    (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Halle Benutzungsentgelte und Nebenkosten zu entrichten. Deren Höhe wird durch eine Benutzungsentgeltordnung (Anlage 2) festgelegt.
    Es gilt die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Benutzungsentgeltordnung.
    (2) Die Entgelte und Nebenkosten werden dem Veranstalter nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.
    (3) Die Gemeinde kann vor der Veranstaltung eine angemessene Sicherheitsleistung vom Veranstalter verlangen.
    (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

     

    § 5 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst

    (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz eines Sanitätsdienstes. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.
    (2) Die Notwendigkeit einer Feuersicherheitswache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der Gemeinde angeordnet. Die Feuersicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim gestellt.
    (3) Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Feuersicherheitswache trägt der Veranstalter.


    § 6 Dekorationen, Werbung, Änderungen im und am Vertragsgegenstand

    (1) Die Dekoration und Ausschmückung der Halle ist Sache des Veranstalters. Dabei ist zu beachten, dass nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Den Weisungen des Hausmeisters und der Gemeinde ist Folge zu leisten.
    (2) Nägel, Haken oder ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände sowie der sonstigen Einrichtungen ist untersagt.
    (3) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.

     

    (4) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Halle bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.


    § 7 Bestuhlung

    (1) Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Die vom Landratsamt Heilbronn genehmigten Bestuhlungspläne sind dabei zu beachten. Der Veranstalter hat sich deshalb rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung, mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Überbesetzung ist streng verboten.
    (2) Werden die sich aus der jeweiligen Bestuhlung ergebenden Besucherhöchstzahlen überschritten, verletzt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter haftet als Verfügungsberechtigter aus unerlaubter Handlung in allen Fällen, die durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen werden.

     

    § 8 Hausordnung

    Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in der Halle und ihren Nebenräumen haben die Hausordnung (Anlage 1) einzuhalten.


    § 9 Bewirtschaftung

    (1) Es besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch die Ausgabe von kalten und/oder warmen Speisen sowie von Getränken aller Art. Hierfür ist eine besondere Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
    (2) Die Bewirtschaftung ist Sache des Veranstalters. Für die Küchen- und Thekenbenutzung ist vor der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist.
    (3) Einrichtungsgegenstände, Geschirr und Besteck werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen.
    (4) Die Rückgabe hat in gleicher Weise an den Hausmeister zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Für verlorengegangene und beschädigte Gegenstände hat der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.
    (5) Der Küchen- und Thekenbereich ist in einem ordnungsgemäß aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist nass aufzuwischen, die Schränke und die Wände sind gegebenenfalls abzureiben. Das benutzte Inventar ist sauber und hygienisch zu reinigen. Für eine genügende Belüftung ist zu sorgen.
    (6) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
    (7) Die Verwendung von Wegwerfgeschirr (Papier- und Plastikgeschirr, Plastikbesteck oder ähnliches) bei Veranstaltungen ist untersagt.
    (8) Küchenabfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen. Für sonstige Abfälle ist ein Entgelt entsprechend der Benutzungsentgeltordnung zu entrichten.


    § 10 Rundfunk, Fernsehen

    Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann hierfür im Einzelfall besondere Entgelte festsetzen.


    § 11 Technische Einrichtungen

    (1) Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. Alle technischen Einrichtungen sind vom Hausmeister zu bedienen. Ausnahmsweise sind hierzu nur Personen berechtigt, die vom Hausmeister speziell hierfür eingewiesen wurden.
    (2) Werden technische Einrichtungen bei einer Veranstaltung unsachgemäß bedient, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.

     

    § 12 Anmeldung von Veranstaltungen und andere besondere Pflichten des Veranstalters

    (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, falls erforderlich, die Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
    (2) Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.
    (3) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen frei gehalten werden. Die Notausgänge dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen sein. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Ein Ordnungsdienst ist einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zufahrtsbereich außerhalb Sorge zu tragen hat.

     

    § 13 Haftung

    (1) Die Gemeinde überlässt dem Veranstalter die Halle und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Er ist verpflichtet, die Halle und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
    (2) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (4) Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
    (5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
    (6) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
    (7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.


    § 14 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn

    a. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
    b. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,
    c. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist,
    d. die Festhalle infolge höherer Gewalt, Not bzw. Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
    e. Teile dieser Benutzungsordnung vom Veranstalter nicht beachtet werden.

    Der Veranstalter kann für den Fall des Rücktritts vom Vertrag keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (2) Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 30 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Aufwandsentschädigung nur 5 % des Benutzungsentgelts zu entrichten.


    § 15 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

     (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
    (2) Der Veranstalter bleibt auch in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
    (3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde einen Veranstalter dauernd oder befristet von der Nutzung ausschließen.


    § 16 Erfüllung und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist ausschließlich Nordheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.


    § 17 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Hausordnung) und Anlage 2 (Benutzungsent-geltordnung) tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.

     

    ______________________________________________________

     

     

    Anlage 2 zur Benutzungsordnung für die Festhalle Nordheim

    Benutzungsentgeltordnung für die Festhalle Nordheim
    vom 26. Februar 2016

    1. Sportliche Nutzung
    1.1 Dauerbenutzung
    Trainings- und Übungsbetrieb der örtl. und anerkannten bzw.
    eingetragenen Vereine
    je Stunde für Jugendliche 2,00 EUR
    je Stunde für Erwachsene 4,00 EUR

    1.2 Pflichtrundenspiele der örtlichen Vereine pro Stunde 7,50 EUR

    1.3 einmalige Benutzung örtlicher Vereine pro Stunde 7,50 EUR
    (Turniere o.ä., Veranstaltungen)
    1.4 einmalige Benutzung auswärtiger Veranstalter pro Stunde 15,00 EUR

    2. Sonstige Benutzung Halle
    2.1 örtliche Veranstalter (bis 6 Std.)
    2.1.1 ohne Bewirtung 250,00 EUR
    2.1.2 mit Bewirtung 360,00 EUR
    2.1.3 Tanzveranstaltungen und private Feierlichkeiten 460,00 EUR

    2.2 auswärtige Veranstalter (bis 6 Std.)
    2.2.1 ohne Bewirtung 500,00 EUR
    2.2.2 mit Bewirtung 720,00 EUR
    2.2.3 Tanzveranstaltungen und private Feierlichkeiten 920,00 EUR

    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr. 2.1
    bzw. 2.2 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen
    von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld. Bei diesen Veranstaltungen
    wird darüber hinaus das Entgelt um 50 % reduziert.

    Sonstige Benutzung kleiner Saal (OG)
    2.3 Dauerbenutzung
    Übungsbetrieb der örtlichen Vereine je Stunde 2,00 EUR

    2.4 Nutzung durch örtliche Veranstalter (bis 6 Std.) 40,00 EUR
          Nutzung durch auswärtige Veranstalter (bis 6 Std.) 80,00 EUR

    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr. 2.4
    erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    3. Nebenkosten
    3.1 Küchenbenutzung (bis 6 Std.)
    3.1.1 örtliche Veranstalter 160,00 EUR
    3.1.2 auswärtige Veranstalter 320,00 EUR
    3.1.3 nur Ausschank örtliche Veranstalter 40,00 EUR
    3.1.4 nur Ausschank auswärtige Veranstalter 80,00 EUR

    3.2 Kühlzellenbenutzung Getränke (bis 6 Std.)
    3.2.1 örtliche Veranstalter 35,00 EUR
    3.2.2 auswärtige Veranstalter 70,00 EUR

    3.3 Kühlzellenbenutzung Küche (bis 6 Std.)
    3.3.1 örtliche Veranstalter 50,00 EUR
    3.3.2 auswärtige Veranstalter 100,00 EUR

    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr. 3.1
    bis 3.3 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen von
    örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld. Bei diesen Veranstaltungen wird
    darüber hinaus das Entgelt nach Nr. 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1 bzw.
    3.3.1 um 50 % reduziert.

    3.4 Bühnenbenutzung
    3.4.1 örtliche Veranstalter 65,00 EUR
    3.4.2 auswärtige Veranstalter 130,00 EUR

    3.5 Benutzung der Empore (zusätzlich zur Hallennutzung)
    3.5.1 örtliche Veranstalter 50,00 EUR
    3.5.2 auswärtige Veranstalter 100,00 EUR

    3.6 Benutzung der Tontechnik (Lautsprecher, Mikrofon) 20,00 EUR

    3.7 Benutzung der Bühnentechnik (Leinwand, Bühnenscheinwerfer) 25,00 EUR

    3.8 Benutzung Telefon
    Kostenersatz nach tatsächlichem Verbrauch

    3.9 Benutzung des Klaviers 15,00 EUR
    (für Vereine kostenfrei)

    3.10 Auf- und Abbau 40,00 EUR
    (für Auf-und Abbauten, Proben am Tag vor und/oder nach der
    Veranstaltung bis zu 6 Std. jeweils)

    3.11 Müllentsorgung (je 100 Liter) 7,50 EUR

    3.12 Veranstalterhaftpflichtversicherung 25,00 EUR

    3.13 Kosten für Strom, Gas, Wasser, Abwasser
    in der Grundmiete enthalten

    3.14 Heizungspauschale pro Stunde bei sonstiger Benutzung (Ziff. 2) 10,00 EUR

    3.15 Zuschlag bei Hallenkühlung 60,00 EUR

    3.16 Die Kosten einer evtl. Feuersicherheitswache werden gemäß
    der jeweils geltenden Feuerwehr-Entschädigungssatzung
    in Rechnung gestellt.

    4. Kaution, Sicherheitsleistung
    Sie wird im Einzelfall von der Verwaltung so festgelegt, dass durch die Kaution mindestens
    der zu erwartende Rechnungsbetrag gedeckt ist.

    5. Zusatzbestimmungen
    5.1 Bei außerordentlicher Verschmutzung der genutzten Räumlichkeiten werden die
    tatsächlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
    5.2 Die Benutzungsdauer einschl. der Zeit für den Auf- und Abbau bemisst sich nach der Zeit
    vom Öffnen bis zum Schließen der Halle. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
    5.3 Soweit die in dieser Entgeltordnung festgelegten Benutzungsentgelte und Nebenkosten
    umsatzsteuerpflichtig sind oder als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden (§ 9 UStG),
    tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatz steuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

    6. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsentgeltordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
    Benutzungsentgeltordnung außer Kraft.

     

     

  • Tagesordnungspunkt 8

    Sporthalle Nordheim mit Foyer;

    Änderung der Benutzungsordnung  und der Benutzungsentgeltordnung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 39/2016 vor.

     

    AR Schmidt erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweist auf die Vorbereitung im Verwaltungsausschuss und geht insbesondere darauf ein, dass in der Benutzungsordnung und in der Benutzungsentgeltordnung neben redaktionellen Änderungen hauptsächlich Erhöhungen der Benutzungsentgelte für den Fest- und Veranstaltungsbetrieb vorgeschlagen werden. Die Nutzungsentgelte für die sportliche Nutzung der Vereine sollen unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung für die Sporthalle mit Foyer in Nordheim werden wie folgt beschlossen:

     

    Benutzungsordnung für die Sporthalle Nordheim mit Foyer

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 26. Februar 2016 folgende Benutzungsordnung für die Überlassung der Sporthalle mit dem Foyer in Nordheim beschlossen:


    § 1 Zulassung von Veranstaltungen

    (1) Die Sporthalle einschließlich des Foyers (nachstehend als Halle bezeichnet) dient als öffentliche Einrichtung dem sportlichen und kulturellen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Kirchen, Schulen, Vereinen, Verbänden, Gesellschaften und politischen Parteien auf Antrag überlassen.
    (2) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle aufhalten.
    (3) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Gemeinde.


    § 2 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Die Verwaltung der Halle erfolgt durch die Gemeindeverwaltung
    (2) Die laufende Aufsicht erfolgt durch den zuständigen Hausmeister. Er übt im Rahmen der Dienstanweisung das Hausrecht aus. Über alle wesentlichen Vorkommnisse unterrichtet der Hausmeister unverzüglich die Gemeindeverwaltung.


    § 3 Benutzung der Halle

    (1) Für den Übungsbetrieb der Vereine werden von der Gemeindeverwaltung Belegungspläne aufgestellt, die die Zeit und die Dauer der Benutzung verbindlich festlegen. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung der Halle und ihrer Nebenräume begründet und diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.
    (2) Die Benutzung von Räumlichkeiten der Halle außerhalb des Übungsbetriebes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde, deren Bestandteil diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen ist.
    (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. Die Halle darf erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für eine Veranstaltung wird für die Gemeinde erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.


    § 4 Benutzungsentgelt

    (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Halle ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird durch eine Benutzungsentgeltordnung (Anlage 2) festgelegt.
    Es gilt die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Benutzungsentgeltordnung.
    (2) Die Entgelte und Nebenkosten werden dem Veranstalter nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.
    (3) Die Gemeinde kann vor der Veranstaltung eine angemessene Sicherheitsleistung vom Veranstalter verlangen.
    (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

     

    § 5 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst

    (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz eines Sanitätsdienstes. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.
    (2) Die Notwendigkeit einer Feuersicherheitswache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der Gemeinde angeordnet. Die Feuersicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim gestellt.
    (3) Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Feuersicherheitswache trägt der Veranstalter.


    § 6 Dekorationen, Werbung, Änderungen im und am Vertragsgegenstand

    (1) Die Dekoration und Ausschmückung der Halle ist Sache des Veranstalters. Dabei ist zu beachten, dass nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Den Weisungen des Hausmeisters und der Gemeinde ist Folge zu leisten.
    (2) Nägel, Haken oder ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände sowie der sonstigen Einrichtungen ist untersagt.

    (3) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.
    (4) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Halle bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.


    § 7 Bestuhlung

    (1) Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Die vom Landratsamt Heilbronn genehmigten Bestuhlungspläne sind dabei zu beachten. Der Veranstalter hat sich deshalb rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung, mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Überbesetzung ist streng verboten.
    (2) Werden die sich aus der jeweiligen Bestuhlung ergebenden Besucherhöchstzahlen überschritten, verletzt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter haftet als Verfügungsberechtigter aus unerlaubter Handlung in allen Fällen, die durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen werden.


    § 8 Hausordnung

    Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in der Halle und ihren Nebenräumen haben die Hausordnung (Anlage 1) einzuhalten.

     

    § 9 Bewirtschaftung

    (1) Im Foyer besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch die Ausgabe von kalten und/oder warmen Speisen sowie von Getränken aller Art. Hierfür ist eine besondere Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
    (2) Die Bewirtschaftung ist Sache des Veranstalters. Für die Küchen- und Thekenbenutzung ist vor der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist.
    (3) Einrichtungsgegenstände, Geschirr und Besteck werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen.
    (4) Die Rückgabe hat in gleicher Weise an den Hausmeister zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Für verlorengegangene und beschädigte Gegenstände hat der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.
    (5) Der Küchen- und Thekenbereich ist in einem ordnungsgemäß aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist nass aufzuwischen, die Schränke und die Wände sind gegebenenfalls abzureiben. Das benutzte Inventar ist sauber und hygienisch zu reinigen. Für eine genügende Belüftung ist zu sorgen.
    (6) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
    (7) Die Verwendung von Wegwerfgeschirr (Papier- und Plastikgeschirr, Plastikbesteck oder ähnliches) bei Veranstaltungen ist untersagt.
    (8) Küchenabfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen. Für sonstige Abfälle ist ein Entgelt entsprechend der Benutzungsentgeltordnung zu entrichten.
    (9) Das Einbringen von Speisen und Getränken in den Zuschauerbereich der Sporthalle ist nicht gestattet.


    § 10 Rundfunk, Fernsehen

    Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann hierfür im Einzelfall besondere Entgelte festsetzen.

     

    § 11 Technische Einrichtungen

    (1) Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. Alle technischen Einrichtungen sind vom Hausmeister zu bedienen. Ausnahmsweise sind hierzu nur Personen berechtigt die vom Hausmeister speziell hierfür eingewiesen wurden.
    (2) Werden technische Einrichtungen bei einer Veranstaltung unsachgemäß bedient, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.


    § 12 Anmeldung von Veranstaltungen und andere besondere Pflichten des Veranstalters

    (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, falls erforderlich, die Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
    (2) Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.
    (3) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen frei gehalten werden. Die Notausgänge dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen sein. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Ein Ordnungsdienst ist einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zufahrtsbereich außerhalb Sorge zu tragen hat.


    § 13 Haftung

    (1) Die Gemeinde überlässt dem Veranstalter die Halle und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Er ist verpflichtet die Halle und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
    (2) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (4) Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
    (5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
    (6) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
    (7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.


    § 14 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn

    1. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind.
    2. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen.
    3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
    4. die Sporthalle infolge höherer Gewalt, Not bzw. Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
    5. Teile dieser Benutzungsordnung vom Veranstalter nicht beachtet werden.

    Der Veranstalter kann für den Fall des Rücktritts vom Vertrag keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (2) Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die
    Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 30 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Aufwandsentschädigung nur 5 % des Benutzungsentgelts zu entrichten.


    § 15 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
    (2) Der Veranstalter bleibt auch in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
    (3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde einen Veranstalter dauernd oder befristet von der Nutzung ausschließen.


    § 16 Erfüllung und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist ausschließlich Nordheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.


    § 17 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Hausordnung) und Anlage 2 (Benutzungsentgeltordnung) tritt am 1. April 2016 in Kraft.

     

     

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    Anlage 2 zur Benutzungsordnung für die Sporthalle Nordheim mit Foyer

    Benutzungsentgeltordnung für die Benutzung der Sporthalle Nordheim mit Foyer
    vom 26. Februar 2016

    1. Sporthalle
    1.1 Dauerbenutzung
    Training- und Übungsbetrieb der örtl. und anerkannten bzw.
    eingetragenen Vereine
    je Stunde für Jugendliche 2,00 EUR
    je Stunde für Erwachsene 4,00 EUR

    1.2 Pflichtrundenspiele der örtlichen Vereine pro Stunde 7,50 EUR

    1.3 einmalige Benutzung örtlicher Vereine (pauschal)
    (Turniere o.ä. Veranstaltungen)
    1.3.1 ganze Halle 140,00 EUR
    1.3.2 zwei Teile 84,00 EUR
    1.3.3 ein Teil 46,00 EUR

    1.4 einmalige Benutzung auswärtiger Veranstalter (bis 6 Std.)
    (Turniere o.ä. Veranstaltungen)
    1.4.1 ganze Halle 280,00 EUR
    1.4.2 zwei Teile 168,00 EUR
    1.4.3 ein Teil 92,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr. 1.4
    erhoben.

    2. Foyer (bis 6 Std.)
    2.1 Örtliche Veranstalter
    2.1.1 ohne Bewirtung 90,00 EUR
    2.1.2 mit Bewirtung 150,00 EUR
    2.1.3 Private Feierlichkeiten 210,00 EUR

    2.2 Auswärtige Veranstalter
    2.2.1 ohne Bewirtung 180,00 EUR
    2.2.2 mit Bewirtung 300,00 EUR
    2.2.3 Private Feierlichkeiten 420,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr.
    2.1 bzw. 2.2 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen
    von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    3. Nebenkosten
    3.1 Küchenbenutzung (bis 6 Std.)
    3.1.1 örtliche Veranstalter 85,00 EUR
    3.2.2 auswärtige Veranstalter 170,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr.
    3.1 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen von
    örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    3.2 Lautsprecheranlage 20,00 EUR

    3.3 Podium
    3.3.1 örtliche Veranstalter 15,00 EUR
    3.3.2 auswärtige Veranstalter 30,00 EUR

    3.4 Benutzung des Klaviers 15,00 EUR

    3.5 Auf- und Abbau 40,00 EUR
    (für Auf-und Abbauten, Proben, am Tag vor und/oder nach der
    Veranstaltung bis zu 6 Std. jeweils)

    3.6 Müllentsorgung (je 100 Liter) 7,50 EUR

    3.7 Telefon
    Kostenersatz nach tatsächlichem Verbrauch

    3.8 Veranstalterhaftpflichtversicherung 25,00 EUR

    3.9 In den Entgelten für die Benutzung der Sporthalle und des Foyers sind die
    Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Abwasser enthalten.

    3.10 Die Kosten einer evtl. Feuersicherheitswache werden gemäß der jeweils geltenden
    Feuerwehr-Entschädigungs-Satzung in Rechnung gestellt.

    4. Kaution, Sicherheitsleistung
    Sie wird im Einzelfall von der Verwaltung so festgelegt, dass durch die Kaution mindestens
    der zu erwartende Rechnungsbetrag gedeckt ist.

    5. Zusatzbestimmungen
    5.1 Bei außerordentlicher Verschmutzung der genutzten Räumlichkeiten werden die
    tatsächlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
    5.2 Die Benutzungsdauer einschl. der Zeit für den Auf- und Abbau bemisst sich nach der Zeit
    vom Öffnen bis zum Schließen der Halle. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
    5.3 Soweit die in dieser Entgeltordnung festgelegten Benutzungsentgelte und Nebenkosten
    umsatzsteuerpflichtig sind oder als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden (§ 9 UStG),
    tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatz-
    steuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

    6. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsentgeltordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die bisherige Benutzungsentgeltordnung außer Kraft.

     

  • Tagesordnungspunkt 9

    Willy-Weidenmann-Halle;

    Änderung der Benutzungsordnung  und der Benutzungsentgeltordnung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 40/2016 vor.

     

    AR Schmidt erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und geht insbesondere darauf ein, dass in der Benutzungsordnung und in der Benutzungsentgeltordnung neben redaktionellen Änderungen hauptsächlich Erhöhungen der Benutzungentgelte für den Fest- und Veranstaltungsbetrieb vorgeschlagen werden. Die Nutzungentgelte für sportliche Nutzung der Vereine sollen unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung für die Willy-Weidenmann-Halle in Nordhausen werden wie folgt beschlossen:

     

    Benutzungsordnung für die Willy-Weidenmann-Halle Nordhausen

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 26. Februar 2016 folgende Benutzungsordnung für die Überlassung der Willy-Weidenmann-Halle Nordhausen beschlossen:


    § 1 Zulassung von Veranstaltungen

    (1) Die Willy-Weidenmann-Halle (nachstehend als Halle bezeichnet) dient als öffentliche Einrichtung dem sportlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Kirchen, Schulen, Vereinen, Verbänden, Gesellschaften, politischen Parteien und Privatpersonen auf Antrag überlassen.
    (2) Die Halle steht neben den in Absatz 1 genannten Zwecken auch für Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, und Schulfeiern o.ä. zur Verfügung. Ausstellungen können zugelassen werden.
    (3) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle aufhalten.
    (4) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Gemeinde.


    § 2 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Die Verwaltung der Halle erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
    (2) Die laufende Aufsicht erfolgt durch den zuständigen Hausmeister. Er übt im Rahmen der Dienstanweisung das Hausrecht aus. Über alle wesentlichen Vorkommnisse unterrichtet der Hausmeister unverzüglich die Gemeindeverwaltung.

     

    § 3 Benutzung der Halle

    (1) Für den Übungsbetrieb der Vereine werden von der Gemeindeverwaltung Belegungspläne aufgestellt, die die Zeit und die Dauer der Benutzung verbindlich festlegen. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung der Halle und ihrer Nebenräume begründet und diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.
    (2) Die Benutzung von Räumlichkeiten der Halle außerhalb des Übungsbetriebes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde, deren Bestandteil diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen ist.
    (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. Die Halle darf erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für eine Veranstaltung wird für die Gemeinde erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.


    § 4 Benutzungsentgelt

    (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Halle und des Vereinsraums Benutzungsentgelte und Nebenkosten zu entrichten. Deren Höhe wird durch eine Benutzungsentgeltordnung (Anlage 2) festgelegt.
    Es gilt die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Benutzungsentgeltordnung.

    (2) Die Entgelte und Nebenkosten werden dem Veranstalter nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.

    (3) Die Gemeinde kann vor der Veranstaltung eine angemessene Sicherheitsleistung vom Veranstalter verlangen.

    (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.


    § 5 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst

    (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz eines Sanitätsdienstes. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.
    (2) Die Notwendigkeit einer Feuersicherheitswache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der Gemeinde angeordnet. Die Feuersicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim gestellt.
    (3) Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Feuersicherheitswache trägt der Veranstalter.

     

    § 6 Dekorationen, Werbung, Änderungen im und am Vertragsgegenstand

    (1) Die Dekoration und Ausschmückung der Halle ist Sache des Veranstalters. Dabei ist zu beachten, dass nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Den Weisungen des Hausmeisters und der Gemeinde ist Folge zu leisten.
    (2) Nägel, Haken oder ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände sowie der sonstigen Einrichtungen ist untersagt.
    (3) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.
    (4) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Halle bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.


    § 7 Bestuhlung

    (1) Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Die vom Landratsamt Heilbronn genehmigten Bestuhlungspläne sind dabei zu beachten. Der Veranstalter hat sich deshalb rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung, mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Überbesetzung ist streng verboten.
    (2) Werden die sich aus der jeweiligen Bestuhlung ergebenden Besucherhöchstzahlen überschritten, verletzt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter haftet als Verfügungsberechtigter aus unerlaubter Handlung in allen Fällen, die durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen werden.


    § 8 Hausordnung

    Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in der Halle und ihren Nebenräumen haben die Hausordnung (Anlage 1) einzuhalten.


    § 9 Bewirtschaftung

    (1) Es besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch die Ausgabe von kalten und/oder warmen Speisen sowie von Getränken aller Art. Hierfür ist eine besondere Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
    (2) Die Bewirtschaftung ist Sache des Veranstalters. Für die Küchen- und Thekenbenutzung ist vor der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist.
    (3) Einrichtungsgegenstände, Geschirr und Besteck werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen.
    (4) Die Rückgabe hat in gleicher Weise an den Hausmeister zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Für verlorengegangene und beschädigte Gegenstände hat der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.
    (5) Der Küchen- und Thekenbereich ist in einem ordnungsgemäß aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist nass aufzuwischen, die Schränke und die Wände sind gegebenenfalls abzureiben. Das benutzte Inventar ist sauber und hygienisch zu reinigen. Für eine genügende Belüftung ist zu sorgen.
    (6) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
    (7) Die Verwendung von Wegwerfgeschirr (Papier- und Plastikgeschirr, Plastikbesteck oder ähnliches) bei Veranstaltungen ist untersagt.
    (8) Küchenabfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen. Für sonstige Abfälle ist ein Entgelt entsprechend der Benutzungsentgeltordnung zu entrichten.

     

    § 10 Rundfunk, Fernsehen

    Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann hierfür im Einzelfall besondere Gebühren festsetzen.

     

    § 11 Technische Einrichtungen

    (1) Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. Alle technischen Einrichtungen sind vom Hausmeister zu bedienen. Ausnahmsweise sind hierzu nur Personen berechtigt, die vom Hausmeister speziell hierfür eingewiesen wurden.
    (2) Werden technische Einrichtungen bei einer Veranstaltung unsachgemäß bedient, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.


    § 12 Anmeldung von Veranstaltungen und andere besondere Pflichten des Veranstalters

    (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, falls erforderlich, die Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
    (2) Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.
    (3) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen frei gehalten werden. Die Notausgänge dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen sein. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Ein Ordnungsdienst ist einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zufahrtsbereich außerhalb Sorge zu tragen hat.

     

    § 13 Haftung

    (1) Die Gemeinde überläßt dem Veranstalter die Halle und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Er ist verpflichtet, die Halle und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
    (2) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    (4) Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
    (5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
    (6) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
    (7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.


    § 14 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn

    1. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind.
    2. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen.
    3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
    4. die Willy-Weidenmann-Halle infolge höherer Gewalt, Not bzw. Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
    5. Teile dieser Benutzungsordnung vom Veranstalter nicht beachtet werden.
    Der Veranstalter kann für den Fall des Rücktritts vom Vertrag keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
    (2) Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 30% des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Aufwandsentschädigung nur 5% des Benutzungsentgelts zu entrichten.


    § 15 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
    (2) Der Veranstalter bleibt auch in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
    (3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde einen Veranstalter dauernd oder befristet von der Nutzung ausschließen.


    § 16 Erfüllung und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist ausschließlich Nordheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.


    § 17 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Hausordnung) und Anlage 2 (Benutzungsentgeltordnung) tritt am 1. April 2016 in Kraft.

    ________________________________________________

     

     

    Anlage 2 zur Benutzungsordnung für die Willy-Weidenmann-Halle

    Benutzungsentgeltordnung für die Benutzung der Willy-Weidenmann-Halle Nordhausen
    vom 26. Februar 2016

    1. Sportliche Nutzung
    1.1 Dauerbenutzung
    Trainings- und Übungsbetrieb der örtl. und anerkannten bzw. eingetragenen Vereine
    je Stunde für Jugendliche 2,00 EUR
    je Stunde für Erwachsene 4,00 EUR

    1.2 Pflichtrundenspiele der örtlichen Vereine pro Stunde 7,50 EUR

    1.3 einmalige Benutzung örtl. Vereine pro Stunde
    (Turniere o.ä., Veranstaltungen) 7,50 EUR


    1.4 einmalige Benutzung auswärtiger Vereine pro Stunde 15,00 EUR

    2. Sonstige Benutzung

    2.1 Örtliche Veranstalter (bis 6 Std.)
    2.1.1 ohne Bewirtung 150,00 EUR
    2.1.2 mit Bewirtung 200,00 EUR
    2.1.3 Private Feierlichkeiten 300,00 EUR

    2.2 Auswärtige Veranstalter (bis 6 Std.)

    2.2.1 ohne Bewirtung 300,00 EUR
    2.2.2 mit Bewirtung 400,00 EUR
    2.2.3 Tanzveranstaltungen und private Feierlichkeiten 600,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr.
    2.1 bzw. 2.2 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen
    von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    3. Vereinsraum
    3.1 Dauerbenutzung
    Übungsbetrieb der örtlichen Vereine pro Stunde 2,00 EUR

    3.2 Örtliche Veranstalter (bis 6 Std.)
    3.2.1 ohne Bewirtung 70,00 EUR
    3.2.2 mit Bewirtung 110,00 EUR
    3.2.3 Private Feierlichkeiten 150,00 EUR

    3.3 Auswärtige Veranstalter (bis 6 Std.)
    3.3.1 ohne Bewirtung 140,00 EUR
    3.3.2 mit Bewirtung 220,00 EUR
    3.3.3 Private Feierlichkeiten 300,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr.
    3.2 bzw. 3.3 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen
    von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    4. Nebenkosten
    4.1 Hallenküchenbenutzung (bis 6 Std.)
    4.1.1 örtliche Veranstalter 100,00 EUR
    4.1.2 auswärtige Veranstalter 200,00 EUR
    4.1.3 Stromkosten nach tats. Verbrauch

    4.2 Vereinsküchenbenutzung (bis 6 Std., einschl. Nebenkosten)
    4.2.1 örtliche Veranstalter 40,00 EUR
    4.2.2 auswärtige Veranstalter 80,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird pro Stunde
    ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Entgelts nach Nr.
    4.1 bzw. 4.2 erhoben. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen
    von örtlichen Vereinen ohne Eintrittsgeld.

    4.3 Kühlzellenbenutzung
    4.3.1 örtliche Veranstalter 35,00 EUR
    4.3.2 auswärtige Veranstalter 70,00 EUR
    Die durch die Benutzung der Kühlzelle notwendigen Reinigungsleistungen
    werden gesondert in Rechnung gestellt.

    4.4 Bühnenbenutzung (einschl. Stromkosten)
    4.4.1 örtliche Veranstalter 40,00 EUR
    4.4.1.1 Benutzung der Bühnenscheinwerfer (Betriebskosten) 25,00 EUR
    4.4.2 auswärtige Veranstalter 80,00 EUR
    4.4.2.1 Benutzung der Bühnenscheinwerfer (Betriebskosten) 25,00 EUR

    4.5 Heizungspauschale pro Stunde
    für die sonstige Benutzung (Nr.2) 10,00 EUR
    für die Nutzung des Vereinsraums (Nr. 3) 5,00 EUR

    4.6 Benutzung der Verstärkeranlage 20,00 EUR

    4.7 Benutzung des Klaviers 15,00 EUR
    (für Vereine kostenfrei)

    4.8 Auf- und Abbau 40,00 EUR
    (für Auf-und Abbauten, Proben, am Tag vor und/oder nach der
    Veranstaltung bis zu 6 Std. jeweils)

    4.9 Müllentsorgung (je 100 Liter) 7,50 EUR

    4.10 Telefon Kostenersatz nach tatsächlichem Verbrauch

    4.11 Veranstalterhaftpflichtversicherung 25,00 EUR

    4.12 In den Entgelten für die Benutzung der Halle bzw. des Vereinsraumes sind die Kosten
    für Beleuchtung, Wasser und Abwasser enthalten.

    4.13 Die Kosten einer evtl.. Feuersicherheitswache werden gemäß der jeweils geltenden
    Feuerwehr-Entschädigungs-Satzung in Rechnung gestellt.

    5. Kaution, Sicherheitsleistung
    Sie wird im Einzelfall von der Verwaltung so festgelegt, dass durch die Kaution mindestens
    der zu erwartende Rechnungsbetrag gedeckt ist.

    6. Zusatzbestimmungen
    6.1 Bei außerordentlicher Verschmutzung der Halle werden die tatsächlich anfallenden
    Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
    6.2 Die Benutzungsdauer einschl. der Zeit für den Auf- und Abbau bemisst sich nach der Zeit
    vom Öffnen bis zum Schließen der Halle. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
    6.3 Soweit die in dieser Entgeltordnung festgelegten Benutzungsentgelte und Nebenkosten
    umsatzsteuerpflichtig sind oder als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden (§ 9 UStG),
    tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
    jeweils festgelegten Höhe.

    7. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsentgeltordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die bisherige Benutzungsentgeltordnung außer Kraft.

     

  • Tagesordnungspunkt 10

    Gemeindezentrum Alter Bauhof;

    Änderung der Benutzungsordnung  und der Benutzungsentgeltordnung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 41/2016 vor.

     

    AR Schmidt erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und geht insbesondere darauf ein, dass in der Benutzungsordnung und in der Benutzungsentgeltordnung neben redaktionellen Änderungen hauptsächlich Erhöhungen der Benutzungsentgelte für den Fest- und Veranstaltungsbetrieb vorgeschlagen werden. Die Nutzungsentgelte bei Vereinsnutzungen sollen weitgehend unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung für das Gemeindezentrum Alter Bauhof werden wie folgt beschlossen:

     

     

    Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum Alter Bauhof Nordheim

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat an 26. Februar 2016 folgende Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum Alter Bauhof Nordheim beschlossen:

     

    § 1 Zweckbestimmung

    (1) Der Alte Bauhof dient als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Gemeinde Nordheim. Zu diesem Zweck wird er im Rahmen seiner Zweckbestimmung und dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Verbänden, Gesellschaften, politischen Parteien und sonstigen Organisationen für kulturelle Veranstaltungen, Tagungen, Versammlungen, Sitzungen, Vorträge, Ausstellungen oder ähnliches überlassen.

    (2) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Alte Bauhof überlassen wird, trifft die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Alten Bauhofs besteht nicht.

    (3) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Räumen des Alten Bauhofs aufhalten.


    § 2 Räumlichkeiten

    Folgende Räumlichkeiten stehen zur Benutzung zur Verfügung:
    a) Sitzungssaal
    b) Ausstellungsraum im Obergeschoss der Alten Gärtnerei
    c) „Treffpunkt“ in der Alten Gärtnerei


    § 3 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Die Verwaltung des Gemeindezentrums Alter Bauhof erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

    (2) Die laufende Aufsicht erfolgt durch den zuständigen Hausmeister. Er übt im Rahmen der Dienstanweisung das Hausrecht aus. Über alle wesentlichen Vorkommnisse unterrichtet der Hausmeister unverzüglich die Gemeindeverwaltung.


    § 4 Vermietung

    (1) Die Gemeinde stellt die Räume des Alten Bauhofs den Benutzern im Wege der Vermietung zur Verfügung.

    (2) Der Abschluss eines Mietvertrages ist schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen. Aus einer fernmündlich, mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag kann ein Rechtsanspruch auf späteren Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden.

    (3) Die Räume des Alten Bauhofs dürfen erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist.

    (4) Die Überlassung der Räume zur Nutzung kann vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.


    § 5 Benutzungsentgelt

    (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung des Gemeindezentrums ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird durch eine Benutzungsentgeltordnung (Anlage 1) festgelegt. Es gilt die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Benutzungsentgeltordnung.

    (2) Das Benutzungsentgelt wird mit Bekanntgabe der Rechnung zur Zahlung fällig.

    (3) Die Gemeinde kann vor der Veranstaltung eine angemessene Kaution von den Veranstaltern verlangen. Sie wird mit der Benutzungsgebühr verrechnet.

    (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.


    § 6 Benutzungsbestimmungen

    (1) Die Benutzer haben die Räume und seine Einrichtungen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass alle Beschädigungen vermieden werden.

    (2) Soweit bis zum Veranstaltungsbeginn keine Beanstandungen beim Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung angemeldet werden, gelten die Räume und Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.

    (3) Für jede Veranstaltung ist der Gemeindeverwaltung und dem Hausmeister ein Verantwortlicher zu nennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf und die gesamte Veranstaltung zuständig ist.

    (4) Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

    (5) Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde nach Ablauf einer gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen oder durchführen lassen.

    (6) In den Räumen des Alten Bauhofs ist das Rauchen untersagt.

    (7) Die in den Benutzungsvertrag aufgenommenen Regelungen zur Dauer und Lautstärke von Musikdarbietungen sind verbindlich.

    (8) Eine Mitbenutzung der Außenanlagen ist mit dem Vermieter im Einzelfall zu regeln.

     

    § 7 Besondere Pflichten des Veranstalters

    (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, falls erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen, wie z.B. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit rechtzeitig zu beschaffen, sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.

    (2) Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.

    (3) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen frei gehalten werden. Die Notausgänge dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen sein. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.

    (4) Nach der Veranstaltung sind dem Hausmeister die angemieteten Räume wieder ordnungsgemäß und besenrein zu übergeben. Bei Bedarf sind Bodenflächen auch nass aufzuwischen. Für die Übergabe ist schon vorher mit dem Hausmeister ein Termin zu vereinbaren, an dem dieser vom Veranstalter die Räume das Mobiliar und Inventar wieder abnimmt. Ist der Veranstalter an diesem Termin nicht vertreten, gelten eventuelle Mängelrügen und Beanstandungen des Hausmeisters als anerkannt.

    (5) Soweit vor einer Veranstaltung die Sitzungsbestuhlung des Sitzungssaals vom Bauhof der Gemeinde entfernt bzw. nach einer Veranstaltung wieder aufgebaut werden muss, hat der Veranstalter die dafür entstehenden Kosten zu tragen.


    § 8 Bewirtschaftung

    (1) Die Bewirtschaftung im Gesamtbereich des Alten Bauhofs kann dem Mieter gestattet werden.

    (2) Eine Kücheneinrichtung ist zurzeit nicht vorhanden. Die notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind vom Veranstalter selbst zu besorgen.

    (3) Bei Benutzung des Küchenraumes ist dieser in einem ordnungsgemäß aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist nass aufzuwischen. Küchen- und sonstige Abfälle sind vom Veranstalter selbst zu entsorgen.


    § 9 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst

    (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz eines Sanitätsdienstes. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.

    (2) Die Notwendigkeit einer Feuersicherheitswache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der Gemeinde angeordnet. Die Feuersicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim gestellt.

    (3) Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Feuersicherheitswache trägt der Veranstalter.


    § 10 Dekorationen, Werbung, Änderungen im und am Vertragsgegenstand

    (1) Die Dekoration und Ausschmückung der Räume ist Sache des Veranstalters. Dabei ist zu beachten, dass nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Den Weisungen des Hausmeisters und der Gemeinde ist Folge zu leisten.

    (2) Nägel, Haken oder ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände sowie der sonstigen Einrichtungen ist untersagt.

    (3) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.

    (4) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Räume bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.


    § 11 Ausstattung der Räume

    (1) Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Der vom Landratsamt Heilbronn genehmigte Bestuhlungsplan ist dabei zu beachten. Der Veranstalter hat sich deshalb rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung, mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Überbesetzung ist streng verboten.

    (2) Werden die sich aus der jeweiligen Bestuhlung ergebenden Besucherhöchstzahlen überschritten, verletzt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter haftet als Verfügungsberechtigter aus unerlaubter Handlung in allen Fällen, die durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen werden.


    § 12 Rundfunk, Fernsehen

    Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann hierfür im Einzelfall besondere Gebühren festsetzen.


    § 13 Technische Einrichtungen

    (1) Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. Alle technischen Einrichtungen sind vom Hausmeister zu bedienen. Ausnahmsweise sind hierzu nur Personen berechtigt, die vom Hausmeister speziell hierfür eingewiesen wurden.

    (2) Werden technische Einrichtungen bei einer Veranstaltung unsachgemäß bedient, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.

     

    § 14 Haftung

    (1) Die Gemeinde überlässt dem Veranstalter die Räume und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Halle und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

    (2) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

    (3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

    (4) Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

    (5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

    (6) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.

    (7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.


    § 15 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn

    1. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
    2. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,
    3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist,
    4. die Räume infolge höherer Gewalt, Not bzw. Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können,
    5. Teile dieser Benutzungsordnung vom Veranstalter nicht beachtet werden.

    Der Veranstalter kann für den Fall des Rücktritts vom Vertrag keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
    (2) Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 30% des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Aufwandsentschädigung nur 5% des Benutzungsentgelts zu entrichten.


    § 16 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

    (2) Der Veranstalter bleibt auch in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde einen Veranstalter dauernd oder befristet von der Nutzung ausschließen.


    § 17 Erfüllung und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist ausschließlich Nordheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.

     

    § 18 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Benutzungsentgeltordnung) tritt am 1. April 2016 in Kraft.

     

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    Anlage 1 zur Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum Alter Bauhof

    Benutzungsentgeltordnung für die Benutzung Gemeindezentrums Alter Bauhof
    vom 26. Februar 2016

    1. Sitzungssaal
    1.1 Örtliche Vereine
    1.1.1 ohne Bewirtung 100,00 EUR
    1.1.2 mit Bewirtung 130,00 EUR

    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.1.1 bzw. 1.1.2 erhoben.


    1.2 Sonstige Veranstalter Grundmiete bis zu 6 Stunden
    1.2.1 ohne Bewirtung 200,00 EUR
    1.2.2 mit Bewirtung 270,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.2.1 bzw. 1.2.2 erhoben.

    1.3 Auswärtige Veranstalter Grundmiete bis zu 6 Stunden
    1.3.1 ohne Bewirtung 400,00 EUR
    1.3.2 mit Bewirtung 540,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.3.1 bzw. 1.3.2 erhoben.

    2. Ausstellungsraum Obergeschoss Alte Gärtnerei
    2.1 Örtliche Vereine
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 60,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 2.1 erhoben.

    2.2 Sonstige Veranstalter
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 180,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 2.2 erhoben.

    2.3 Auswärtige Veranstalter
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 360,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 2.3 erhoben.

    3. "Treffpunkt" Alte Gärtnerei
    3.1 Örtliche Vereine
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 30,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 3.1 erhoben.

    3.2 Sonstige Veranstalter
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 100,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 3.2 erhoben.

    3.3 Auswärtige Veranstalter
    Grundmiete bis zu 6 Stunden 200,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 3.3 erhoben.

    4. Nebenkosten
    4.1 Nutzung der Teeküche
    4.1.1 Örtliche Veranstalter 20,00 EUR
    4.1.2 Auswärtige Veranstalter 40,00 EUR

    4.2 Die Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Abwasser sind in der
    jeweiligen Grundmiete enthalten.

    4.3 Müllentsorgung (je 100 Liter) 7,50 EUR

    4.4 Für die Reinigung der Räume einschl. der Toiletten durch die Gemeinde,
    wird ein Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

    4.5 Die Kosten einer evtl. Feuersicherheitswache werden gemäß der
    jeweils geltenden Feuerwehr-Entschädigungssatzung in Rechnung gestellt.

    4.6 Für den Abbau bzw. Wiederaufbau der Sitzungsbestuhlung im Sitzungs-
    saal durch den Bauhof der Gemeinde, wird ein Kostenersatz nach
    tatsächlichem Aufwand erhoben.

    4.7 Sonstige Dienstleistungen durch gemeindliche Mitarbeiter werden
    nach dem von der Gemeinde für das Rechnungsjahr festgesetzten
    Stundensatz berechnet.

    4.8 Podium
    4.8.1 Miete Podium 30,00 EUR
    4.8.2 Bei Transport, Auf- und Abbau durch Gemeinde

    Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand

    4.9 Lautsprecheranlage 20,00 EUR

    4.10 Telefon
    Kostenersatz nach tatsächlichem Verbrauch

    4.11 Auf- und Abbau am Tag vor und/oder am Tag nach
    der Veranstaltung jeweils 40,00 EUR

    4.12 Veranstalterhaftpflichtversicherung 25,00 EUR

    5. Kaution
    Sie wird im Einzelfall von der Verwaltung so festgelegt, dass durch die
    Kaution mindestens der zu erwartende Rechnungsbetrag gedeckt ist.

    6. Zusatzbestimmungen
    6.1 In begründeten Einzelfällen, z.B. bei mehrtägigen Veranstaltungen kann die
    Verwaltung ein von den Ziffern 1 - 4 abweichendes Entgelt festsetzen.
    6.2 Werden Räumlichkeiten von einem örtlichen Verein als dessen Vereinsraum
    für Vereinszwecke genutzt, ist diese Nutzung kostenlos.
    6.3 Die Benutzungsdauer einschl. der Zeit für den Auf- und Abbau bemisst sich nach der Zeit

    vom Öffnen bis zum Schließen der Räumlichkeiten. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
    6.4 Soweit die in dieser Entgeltordnung festgelegten Benutzungsentgelte und
    Nebenkosten umsatzsteuerpflichtig sind oder als umsatzsteuerpflichtig behandelt
    werden (§ 9 UStG), tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
    in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

    7. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsentgeltordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.

     

  • Tagesordnungspunkt 11

    Alte Kelter;

    Änderung der Benutzungsordnung  und der Benutzungsentgeltordnung

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 42/2016 vor.

     

    AR Schmidt erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und geht insbesondere darauf ein, dass in der Benutzungsordnung und in der Benutzungsentgeltordnung neben redaktionellen Änderungen hauptsächlich Erhöhungen der Benutzungsentgelte für den Fest- und Veranstaltungsbetrieb vorgeschlagen werden. Die Nutzungsentgelte bei Vereinsnutzungen sollen unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung für die Alte Kelter in Nordheim, werden wie folgt beschlossen:

     

    Benutzungsordnung für die Alte Kelter Nordheim

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat in seiner Sitzung

    am 26. Februar 2016 folgende Benutzungsordnung für die Alte Kelter Nordheim beschlossen.


    § 1 Zweckbestimmung

    (1) Die Alte Kelter dient als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Gemeinde Nordheim. Zu diesem Zweck wird sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Verbänden, Gesellschaften, politischen Parteien, sonstigen Organisationen sowie den örtlichen Weinbaubetrieben für kulturelle Veranstaltungen, Tagungen, Versammlungen, Sitzungen, Vorträge, Ausstellungen oder ähnliches überlassen. Eine Marktnutzung ist ebenfalls möglich.

    (2) Die Alte Kelter ist nicht beheizt.

    (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Alte Kelter überlassen wird, trifft die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Alten Kelter besteht nicht.

    (4) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Räumen der Alten Kelter aufhalten.


    § 2 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Die Verwaltung der Alten Kelter erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

    (2) Die laufende Aufsicht erfolgt durch den zuständigen Hausmeister. Er übt im Rahmen der Dienstanweisung das Hausrecht aus. Über alle wesentlichen Vorkommnisse unterrichtet der Hausmeister unverzüglich die Gemeindeverwaltung.


    § 3 Vermietung

    (1) Die Gemeinde stellt die Alte Kelter den Benutzern im Wege der Vermietung zur Verfügung.

    (2) Der Abschluss eines Mietvertrages ist schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen. Aus einer fernmündlich, mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag kann ein Rechtsanspruch auf späteren Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden.

    (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Die Alte Kelter darf erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist.

    (4) Die Überlassung der Alten Kelter zur regelmäßigen oder sonstigen Nutzung kann vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder einer Sicherungsleistung abhängig gemacht werden.


    § 4 Benutzungsentgelt

    (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung der Alte Kelter ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird durch eine Benutzungsentgeltordnung (Anlage 1) festgelegt.
    Es gilt die zum Zeitpunkt der Benutzung gültige Benutzungsentgeltordnung.

    (2) Die Entgelte und Nebenkosten werden dem Veranstalter nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.

    (3) Die Gemeinde kann vor der Veranstaltung eine angemessene Kaution vom Veranstaltern verlangen.

    (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.


    § 5 Benutzungsbestimmungen

    (1) Die Benutzer haben die Alte Kelter und deren Einrichtungen sowie die Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass alle Beschädigungen vermieden werden.

    (2) Soweit bis zum Veranstaltungsbeginn keine Beanstandungen beim Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung angemeldet werden, gelten die Räume und Einrichtungen sowie die Außenanlagen als ordnungsgemäß übergeben.

    (3) Für jede Veranstaltung ist der Gemeindeverwaltung und dem Hausmeister ein Verantwortlicher zu nennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf und die gesamte Veranstaltung zuständig ist.

    (4) Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

    (5) Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde nach Ablauf einer gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen oder durchführen lassen.

    (6) Die in den Benutzungsvertrag aufgenommenen Regelungen zur Dauer und Lautstärke von Musikdarbietungen sind verbindlich.


    § 6 Besondere Pflichten des Veranstalters

    (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, falls erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen, wie z.B. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit rechtzeitig zu beschaffen, sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.

    (2) Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.

    (3) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen frei gehalten werden. Die Notausgänge dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen sein. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Ein Ordnungsdienst ist einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zufahrtsbereich außerhalb Sorge zu tragen hat.

    (4) Nach der Veranstaltung sind dem Hausmeister die angemieteten Räume wieder ordnungsgemäß und besenrein zu übergeben. Bei Bedarf sind Bodenflächen auch nass aufzuwischen. Kommen in der Küche Fritteusen zum Einsatz, sind auch die Wandplatten nass zu reinigen. Für die Übergabe ist schon vorher mit dem Hausmeister ein Termin zu vereinbaren, an dem dieser vom Veranstalter die Räume das Mobiliar und Inventar wieder abnimmt. Ist der Veranstalter an diesem Termin nicht vertreten, werden eventuelle Mängelrügen und Beanstandungen des Hausmeisters anerkannt.


    § 7 Bewirtschaftung

    (1) Die Bewirtschaftung im Gesamtbereich der Alten Kelter kann dem Mieter gestattet werden. Vom Mieter ist vor Vertragsabschluss verbindlich mitzuteilen, ob und in welcher Form eine Bewirtschaftung erfolgen soll.

    (2) Die vorhandene Kücheneinrichtung kann mitbenutzt werden. Fehlende Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sind vom Veranstalter zu besorgen.

    (3) Der Kuchen- und Thekenbereich ist in einem ordnungsgemäß aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist nass aufzuwischen. Küchen- und sonstige Abfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen.


    § 8 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst

    (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz eines Sanitätsdienstes. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.

    (2) Die Notwendigkeit einer Feuersicherheitswache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der Gemeinde angeordnet. Die Feuersicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim gestellt.

    (3) Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Feuersicherheitswache trägt der Veranstalter.


    § 9 Dekorationen, Werbung, Änderungen im und am Vertragsgegenstand

    (1) Die Dekoration und Ausschmückung der Alten Kelter ist Sache des Veranstalters. Dabei ist zu beachten, dass nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Den Weisungen des Hausmeisters und der Gemeinde ist Folge zu leisten.

    (2) Nägel, Haken oder ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände sowie der sonstigen Einrichtungen ist untersagt.

    (3) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.

    (4) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Alten Kelter bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.


    § 10 Ausstattung der Räume

    (1) Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Der vom Landratsamt Heilbronn genehmigte Bestuhlungsplan ist dabei zu beachten. Der Veranstalter hat sich deshalb rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung, mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen. Eine Überbesetzung ist streng verboten.

    (2) Werden die sich aus der jeweiligen Bestuhlung ergebenden Besucherhöchstzahlen überschritten, verletzt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter haftet als Verfügungsberechtigter aus unerlaubter Handlung in allen Fällen, die durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen werden.


    § 11 Rundfunk, Fernsehen

    Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann hierfür im Einzelfall besondere Gebühren festsetzen.


    § 12 Technische Einrichtungen

    (1) Die Beleuchtung und sonstige technische Einrichtungen richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. Alle technischen Einrichtungen sind vom Hausmeister zu bedienen. Ausnahmsweise sind hierzu nur Personen berechtigt die vom Hausmeister speziell hierfür eingewiesen wurden.
    (2) Werden technische Einrichtungen bei einer Veranstaltung unsachgemäß bedient, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.


    § 13 Haftung

    (1) Die Gemeinde überlässt dem Veranstalter die Alte Kelter und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Halle und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

    (2) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

    (3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

    (4) Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

    (5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

    (6) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen sowie den Vereinen an ihren eingebrachten Einrichtungen und Geräten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.

    (7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.


    § 14 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn

    1. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
    2. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,
    3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten,
    4. die Alte Kelter infolge höherer Gewalt, Not bzw. Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
    5. Teile dieser Benutzungsordnung vom Veranstalter nicht beachtet werden.

    Der Veranstalter kann für den Fall des Rücktritts vom Vertrag keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (2) Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 30% des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Aufwandsentschädigung 5% des Benutzungsentgelts zu entrichten.


    § 15 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

    (2) Der Veranstalter bleibt auch in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde einen Veranstalter dauernd oder befristet von der Nutzung ausschließen.


    § 16 Erfüllung und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist ausschließlich Nordheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.


    § 17 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Benutzungsentgeltordnung) tritt am 1. April 2016 in Kraft.

     

    ____________________________________________

     

    Anlage 2 zur Benutzungsordnung für die Alte Kelter

    Benutzungsentgeltordnung für die Benutzung der Alten Kelter
    vom 26. Februar 2016

    1. Keltersaal
    1.1 Örtliche Vereine
    1.1.1 ohne Bewirtung 100,00 EUR
    1.1.2 mit Bewirtung 130,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.1.1 bzw. 1.1.2 erhoben.


    1.2 Sonstige Veranstalter Grundmiete bis zu 6 Stunden
    1.2.1 ohne Bewirtung 200,00 EUR
    1.2.2 mit Bewirtung 270,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.2.1 bzw. 1.2.2 erhoben.

    1.3 Auswärtige Veranstalter Grundmiete bis zu 6 Stunden
    1.3.1 ohne Bewirtung 400,00 EUR
    1.3.2 mit Bewirtung 540,00 EUR
    Bei einer Verlängerung der Benutzungsdauer wird
    pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10% des
    Entgelts nach 1.3.1 bzw. 1.3.2 erhoben.

    2. Nebenkosten
    2.1 Die Kosten für Strom, Wasser und Abwasser sind in der
    jeweiligen Grundmiete enthalten.

    2.2 Müllentsorgung (je 100 Liter) 7,50 EUR

    2.3 Für die Reinigung der Räume einschl. der Toiletten durch die Gemeinde,
    wird ein Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

    2.4 Die Kosten einer evtl. Feuersicherheitswache werden gemäß der
    jeweils geltenden Feuerwehr-Entschädigungssatzung in Rechnung gestellt.

    2.5 Sonstige Dienstleistungen durch gemeindliche Mitarbeiter werden
    nach dem von der Gemeinde für das Rechnungsjahr festgesetzten
    Stundensatz berechnet.

    2.6 Podium
    2.6.1 Miete Podium 30,00 EUR
    2.6.2 Bei Transport, Auf- und Abbau durch Gemeinde Kostenersatz nach
    tatsächlichem Aufwand.

    2.7 Veranstalterhaftpflichtversicherung 25,00 EUR

    2.8 Auf- und Abbau am Tag vor und/oder am Tag nach
    der Veranstaltung jeweils 40,00 EUR

    3. Kaution
    Sie wird im Einzelfall von der Verwaltung so festgelegt, dass durch die
    Kaution mindestens der zu erwartende Rechnungsbetrag gedeckt ist.

    4. Zusatzbestimmungen
    4.1 In begründeten Einzelfällen, z.B. bei mehrtägigen Veranstaltungen kann die
    Verwaltung ein von den Ziffern 1 - 2 abweichendes Entgelt festsetzen.
    4.2 Die Benutzungsdauer einschl. der Zeit für den Auf- und Abbau bemisst sich nach der Zeit
    vom Öffnen bis zum Schließen der Räumlichkeiten. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
    4.3 Soweit die in dieser Entgeltordnung festgelegten Benutzungsentgelte und
    Nebenkosten umsatzsteuerpflichtig sind oder als umsatzsteuerpflichtig behandelt
    werden (§ 9 UStG), tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
    in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

    5. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsentgeltordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.

     

  • Tagesordnungspunkt 12

    Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz

    Protokoll

    Dem Gremium liegt zu diesem Top die Sitzungsvorlage 43/2016 vor.

     

    Kämmerer Baier und AR Schmidt erläutern den Sachverhalt anhand der Vorlage, verweisen auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und schildern insbesondere die bisherigen Erfahrungen bei der Nutzung, Pflege und der Verwaltung der Nutzungen des Kunstrasenplatzes. Die bisher gemachten Erfahrungen sind durchweg positiv.

     

    Für die Abrechnung von Sportveranstaltungen, bei denen die örtlichen ausrichtenden Vereine nicht selbst aktiv sind, schlägt die Verwaltung vor, dies jeweils im Einzelfall zu regeln (§ 7 Absatz 3). Die Nutzungsentgelte sollen unverändert bleiben.

     

    Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz in Nordheim, wird wie folgt beschlossen:

     

    Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz Nordheim

    Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 26. Februar 2016 Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz in Nordheim beschlossen:


    § 1 Geltungsbereich

    Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des 2014 erstellten Kunstrasenplatzes im Sportgelände der Gemeinde Nordheim.


    § 2 Zulässige Nutzungen

    (1) Der Kunstrasenplatz dient der örtlichen Schule für den Sportunterricht sowie den örtlichen Sportvereinen zur Abhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes. Dem TSV Nordheim wird ein Belegungsvorrang gegenüber anderen örtlichen Sportvereinen eingeräumt.
    (2) Anderen Vereinen oder Gruppen kann der Kunstrasenplatz zur sportlichen Nutzung durch die Gemeinde überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der in Abs. 1 Genannten möglich ist.

    (3) Sonstige Nutzungen des Kunstrasenplatzes nicht sportlicher Art sind nur nach vorausgehender Abstimmung und mit dem Einverständnis der Gemeinde Nordheim zulässig.


    § 3 Überlassung

    (1) Die Gemeinde Nordheim überlässt den Benutzern den Kunstrasenplatz auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

    (2) Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen.

    (3) Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Belegungspläne gelten als Benutzungserlaubnisse.

    (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

     

    § 4 Nutzungszeiten, Aufsicht

    (1) Die Nutzung der Sportanlage zu den in § 2 vorgesehenen Zwecken ist von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag, Sonntag u. Feiertage von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.

    (2) In Ausnahmefällen (z.B. besondere Ereignisse, zusätzliche sportliche Veranstaltungen, sich aus dem Spielbetrieb ableitende Erfordernisse) kann die Gemeindeverwaltung eine Erweiterung der Nutzungszeiten zulassen.

    (3) Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugendschutzgesetz zu beachten.

    (4) Die Beaufsichtigung der Anlage ist Sache der zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde. Die Aufsicht und das Hausrecht können von der Gemeinde an Dritte übertragen werden. Alle üben im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgen für Ordnung und Sauberkeit. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.


    § 5 Bestimmungen über die Benutzung des Kunstrasenplatzes

    (1) Der Kunstrasenplatz darf nur mit geeignetem Schuhwerk (Nocken- oder Noppenschuhe) betreten werden. Schuhwerk mit Keramik- oder Alu-Schraubstollen ist verboten.
    Das Schuhwerk ist vor dem Betreten der Platzfläche zu reinigen.

    (2) Vor und nach der Benutzung des Spielfeldes müssen Verunreinigungen, Laub, Zweige, Abfälle etc. entfernt werden.

    (3) Bei Trainings- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes. Bei Veranstaltungen und Spielbetrieb hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu sorgen.

    (4) Der für den Trainings- und Übungsbetrieb, sowie den Spielbetrieb und bei Veranstaltungen notwendige Aufbau der Sportanlage (Tore, Hinweise, Markierungen etc.) obliegt dem verantwortlichen Leiter bzw. dem Veranstalter. Insbesondere sind die allgemein gültigen Vorschriften im Umgang mit den Toren (z.B. Anwendung von Sicherungsgewichten bei der Aufstellung beweglicher Tore) zu beachten. Veränderungen an der Anlage bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

    (5) Der Kunstrasenplatz, sowie alle Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden.

    (6) Auf dem Kunstrasenspielfeld und den Zuschauerrängen innerhalb des eingefriedeten Sportplatzbereichs herrscht absolutes Rauchverbot.

    (7) Hunde dürfen nicht auf den Kunstrasen. Außerhalb des Spielfeldes sind sie an der Leine zu halten.

    (8) Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme des Kunstrasenplatzes, insbesondere
    a) das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Gerätschaften etc.,
    b) das Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc.,
    c) das Mitbringen von Glasflaschen oder Gläsern,
    d) offenes Feuer (z.B. Grill) und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf und in der Umgebung des Kunstrasenplatzes,
    e) das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden,
    f) Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) und Hockey,
    g) das Besteigen und Überklettern der Zaunanlagen sowie der Ballfanggitter,
    h) das vorsätzliche Beschießen der Ballfanggitter.

    (9) Die Flutlichtanlage wird ausschließlich durch autorisierte Personen ein- bzw. ausgeschaltet. Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwortlich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird.

    (10) Die Tore der Zaunanlage werden ausschließlich durch autorisierte Personen auf- bzw. abgeschlossen.


    § 6 Sperrung und Rücknahme der Genehmigung

    (1) Die Gemeindeverwaltung kann den Kunstrasenplatz sperren, wenn er überlastet ist, oder wenn durch die Benutzung erhebliche Schäden zu erwarten sind.

    (2) Bereits erteilte Genehmigungen können von der Gemeinde zurückgenommen werden, für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    § 7 Benutzungsentgelt

    (1) Für die Überlassung des Kunstrasenplatzes erhebt die Gemeinde Benutzungsentgelte.
    1.1 Grundentgelt (bis 3 Stunden) 25,00 Euro
    1.2 je angefangener Verlängerungsstunde 10,00 Euro
    1.3 Flutlicht 15,00 Euro
    1.4 auswärtige Nutzer: doppeltes Entgelt
    1.5 Die Nutzung der Umkleideräume und der Duschen sind in diesem Entgelt nicht inbegriffen.

    (2) Von diesem Entgelt sind befreit
    a) Nutzung durch die örtliche Schule
    b) Nutzung durch den TSV Nordheim.
    (3) Sonderveranstaltungen

    Werden Sportveranstaltungen ausgerichtet, bei denen die örtlichen Vereine selbst nicht aktiv auf dem Platz spielen, wird das Entgelt im Einzelfall festgesetzt.


    § 8 Haftung und allgemeine Pflichten

    (1) Die Gemeinde überlässt den Kunstrasenplatz zur Benutzung in dem Zustand in dem er sich befindet auf eigene Gefahr der Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz und seine Einrichtungen jeweils vor der Inanspruchnahme auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benützt werden. Mängel sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt der Kunstrasenplatz mit seinen Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.

    (2) Die Nutzer des Kunstrasenplatzes stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Vereinsbeauftragten, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes stehen.

    (3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht für eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Gemeinde, wenn Schäden durch den Zustand des Kunstrasenplatzes selbst auf Grund ungenügender Wartung der Gemeinde verursacht werden.

    (4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Kunstrasenplatz und der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

    (5) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung und wird von der Gemeinde festgesetzt.

    (6) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

    (7) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von abgestellten Fahrzeugen, Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstiger privateigener Sachen der Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände.


    § 9 Zuwiderhandlungen

    (1) Für alle der Gemeinde gegen einzelne Nutzer oder Besucher zustehende Schadenersatzansprüche ist der Verein oder Veranstalter haftbar. Mehrere Nutzer und Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

    (2) Einzelpersonen, Verein oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zu Schulden kommen lassen und trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Kunstrasenplatzes ausgeschlossen werden.


    § 10 Inkrafttreten

    Die Benutzungsordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

     

     

  • Tagesordnungspunkt 13

    Annahme von Spenden

    Protokoll

    Es liegen keine Spenden vor.

  • Tagesordnungspunkt 14

    Sonstiges und Anfragen

    Protokoll

    Der Vorsitzende erinnert an die am Montag, dem 29. Februar 2016, im Gemeindezentrum Alter Bauhof stattfindende öffentliche Informationsveranstaltung zum Thema "Verkehr".

    GR Willy bittet darum, auch den der FBW-Fraktion als Besprechungszimmer dienenden sog. "Treffpunkt Baden-Württemberg" mit W-LAN auszustatten.

     

  • Tagesordnungspunkt 15

    Bürgerfragestunde

    Protokoll

    Frau Kieninger kritisiert, dass im Sportgelände nachts zu wenig Straßenlampen brennen. 
    Der Vorsitzende sichert Überprüfung zu.

     

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