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Landtagswahl am 8.3.2026

Hier finden Sie den Wahlscheinantrag für die Briefwahl

 

Informationen zur Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen per Internet

Zu der Landtagswahl am 8. März können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten schriftlich oder mündlich auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§19 Abs. 1 Landeswahlordnung Baden-Württemberg). Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten die Beantragung eines Wahlscheins per Internet an. Den Online-Antrag finden Sie hier. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend von uns zugestellt.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt im Bürgerbüro, Rathaus Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim, Tel.: 07133/182-1234 oder E-Mail: ordnungsamt@nordheim.de

 

Ihr Wahlamt
Gemeindeverwaltung Nordheim

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

 

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

 

Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik in dem Urnenwahlbezirk 001-01, Festhalle, Nordheim und Urnenwahlbezirk 001-05, Willy-Weidenmann-Halle, Nordhausen

 

Am Sonntag, den 8. März 2026 findet die Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg statt. Zu dieser Wahl wurde sowohl der Urnenwahlbezirk 001-01, Festhalle, Nordheim als auch der Urnenwahlbezirk 001-05, Willy-Weidenmann-Halle, Nordhausen für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt.

 

Was ist der Zweck der Wahlstatistik?

Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Insbesondere Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Medien sind auf Informationen über das Wahlergebnis und das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Die Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, die nach Geschlecht und Altersgruppen Auskunft über die Anzahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler, deren Wahlbeteiligung und Stimmabgabe gibt.

 

Das Wahlgeheimnis ist gewahrt!

Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Deshalb lässt die repräsentative Wahlstatistik keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen zu.

In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken wird wie in allen anderen Wahlbezirken gewählt und das Wahlergebnis festgestellt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen versehen sind und nur diese Stimmzettel verwendet werden dürfen. Darüber hinaus werden in den ausgewählten Urnen­wahlbezirken nach der Wahl von den Gemeinden die Wählerverzeichnisse nach Geschlecht und zehn Altersgruppen ausgezählt. Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.

Die ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte, die Briefwahlbezirke mindestens 500 Wählerinnen und Wähler aufweisen. Bei der Auszählung der Stimmzettel wird festgestellt, wie viele Frauen und Männer welcher Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben. Da zu jeder Altersgruppe zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Rückschlüsse über die Stimmabgabe von Einzelpersonen gewonnen werden.

 

Was wird erfasst?

Die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wahlberechtigten wird in den ausgewählten Urnenwahlbezirken nachfolgenden zehn Gruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt:

 

Geburtsjahresgruppen Entspricht in etwa der Altersgruppe
2006 – 2010 unter 21 Jahre
2002 – 2005 21 bis 24 Jahre
1997 – 2001 25 bis 29 Jahre
1992 – 1996 30 bis 34 Jahre
1987 – 1991 35 bis 39 Jahre
1982 – 1986 40 bis 44 Jahre
1977 – 1981 45 bis 49 Jahre
1967 – 1976 50 bis 59 Jahre
1957 – 1966 60 bis 69 Jahre
1956 und früher 70 Jahre und älter

 

Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen ausgewertet. Zur Vereinfachung der richtigen Stimmzettelausgabe und der Auszählung für die statistischen Zwecke ist auf dem Stimmzettel am oberen Rand vor dem Aufdruck der betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Großbuchstabe eingedruckt. Dieser Aufdruck ist jedoch keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu:

 

Unterscheidungsaufdruck auf dem Stimmzettel Entspricht in etwa der Altersgruppe
A.

männlich,

divers

oder ohne

Angabe im

Geburtenregister

geboren

2002 – 2010 unter 25 Jahre
B. 1992 – 2001 25 bis 34 Jahre
C. 1982 – 1991 35 bis 44 Jahre
D. 1967 – 1981 45 bis 59 Jahre
E. 1957 – 1966 60 bis 69 Jahre
F. 1956 und früher 70 Jahre und älter
G.

weiblich,

geboren

2002 – 2010 unter 25 Jahre
H. 1992 – 2001 25 bis 34 Jahre
I. 1982 – 1991 35 bis 44 Jahre
K. 1967 – 1981 45 bis 59 Jahre
L. 1957 – 1966 60 bis 69 Jahre
M. 1956 und früher 70 Jahre und älter

 

Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.

 

Wer wertet die Ergebnisse aus?

Die Auszählung der Wählerverzeichnisse und Stimmzettel muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen. So erfolgt die Auswertung der Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik nicht in den Gemeinden oder gar Wahllokalen, sondern örtlich und zeitlich davon getrennt im Statistischen Landesamt.

 

Bei Fragen zur repräsentativen Wahlstatistik wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlamt der Gemeindeverwaltung Nordheim, Herr Wildenhayn, Tel.: 07133/1821230; E-Mail: nico.wildenhayn@nordheim.de

 

Allgemeine Informationen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 8. April 2025 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 8. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt. Mit Ihrer Stimme entscheiden Sie mit, wer das Land in den kommenden Jahren gestaltet – von Bildung über Umwelt bis Wirtschaft.

 

Was ist neu bei der Landtagswahl 2026?

  • ZWEI STIMME STATT EINER
    Sie wählen eine Person im Wahlkreis und eine Partei auf der Landesebene.
  • WÄHLEN AB 16 JAHREN
    Jugendliche ab 16 können 2026 erstmals an der Landtagswahl teilnehmen.
  • MEHR REPRÄSENTATION
    Landeslisten sollen den Landtag repräsentativer machen.

 

Erklärvideo zur Landtagswahl der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg

Weitere ausführliche Informationen rund um das Thema „Landtagswahl 2026“ findet Sie auf der Homepage www.landtagswahl-bw.de

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