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Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Öffentliche Bekanntmachung

Erfasst von: Redaktion, DS | 07.10.2021 – 14.10.2021

Inkrafttreten des Bebauungsplans der Innenentwicklung 
„A la Fontaine, 1. Änderung“ 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 29. September 2021 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und § 10 BauGB i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) aufgestellten Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Grundstücke: Flst. 186/1, 186/2, 186/3, 186/4, 186/5, 186/6, 187, 198, 199, 200, 201/1, 201/2, 201/3, 201/4, 201/5, 201/6, 201/7 und 201/9. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 21.05.2021/31.08.2021 des Büros Käser Ingenieure GmbH & Co. KG, Untergruppenbach. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

Bild Bauplan

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „A la Fontaine, 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim, im Bauamt, Zimmer 2.21, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Ergänzend ist diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Nordheim unter www.nordheim.de einsehbar.

 

Nordheim, den 07.10.2021

 

gez. Volker Schiek
Bürgermeister 

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