Mitteilungsblatt Nordheim
Sonstige Bekanntmachungen
Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Erfasst von: Redaktion, Aslan, Selin | 03.11.2026
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Wie kann das Widerspruchsrecht ausgeübt werden?
Vom Widerspruchsrecht kann jederzeit schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde der Gemeinde Nordheim, Rathaus, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim Gebrauch gemacht werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Frau Werner (Tel. 07133 182-1234, E-Mail: tanja.werner@nordheim.de) und Frau Rössle (Tel. 07133 182-1236, E-Mail: anja.roessle@nordheim.de) vom Bürgerbüro gerne zur Verfügung.
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