Mitteilungsblatt Nordheim
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Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht landwirtschaftlicher Fläche Strukturwandel im Weinbau: Was Grundstückseigentümer wissen müssen
Erfasst von: Redaktion, Aslan, Selin | 02.12.2025
Der aktuelle Strukturwandel im Weinbau, geprägt durch sinkende Erträge und steigende Produktionskosten, führt leider vermehrt zur Vernachlässigung von Rebflächen. Diese Entwicklung birgt erhebliche Risiken: Sie beeinträchtigt nicht nur das Landschaftsbild unserer Gemeinde, sondern kann auch zu Problemen und Gefahren für die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke führen.
Gesetzliche Grundlage: Die Pflicht zur Bewirtschaftung oder Pflege
Gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG) besteht für Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke eine Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht. Diese dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege.
Wird ein Grundstück nicht mehr aktiv bewirtschaftet, muss es dennoch gepflegt werden – etwa durch Mähen oder Beweiden –, um einer Verwilderung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, beispielsweise durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
Warum die Pflege so wichtig ist
Darüber hinaus bergen verwilderte Flächen, insbesondere Weinberge, ökologische Risiken: Sie können zu erhöhtem Infektionsdruck (z.B. durch Schädlinge oder Krankheiten) und einem gesteigerten Verletzungsrisiko für Wildtiere führen. Die konsequente Pflege und Beseitigung solcher Flächen sind zudem entscheidend für den Erhalt unseres attraktiven Landschaftsbildes und stärken somit auch den lokalen Tourismus.
Welche Grundstücke fallen unter die Pflegepflicht?
Die Pflegepflicht gilt für alle landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke. Besonders relevant sind hierbei auch die Lage und Topographie der Fläche sowie ihre Umgebung, wie Randbereiche, Feldwege und Zufahrtsmöglichkeiten.
Was geschieht bei Nichteinhaltung der Pflegepflicht?
Stellt die Gemeinde eine Verwilderung fest, wird sie den Eigentümer oder Bewirtschafter zur Erfüllung der Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht auffordern. Zur Durchsetzung stehen der Gemeinde die Instrumente des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung. Dies kann die Anordnung von Zwangsgeldern umfassen oder im Rahmen einer Ersatzvornahme die Beauftragung von Rodungs- oder Mulcharbeiten durch die Gemeinde selbst. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Hinweise zur Rodung
Soll ein ehemals als Weinberg genutztes Grundstück gerodet werden, ist die vollständige Beseitigung der alten Anlage unerlässlich. Dies beinhaltet die Entfernung der Rebstöcke mitsamt Wurzeln sowie aller zugehörigen Materialien wie Drahtanlagen, Rankhilfen, Pfähle etc. Nur so kann eine effektive und dauerhafte Minimalpflege des Grundstücks gewährleistet werden.
Wichtiger Hinweis zum Naturschutzrecht
Bei Rodungs- oder Räumungsmaßnahmen, insbesondere bei bereits verwilderten Grundstücken, ist dringend zu empfehlen, im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes aufzunehmen. Auch ohne vorliegende Biotopkartierung können naturschutzrechtliche Bestimmungen relevant sein. Dies betrifft beispielsweise den erlaubten Zeitraum für die Entfernung von Gehölzen, der in der Regel auf den 1. Oktober bis 28. Februar begrenzt ist, um Brut- und Nistzeiten zu schützen.
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