Mitteilungsblatt Nordheim
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Schutz der Sonn- und Feiertage im November
Erfasst von: Redaktion, Schweiker, Beate | 16.10.2025 – 23.11.2025
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage ist im Monat November folgendes zu beachten:
Verboten sind:
Allerheiligen, 1. November 2025
- Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
- Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr
Volkstrauertag, 16. November 2025
- Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
- Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr
Totengedenktag, 23. November 2025
- Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
- Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen,
- Öffentliche Sportveranstaltungen von 5.00 bis 13.00 Uhr
- Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
- Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr
Generell
- Alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
- Treibjagden
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
- Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen wird oder für die Eintrittsgelder erhoben werden
- Messe und Märkte bis 11.00 Uhr
Um Beachtung wird gebeten.




