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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen

Schutz der Sonn- und Feiertage im November

Erfasst von: Redaktion, Schweiker, Beate | 16.10.2025

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage ist im Monat November folgendes zu beachten:

Verboten sind:

Allerheiligen, 1. November 2025

  • Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr

Volkstrauertag, 16. November 2025

  • Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr

Totengedenktag, 23. November 2025

  • Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
  • Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen,
  • Öffentliche Sportveranstaltungen von 5.00 bis 13.00 Uhr
  • Öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 bis 24.00 Uhr
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 bis 24.00 Uhr

Generell

  • Alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
  • Treibjagden
  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
  • Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
  • Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen wird oder für die Eintrittsgelder erhoben werden
  • Messe und Märkte bis 11.00 Uhr

Um Beachtung wird gebeten.

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