Mitteilungsblatt Nordheim
Neues aus Nordheim und Nordhausen
Dringender Hinweis – Weinberge und landwirtschaftliche Flächen nicht verwildern lassen
Erfasst von: Redaktion, Aslan, Selin | 08.07.2025
Nicht (mehr) bewirtschaftete Rebparzellen bzw. landwirtschaftliche Flächen werden oft sich selbst überlassen. Probleme und Gefahren für die weitere Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke sowie Beeinträchtigungen im Landschaftsbild sind die Folge. Was ist daran gefährlich?
Durch das Ausbleiben von Pflanzenschutzmaßnahmen erhöht sich rasch der Infektionsdruck durch Echten und Falschen Mehltau auf benachbarten Parzellen und auch in Bezug auf andere Pilzkrankheiten wie Roten Brenner oder Schwarzfäule. Verwilderte Rebflächen können sich zu regelrechten Infektionsherden entwickeln. Tierische Schädlinge werden ebenfalls gefördert. Der sich ausbreitende Aufwuchs von Unterlagen bietet für die Reblaus, die sich seit einiger Zeit wieder auf dem Vormarsch befindet, beste Verbreitungsmöglichkeiten. Auch das Gefährdungspotenzial der Kirschessigfliege erhöht sich durch nicht bewirtschaftete Grundstücke deutlich und Böschungen, die einen Wildrebenbewuchs aufweisen, sind für den Traubenwickler besonders attraktiv.
Darüber hinaus besteht für Wildtiere eine erhöhte Verletzungsgefahr durch den nicht mehr instandgehaltenen Drahtrahmen. Tiere können sich in Drahtschlingen oder im Dickicht verfangen. Nicht zuletzt dient aber die Verhinderung und Beseitigung von verwilderten Rebflächen dem Erhalt des Landschaftsbildes.
Zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG) ist der Besitzer eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückes zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege verpflichtet, dieses zu bewirtschaften oder zu pflegen. "Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird”, sagt das LLG.
Heute dient als Begründung zusätzlich die Vermeidung oder Beschränkung der natürlichen Verbuschung und Wiederbewaldung (Sukzession). Konkret bedeutet diese Vorschrift, dass ein Grundstück, das nicht mehr bewirtschaftet wird, durch Mähen oder Beweiden gepflegt werden muss, damit eine Verwilderung unterbunden wird.
Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht – Ein Besitzer, der zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, kann die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht beantragen, solange es ihm nicht zugemutet werden kann, die Bewirtschaftung selbst durchzuführen. Gründe hierfür können beispielsweise sein: lange Krankheit, hohes Alter sowie eine große Entfernung des Wohnortes zur entsprechenden Fläche. In diesen Fällen ist jedoch ein Nachweis zu erbringen, dass es trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen – notfalls auch kostenlos – zu überlassen. Ist die Pflegepflicht für den Eigentümer ausgesetzt, hat er die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden. Selbstverständlich kann dies nur bei bereits vollständig gerodeten Grundstücken und nur gegen Kostenersatz erfolgen.
Zuständigkeiten – Zuständig für die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht sowie die Entscheidung über die Aussetzung dieser Pflicht sind die Gemeinden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Gemeindeverwaltung Nordheim.
Die Gemeinde Nordheim kann dem Besitzer eine Aufforderung zur Bewirtschaftung oder Pflege erteilen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht stehen der Gemeinde Nordheim die Möglichkeiten des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinde Nordheim Zwangsgelder anordnen oder sogar die Ersatzvornahme wie die Rodung oder das Mulchen vornehmen lassen kann. Daneben kann die Gemeinde Nordheim bei Nichteinhaltung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die Kosten für die Zwangsmaßnahmen tragen natürlich die Bewirtschafter. Erfahrungsgemäß fallen für die Rodung Kosten in Höhe von mindestens 10.000 Euro je Hektar an.
Ordnungsgemäße Rodung – Für ein bislang als Weinberg genutztes Grundstück ist das Abräumen der alten Anlage, d. h. die vollständige Beseitigung der Rebstöcke mit Wurzeln einschließlich aller Gegenstände wie Anker, Draht, Pfähle usw. eine unabdingbare Voraussetzung für eine zukünftige Minimalpflege.
Weinbaukartei – Auf die bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Meldung gerodeter Flächen bei der Weinbaukartei wird hingewiesen!
Naturschutz – Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei der Räumung eines bereits verwilderten Grundstückes – auch ohne Biotopkartierung – im Vorfeld die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Heilbronn) mit einzubeziehen, um mögliche Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu vermeiden. Beispielsweise dürfen Gehölze nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar und damit außerhalb der Schutzfrist nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG entfernt werden.
Alle Artikel der Rubrik:
- Orgel & Wein am 12.07.2025
- Sommerfest am 13.07.2025 - Kirchengemeinde St. Kilian
- Bewegung in freier Natur – Bewegungstreff im Park
- Bürgerbus Nordheim – Nutzen Sie das kostenlose Angebot
- Nachmittags in der Bü - Ortsbücherei Nordheim
- Nacht der Jugendkultur - Ortsbücherei Nordheim
- Bücherpause in der Ortsbücherei Nordheim
- Freibadfest am 19.07.2025
- Tauffestgottesdienst am 20.07.2025 im Park - Evang. Kirche Nordheim
- Einladung zum Freundeskreis Miteinander am 21.07.2025
- Abends in der Bü - Spieletreff für Erwachsene (Ortsbücherei Nordheim)
- Schülerbetreuung in den Sommerferien mit „FLIBS“
- Bierprobe. Musik. Genuss am 02.10.2025 mit der Freiwilligen Feuerwehr Nordheim
- Sommerferienbetreuung im FLIBS
- Vollsperrung des Bahnübergangs in Nordheim - 21. – 23. Juli 2025
- Vollsperrung der Ringstraße im Bereich der Gebäude mit der Hausnummer 1 + 2 - 18.07.2025 – 20.07.2025
- Eiserne Hochzeit in Nordheim
- Nahausflug durch Nordheim
- Ein schöner Nachmittag für unsere Senioren
- Parkfest 2025 - Anmeldung zum Kinderflohmarkt
- 10 Jahre Bürgerbus Nordheim
- Nächster Mittagstisch für Senioren am Donnerstag, 7. August 2025 auf der Terrasse des Rathauskellers im Park
- Freibad Nordheim – Hinweise zu den Dauerkarten
- Ferienkindergarten in den Sommerferien vom 11. August 2025 bis 29. August 2025
- Weinberghutumlage 2025 – Änderungen bitte rechtzeitig mitteilen!
- Dringender Hinweis – Weinberge und landwirtschaftliche Flächen nicht verwildern lassen
- Unerlaubte Plakatierung an Bushaltestellen – Bitte unterlassen!
- Obsternte von gemeindeeigenen Bäumen
- Tierheime sind überfüllt – Lassen Sie Ihre Katzen kastrieren
- Der Hund – der beste Freund des Menschen
- Bei uns Sonne, im Nachbarort heftige Unwetter – das Phänomen Starkregen
- Wie werden Starkregengefahrenkarten gelesen?
- Hochwassergefahren – gesetzliche Pflicht zur Eigenvorsorge
- Das Nordheimer „Neunmühlental“ –
- Nordheimer Geschichte
- Wechsel in der Ehrenamtskoordination im Karl-Wagner-Stift
- Nacht der Jugendkultur - Ortsbücherei Nordheim
- Summer-Party am 26.07.25 - TC Nordheim
- Termine Offener Senioren Treff – Programm im Juli
- Nächster Mittagstisch für Senioren am Donnerstag, 7. August 2025 auf der Terrasse des Rathauskellers im Park
- Anmeldung für das Ferienprogramm 2025
- Aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 25. Juni 2025
- Aus der Sitzung des Gemeinderats vom 27. Juni 2025
- Sommerliches Grillfest im Karl-Wagner-Stift
- Veranstaltungskalender - Juli 2025
- Nachruf
- Termine Offener Senioren Treff – Programm im Juli
- Aus der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 23. Juni 2025
- Weinberghutumlage 2025 – Änderungen bitte rechtzeitig mitteilen!
- Katastrophentourismus bei Hochwasser und Starkregen: Was sollen BürgerInnen nicht tun?
- Was tun bei Hochwasser und Hochwasser in Folge von Starkregen?
- Heilbronner Bürgerpreis 2025
- TCN-Schnuppertraining 2025
- Spiritus - Termine für 2025
- Erfolgreiche Brennholzversteigerung im Alten Bauhof