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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen

Anzeigepflicht für Gewerbetreibende

Erfasst von: Redaktion, JJ | 16.04.2024

Leider fällt uns immer wieder auf, dass Gewerbetreibende ihren Meldepflichten nicht oder mit erheblicher Verspätung nachkommen. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist beim Bürgermeisteramt anzuzeigen:

  • der Beginn eines Gewerbebetriebes – hierzu zählt auch eine Verlegung von auswärts nach Nordheim oder eine Geschäftsübernahme
  • die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  • die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte in Nordheim
  • die Erweiterung der Tätigkeit auf nicht geschäftsübliche Waren und gewerbliche Leistungen
  • die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb von Nordheim
  • die Aufgabe des Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle – hierzu zählt auch eine Geschäftsübergabe oder die Verlegung des Betriebs in eine andere Gemeinde
  • die Änderung der Rechtsform des Unternehmens
  • der Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co.KG)

Auch Nebenbeschäftigungen oder als „Hobby“ bezeichnete Beschäftigungen sind anzeigepflichtig, wenn die Merkmale der Gewinnerzielung und der Wiederholung gegeben sind. Eine Gewerbeanzeige ist rechtzeitig, d.h. mit Eintritt des meldepflichtigen Vorgangs abzugeben. Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Gewerbeanzeige erstatten Sie beim Bürgermeisteramt, im Bürgerbüro.

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