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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Ihr Bürgerbüro informiert zur Meldepflicht

Erfasst von: Rössle, Anja | 05.02.2024 – 26.02.2024

Die Zahlungen aus dem sogenannten Finanzausgleich sind für alle Städte und Gemeinden eine sehr wichtige Einnahme. Wichtigster Faktor für die Berechnung dieser Einnahme ist die Zahl der Einwohner, die mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde gemeldet sind. Alle Kommunen sind deshalb daran interessiert, dass alle Einwohner lückenlos und korrekt erfasst sind.

Laut Bundesmeldegesetz hat sich jeder Bürger, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Person bezieht.

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Sorgeberechtigten.

Lediglich in den Zweifelsfällen, in denen sich aus diesen Grundsätzen keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Die Allgemeine Meldepflicht erstreckt sich auch auf Nebenwohnsitze. Die Begründung, Aufgabe oder Statusänderung eines Zweitwohnsitzes ist deshalb genauso der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, wie ein Hauptwohnsitz. Gerade Zweitwohnsitze werden erfahrungsgemäß häufig vergessen, wenn sich die Lebensumstände verändern. Auch gehen die Auffassungen darüber, welcher Wohnsitz als Hauptwohnsitz und welcher als Nebenwohnsitz anzusehen ist, zwischen Meldepflichtigen und der Meldebehörde zuweilen auseinander. Entgegen weit verbreiteter Ansicht hat der Meldepflichtige kein Wahlrecht, welchen Wohnsitz er als Hauptwohnsitz führen will. Maßgebend sind hier ausschließlich die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes. Wer der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommt, muss mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Wenn Sie Fragen zum Melderecht haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros, Tanja Werner und Anja Rössle, unter der Telefonnummer 07133/182-1234 oder 07133/182-1236, gerne zur Verfügung.

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