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Mitteilungsblatt Nordheim

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Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Erfasst von: Redaktion, JJ | 23.01.2024 – 13.02.2024

Was und wann muss geräumt werden?

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Umfang der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger auch auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub erstreckt (§ 4 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Nordheim). Wir weisen daher alle Straßenanlieger darauf hin, dass die Verpflichtung besteht, auch das Herbstlaub von den Gehwegen bzw. sofern kein Gehweg besteht, von den Straßen zu entfernen (Breite 2 Meter). Auch das dort wachsende Unkraut ist von den Anliegern selbst zu entfernen.

Bei Schnee und Eisglätte haben die Anlieger rechtzeitig mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche so zu bestreuen, dass Fußgänger gefahrlos gehen können. Dies muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geschehen. Wenn danach erneut Schnee fällt oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 21 Uhr.

Wer muss räumen?

Straßenanlieger, d. h. die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von dieser eine Zufahrt oder einen Zugang haben, sind zum Räumen der Gehwege verpflichtet.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass es im Interesse aller liegt, dass Rutschgefahren durch nasses Laub beseitigt werden. Im Fall eines Unfalls können hier enorme Schadenersatzansprüche von privatrechtlicher Seite auf die Haus- bzw. Grundstückseigentümer, -mieter oder –pächter zukommen.

Des Weiteren wird das Ordnungsamt immer häufiger zur Beseitigungspflicht von „fremden Laub“ befragt. Denn Nachbars Bäume werfen ihre Blätter häufig nicht indessen, sondern in den eigenen Garten. Wer muss die Blätter entfernen? Diese Fragen beschäftigt immer wieder die deutschen Gerichte. Regelmäßig wird entschieden, dass Grundstücksbesitzer Laub aus dem Nachbargarten hinnehmen müssen. Das gilt zumindest dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht und das Laub jahreszeitenbedingt von den Bäumen fällt. Im Einzelfall kann dies jedoch vor Gericht anders entschieden werden und wäre konkret zu prüfen. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass dies im Bereich des Privatrechts liegt und keine Rechtsberatung unsererseits erfolgen kann.

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