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Mitteilungsblatt Nordheim

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Hinweis auf die Polizeiverordnung der Gemeinde Nordheim

Erfasst von: Redaktion, JJ | 07.11.2023 – 28.11.2023

Leinenpflicht für Hunde im Innenbereich und Verunreinigungen durch Hunde

Für Hundehalter enthält die Polizeiverordnung folgende wichtige Regelungen:

  1. Im bebauten Gemeindegebiet sind auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Gehwegen etc.) Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Im Innenbereich, also innerhalb der Ortschaft, herrscht Leinenpflicht für Hunde aus gutem Grund. Sie dient der öffentlichen Sicherheit. Gefahren durch freilaufende Hunde für Personen, für andere Tiere, aber auch für die Hunde selbst werden dadurch ausgeschlossen. Auch wenn die Hundehalterinnen und -halter oft der Ansicht sind oder sogar wissen, dass von ihrem Hund keine Gefahr ausgeht, haben viele Personen Angst vor Hunden. Zudem kommt es immer wieder zu unangenehmen Zwischenfällen, bei denen Hunde Joggern, Rad- und Autofahrern oder Spaziergängern entgegenkommen, ohne dass die Begleitperson dem Hund zuruft oder ihn anderweitig zurückhält. Um solche Vorfälle zu vermeiden, bitten wir dringend darum, die Leinenpflicht einzuhalten.

  2. Der/Die Halter/in oder Führer/in eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- und Erholungsanlagen, in Schul- und Sportanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu entfernen. Verschmutzungen durch Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die Bevölkerung. Leider ist des Öfteren festzustellen, dass Bürgersteige, Grünanlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind. Aber es beschweren sich auch immer mehr Grundstückeigentümer, dass die privaten Grundstücke von fremden Hunden verunreinigt werden. Durch diese Verunreinigungen können Krankheiten übertragen werden, so dass gesundheitliche Gefahren, zum Beispiel für spielende Kinder, nicht auszuschließen sind. Weitere Leidtragende sind unter anderem Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten oder die Straßenanlieger, die den Hundekot dann entfernen müssen. Dieses Ärgernis kann durch mehr Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Auch die Entsorgung der Hundekottüten auf landwirtschaftlichen Flächen stellt ein Ärgernis dar. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne.

Deshalb fordern wir alle Hundebesitzer auf, im Interesse aller Betroffenen den Hundekot in den dafür vorgesehenen Hundekottüten ordnungsgemäß zu entsorgen – in den Stationen oder im eigenen Abfalleimer. Es handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Gemeinde zur Anzeige gebracht werden kann.

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