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Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Öffentliche Bekanntmachung

Erfasst von: Redaktion, JJ | 07.03.2023 – 28.03.2023

Inkrafttreten der Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen 2022, 1. Änderung

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 3. März 2023 in öffentlicher Sitzung die örtlichen Bauvorschriften zur Stellplatzverpflichtung für Wohnungen 2022, 1. Änderung in der Gemeinde Nordheim als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften umfasst das Gebiet der Ortsteile Nordheim und Nordhausen soweit es sich um unüberplanten Innenbereich oder planungsrechtliche Festsetzungen, die nicht auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches (ausgefertigt 23.06.1960) erlassen wurden, handelt und den Bereich des Bebauungsplanes Schelmental (rechtsverbindlich seit dem 02.12.1971). Ausgenommen sind alle Gebiete mit rechtsverbindlichen Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch, soweit sie nicht im vorangegangenen Satz genannt sind, und die Bereiche, für die die Stellplatzsatzung vom 11.03.1996 bereits Regelungen getroffen hat.

Der Geltungsbereich ist in folgendem Kartenausschnitt informativ dargestellt (maßgebend ist der Text):

Die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim, im Bauamt, Zimmer 2.21, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die örtliche Bauvorschrift auch im Internet unter www.nordheim.de einzusehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Ergänzend ist diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Nordheim unter www.nordheim.de einsehbar.

Nordheim, den 09.03.2023
gez. Schiek
Bürgermeister

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