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Grundsteuer: Abgabefrist endet am 31. Januar 2023

Erfasst von: Redaktion, JJ | 24.01.2023 – 14.02.2023

Wer seine Grundsteuererklärung noch nicht gemacht hat, sollte das jetzt schnell erledigen: Denn die Abgabefrist endet am 31. Januar 2023. Bis dahin müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben.

Nach Ablauf der Frist gibt es voraussichtlich im ersten Quartal 2023 eine Erinnerung. Das ist allerdings keine Fristverlängerung. Spätestens nach der Erinnerung sollten versäumte Erklärungen deshalb unverzüglich nachgeholt werden. Andernfalls könnte es zu Verspätungszuschlägen und einer Schätzung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt kommen. Weil die Zeit für die Umsetzung der Reform knapp ist, ist eine weitere Fristverlängerung nicht möglich.

Bislang sind landesweit rund 61 Prozent der Erklärungen zur Grundsteuer B eingegangen.

Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) haben für die Abgabe ihrer Erklärung noch ein wenig Zeit. Die Finanzämter werden voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe erinnern. Eine Abgabe bis 31. März 2023 ist bei der Grundsteuer A daher ausreichend. Die Erklärungen können jedoch auch jetzt schon eingereicht werden.

Diejenigen, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Die Bearbeitung und der Versand der Bescheide erstreckt sich noch bis ins Jahr 2024. Die neue Grundsteuer gilt ab dem Jahr 2025.

Zahlreiche Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) bietet die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle.

Die jeweils zuständigen Finanzämter sind bei Einzelfragen zur Grundsteuererklärung ebenfalls zu erreichen. Eine steuerliche Beratung dürfen sie jedoch nicht vornehmen. Diese ist nach dem Steuerberatungsgesetz ausschließlich Vertreterinnen und Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

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