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Aktuelle Informationen zu Corona

Erfasst von: Redaktion, JJ | 24.11.2022 – 08.12.2022

Corona-Quarantänepflicht in Baden-Württemberg endet

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine neue Corona-VO über die Quarantänepflicht erlassen. Folgende Regelung gilt seit dem 16. November für Personen mit einem positiven Corona-Test:

 

Bei einem positiven Ergebnis eines PCR- oder Schnelltests gilt für 5 Tage entweder eine Quarantänepflicht oder eine Maskenpflicht. Das heißt, Sie dürfen sich außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, sind dann aber verpflichtet eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen, wenn Kontakt mit anderen Menschen nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn Sie sich im Freien aufhalten und ein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann, müssen Sie keine Maske tragen. Krankenhäuser und Pflegeheime dürfen in diesen Fällen jedoch auch mit Maske nicht betreten werden.

 

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, müssen Sie weiterhin 5 Tage zuhause in Quarantäne bleiben. Kinder, die noch nicht eingeschult sind müssen bei einem positiven Test weder in Quarantäne, noch eine Maske tragen. 

 

Die Quarantäne- und Maskenpflicht gilt ab dem Tag der Testdurchführung und endet nach 5 Tagen automatisch auch ohne einen weiteren Test.

Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Schnelltest durchführen (Tag 0). Sobald Sie das positive Ergebnis erfahren, gilt für Sie die Masken- oder Quarantänepflicht. Die Dauer dieser Maßnahme berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0), Tag 1 ist somit der 2. Januar und Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar endet die Masken- bzw. Absonderungspflicht. 

 

Wenn Sie nach diesen 5 Tagen einen erneuten positiven Test haben (auch direkt im Anschluss), beginnen die 5 Tage Quarantäne- oder Maskenpflicht wieder von vorne. 

 

Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch allen Kindern und Erwachsenen zu Hause zu bleiben, solange man krank ist oder Symptome hat. 

 

Regelungen für die Schule

Die Regelungen gelten auch für Schulkinder. Das heißt, mit einem positiven Test müssen die Kinder nicht mehr automatisch zu Hause bleiben.

 

Sollte Ihr Kind einen positiven Test haben, muss es in geschlossenen Räumen, also auch in der Schule, eine Maske tragen (medizinische oder FFP2-Maske). Diese Regelung gilt auch im Freien, wenn nicht 1,5m Abstand zu anderen Schülern eingehalten werden kann. Selbstverständlich sollte Ihr Kind bei Krankheit jedoch zu Hause bleiben und die Krankheit auskurieren. 

 

Weitere Informationen haben Sie auch direkt von Ihrer Schule erhalten. 

 

Regelungen für Kindergarten und Krippe

Kindergartenkinder sind sowohl von der Quarantänepflicht, wie auch von der Maskenpflicht ausgenommen. Das heißt, trotz positivem Test, muss das Kind nicht in Quarantäne bleiben und dürfte auch ohne Maske in den Kindergarten kommen.

 

Um jedoch größere Krankheitsausbrüche in den Kitas und damit Personalausfälle und möglicherweise Schließungen zu vermeiden, bitten wir Sie dringend Ihre Kinder zuhause zu lassen, solange sie krank sind und Symptome haben. Dies gilt neben Corona natürlich auch für andere Krankheiten.

 

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