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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen (Archiv)

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Aktuelle Informationen zu Corona

Erfasst von: Redaktion, DS | 21.10.2021 – 28.10.2021

Neue Regelungen in der Corona-VO: 2G-Modell und Testpflicht für Beschäftigte

Seit 15. Oktober gilt die neue Corona-Verordnung mit folgenden Änderungen:

2G-Optionsmodell
Veranstalter:innen und Einrichtungen können sich dafür entscheiden, nur noch Besucher:innen mit 2G (geimpft oder genesen) teilnehmen zu lassen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind hiervon ausgenommen und benötigen für den Zutritt weiterhin nur einen negativen Schnelltest (Schüler:innen gelten grundsätzlich als getestet).

Im Falle der Anwendung des 2G-Modells gibt es für die Veranstaltung/ die Einrichtung keine Kapazitätsgrenzen und damit auch keine Abstandspflicht mehr zwischen den Gästen, auch die Maskenpflicht für Besucher:innen entfällt. Für Beschäftigte/ Mitarbeiter:innen in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung gilt die Maskenpflicht jedoch weiterhin. 

Testpflicht für Beschäftigte
Bisher galt die Testpflicht in Betrieben für Beschäftigte mit Kundenkontakt erst ab der Warnstufe. Durch die neue Corona-VO gilt sie ab sofort. Das heißt, alle ungeimpften Beschäftigten mit Kontakt zu externen Personen müssen sich 2x pro Woche testen bzw. testen lassen. Dies gilt auch für Selbstständige. Zu externen Personen gehören u.a. Kunden, Lieferanten, externe Mitarbeiter:innen, Klienten,… Die Testung muss dokumentiert und 4 Wochen aufbewahrt werden. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Behörde vorzulegen. 

Weitere Regelungen

  • In der Alarmstufe war der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen bisher nur mit 2G möglich. Ab sofort darf zumindest die Außengastronomie auch wieder von nicht geimpften Personen mit einem negativen PCR-Test besucht werden. Für andere Einrichtungen oder Veranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Regelung.
  • In Beherbergungsbetrieben gilt ebenfalls in allen drei Stufen 3G, in der Alarmstufe muss jedoch ein PCR-Test vorgelegt werden. Außerdem ist in allen Stufen alle 3 Tage ein erneuter Test notwendig (in Basis- und Warnstufte genügt ein Schnelltest, ab der Alarmstufe nur ein PCR-Test).
  • Bescheinigungen über ein negatives Testergebnis dürfen in Zukunft nur noch von offiziellen Teststellen (Apotheken, Ärzte oder vom Gesundheitsamt beauftragte Leistungserbringer) oder im Rahmen der betrieblichen Testung durch geeignetes Personal ausgestellt werden.

Tests vor Ort unter Aufsicht von Veranstalter:innen, Dienstleister:innen oder Händler:innen sind weiterhin möglich, berechtigen aber nur zum Zutritt für diese Einrichtung oder Veranstaltung. Weitere Infos zu Corona finden Sie unter www.nordheim.de.

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