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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Ihr Bürgerbüro informiert

Erfasst von: Tudorascu, Nicole | 06.09.2021 – 20.09.2021

Die Städte und Gemeinden erhalten für jeden Einwohner der mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, im Rahmen des Finanzausgleichs einen Zuschuss. Alle Kommunen sind deshalb auch aus diesem Grund daran interessiert, dass alle Einwohner lückenlos und korrekt erfasst sind.

Laut Bundesmeldegesetz §17 hat sich jeder Bürger, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen, bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Person bezieht.

Nach §22 Bundesmeldegesetz ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Sorgeberechtigten.

Lediglich in den Zweifelsfällen, in denen sich aus diesen Grundsätzen keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Die Allgemeine Meldepflicht erstreckt sich auch auf Nebenwohnsitze. Die Begründung, Aufgabe oder Statusänderung eines Zweitwohnsitzes ist deshalb genauso der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, wie ein Hauptwohnsitz. Gerade Zweitwohnsitze werden erfahrungsgemäß häufig vergessen, wenn sich die Lebensumstände verändern. Auch gehen die Auffassungen darüber, welcher Wohnsitz als Hauptwohnsitz und welcher als Nebenwohnsitz anzusehen ist, zwischen Meldepflichtigen und der Meldebehörde zuweilen auseinander. Entgegen weit verbreiteter Ansicht hat der Meldepflichtige kein Wahlrecht, welchen Wohnsitz er als Hauptwohnsitz führen will. Maßgebend sind hier ausschließlich die Bestimmungen des Meldegesetzes. Wer der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommt, muss mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Soweit Sie Fragen zum Melderecht haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros, Tanja Werner und Nicole Tudorascu, unter der Telefonnummer 07133/182-1234 oder 07133/182-1236, gerne zur Verfügung.

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