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Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Amtliche Bekanntmachung des Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu

Erfasst von: Redaktion, WZ | 01.09.2021 – 15.09.2021

 

Bekanntmachung
In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Langwiesen IV“

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu hat am 05. August 2021 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

 

„Langwiesen IV“ in Cleebronn

 

nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 

 

Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.07.2018/04.04.2019/11.05.2021, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil und damit auch der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.

 

Plan Zweckverband

 

Hinweis für den Verlag: -beiliegenden Plan bitte auf einer ganzen Seite veröffentlichen-

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Langwiesen IV“ treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und der zusammenfassenden Erklärung am Sitz der Verbandsverwaltung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu, Rathaus Brackenheim, Marktplatz 1, 74336 Brackenheim und in der Belegenheitsgemeinde Cleebronn, Rathaus, Keltergasse 2, 74389 Cleebronn während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet unter https://www.wf-zabergaeu.de/website/de/langwiesen-iv einzusehen.

 

Weitere Hinweise:

  1. Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB:
    a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 

  2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

 

Brackenheim, den 31. August 2021

gez.

Thomas Csaszar

Verbandsvorsitzender

Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu

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