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Mitteilungsblatt Nordheim

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Aktuelle Informationen zu Corona

Erfasst von: Redaktion, DS | 10.06.2021 – 17.06.2021

Aktuelle Regelungen im Landkreis Heilbronn

Am Montag, 7. Juni trat die aktualisierte Corona-Verordnung in Kraft. Darin wurde der Stufenplan für die Öffnungsschritte nochmal geändert, sodass die Öffnungsstufe 3 sofort bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen eintritt, ohne dass die vorherige Öffnungsstufe 14 Tage durchlaufen werden muss.

Der Landkreis Heilbronn befindet sich seit Sonntag, 6. Juni in Öffnungsschritt 2 und seit Montag, 3. Juni in Öffnungsschritt 3.

Aktuell gilt deshalb folgendes:

  • Treffen sind wieder mit max. 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahren, sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus beliebig vielen weiteren Haushalten dazukommen.
  • Yoga- und Fitnessstudios können öffnen und auch die sonstigen Regelungen für den Sport wurden gelockert (s.u.).
  • Veranstaltungen im Profisport sind mit bis zu 250 Zuschauern*innen und 500 Zuschauer*innen außen erlaubt. Dasselbe gilt für Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports.
  • Hotels usw. können Wellnessbereiche, Bäder und Saunen öffnen.
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder dürfen den Außen- und Innenbereich öffnen.
  • Musik- und Kunstschulen können die Gruppengröße auf 20 Personen erhöhen.
  • die Gastronomie darf bis 1 Uhr öffnen (eine Testpflicht besteht weiterhin).
  • Veranstaltungen, wie notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sowie Kulturveranstaltungen sind in Innenräumen mit bis zu 250 Teilnehmenden erlaubt, im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden.
  • Freizeitparks und sonstige Einrichtungen dürfen öffnen.
  • Der gesamte Einzelhandel darf ohne Terminvereinbarung öffnen, jedoch unter Beachtung bestimmter Vorgaben, wie beispielsweise eine begrenzte Kundenanzahl abhängig von der Ladenfläche. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
  • Die Testpflicht entfällt auch für den Besuch von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen. Die allgemeinen Corona-Regeln (Abstand, Maske) gelten allerdings weiterhin.
  • Als Testnachweis gelten PCR-Tests, Schnelltests aus Teststellen oder auch Tests unter Aufsicht des jeweiligen Betreibers oder Anbieters.

Wenn die Inzidenz fünf Tage unter einem Wert von 35 liegt, können weitere Lockerungen in Kraft treten. Da die Inzidenz des Landkreises seit Sonntag, 6. Juni 2021 unter dem Wert von 35 liegt, können voraussichtlich ab Donnerstag weitere Lockerungen in Kraft treten. 

 

Regelungen der neuen Corona-Verordnung

Durch die neue Corona-Verordnung wurde außerdem die Maskenpflicht in folgenden Punkten erweitert: Maskenpflicht besteht nun auch auf Veranstaltungen, sowie in Kunst- und Kultureinrichtungen, in Freizeitparks und -einrichtungen, in Gaststätten, in Beherbergungsbetrieben und in Bädern und Badeseen.

Weiter gelten bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften folgende neue Regelungen: Die Anmeldepflicht zu Veranstaltungen entfällt künftig und Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig. Wichtig: Auch beim Singen gilt die Maskenpflicht!

Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Homepage unter www.nordheim.de.

 

Öffnung der Sporthallen und Corona-Regelungen für den Sportbetrieb

Der Betrieb in Sportstätten und auf Sportanlagen (auch Tanzschulen oder Fitnessstudios) darf sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen wieder aufgenommen werden. Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten:

  • Die allgemeinen Hygieneanforderungen müssen eingehalten werden (Abstand, Handwasch-oder Desinfektionsmöglichkeit, regelmäßige Reinigung).
  • Es besteht weiterhin die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung.
  • Zur Teilnahme oder den Zutritt muss ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Der Test darf max. 24 Stunden alt sein. Die bisherige Regelung, dass Gruppen von bis zu 20 Kinder im Freien ohne Test Sport machen dürfen, wurde gestrichen. Damit gilt die Testpflicht für jeden, ausgenommen sind lediglich Kinder bis einschließlich 5 Jahren. In Schulen durchgeführte Tests gelten für SchülerInnen bis zu 60 Stunden (statt 24 Stunden).
  • Die maximale Personenzahl ist abhängig von der Größe der Halle und des Sportplatzes: pro Person werden 10 Quadratmeter benötigt (dies gilt sowohl außen, als auch innen). Auf weitläufigen Anlagen dürfen mehrere Gruppen gleichzeitig Sport ausüben, eine Durchmischung darf jedoch nicht stattfinden.
  • Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von 1,5m einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden, dies gilt nicht während der Sportausübung.
  • Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, … ist gestattet. Hier ist auf die Einhaltung der AHA-Regeln zu achten.
  • Die Umsetzung dieser Regelungen muss in einem Hygienekonzept festgehalten und erklärt werden.

Neue Öffnungszeiten des Testzentrums Gemeindezentrum Alter Bauhof

Wie bereits informiert, ist das Testzentrum im Gemeindezentrum Alter Bauhof seit Samstag, 5. Juni täglich geöffnet. Neue Öffnungszeiten sind:

Montag und Mittwoch – Sonntag 16.00 – 18.00 Uhr

Dienstag (Spättesten) 18.00 – 20.00 Uhr

Dienstags und freitags testet weiterhin das DRK. An den restlichen Tagen finden angeleitete Selbsttests statt. Eine Anmeldung zur Testung ist nicht erforderlich, bitte denken Sie jedoch daran beim Besuch des Testzentrums ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Eine Testung ist ansonsten nicht möglich.

 

 

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