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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen (Archiv)

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Aktuelle Informationen zu Corona

Erfasst von: Redaktion, DS | 12.05.2021 – 20.05.2021

Corona

Corona-Regelungen auf den Sport- und Bolzplätzen

Wenn das Wetter immer schöner wird, werden auch unsere Sport- und Bolzplätze mehr genutzt. Da der Landkreis Heilbronn noch über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegt, gelten strengere Corona-Regelungen. Bitte beachten Sie diese bei der Nutzung der Sport- und Bolzplätze: 

  • Sport darf nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ausgeübt werden.
  • Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von max. 5 Kindern Sport machen.
  • Beim Sport muss durchgehend 1,5m Abstand eingehalten werden.

Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Der Bundesrat hat folgende Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Regelungen für vollständig geimpfte und genesene Personen beschlossen:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr. Damit werden z.B. bei privaten Zusammenkünften diese Personen nicht mehr mitgezählt.
  • Bei Angeboten, bei denen ein negativer Test Voraussetzung für den Besuch ist, z.B. beim Frisör, dem Einzelhandel oder dem Zoo, müssen diese Personen statt einem Testergebnis einen Impfnachweis oder ein Nachweis über eine Infektion vorweisen.
  • Die Quarantänepflichten bei Einreise gelten nicht mehr für geimpfte oder genesene Personen. Bei Reisen aus Virusvariantengebieten gilt es allerdings nicht, hier müssen auch geimpfte oder genesene Personen weiterhin in Quarantäne.
  • Alle Ausnahmen gelten nur, soweit die Person keine Symptome hat.
  • Trotz diesen Ausnahmen gelten die AHA-Regelungen weiterhin: auch geimpfte oder genesene Personen müssen Abstand halten und eine Maske tragen.

In beiden Fällen muss jedoch ein Nachweis über die Impfung oder die zurückliegende Infektion vorgelegt werden. Der Nachweis kann über den Impfpass oder den positiven PCR-Test erbracht werden. Die Corona-Infektion muss mind. 28 Tage und max. 6 Monate zurückliegen, damit man als genesen gilt.

Baden-Württemberg wird diese Ausnahmen in die Corona-Verordnung aufnehmen.

 

Weitere Impfberechtigte ab Mitte Mai

Ab 17. Mai wird voraussichtlich die nächste Gruppe der Impfreihenfolge geöffnet. Zusätzlich zu den bisherigen Personen sind dann u.a. folgende Personen impfberechtigt:

  • Personen in relevanter Position von Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Justiz und Rechtspflege.
  • Personen, die als Wahlhelfer tätig sind.
  • Personen, die in relevanter Position in der kritischen Infrastruktur tätig sind, z.B. Apothekenwesen, Bestattungswesen, Ernährungs- und Lebensmittelwesen, Wasser- und Energieversorgung, Abfallwirtschaft, Transportwesen, sowie Informationstechnik und Telekommunikationswesen.
  • Personen, die in med. Einrichtungen tätig sind, wie z.B. MitarbeiterInnen in Laboren oder TierärztInnen.
  • Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind.
  • Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit in Schulen oder weiteren Einrichtungen.
  • Sonstige Personen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, z.B. SaisonarbeiterInnen, JournalistInnen, Pflegeeltern,…

Die vollständige Liste der aktuell impfberechtigten Personen in Baden-Württemberg finden Sie auf der Internetseite des Sozialministeriums.

 

Schnelltests bei Frisören und anderen Dienstleistern

Durch Anpassung der Corona-Verordnung können nun auch Arbeitgeber ihren Beschäftigen, Dienstleister ihren KundInnen oder PatientInnen oder Schulen und Kitas den SchülerInnen und dem Personal eine Bescheinigung über das negative Testergebnis ausstellen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Test durch geschulte Personen vorgenommen wird oder im Falle von Selbsttests durch einen geeigneten Dritten überwacht und bescheinigt werden. Geeignete Personen müssen vom Arbeitgeber bestimmt werden. Geeignet ist, wer

  • zuverlässig ist
  • in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen
  • in der Lage ist, die Testung zu überwachen
  • dabei die geltenden AHA-Regeln einhält
  • das Testergebnis ordnungsgemäß ablesen kann
  • die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben ausfüllt

Der Test darf nur im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistung durchgeführt und bescheinigt werden. Beispielsweise ist ein Test beim Frisör nur möglich, wenn auch anschließend ein Frisörbesuch ansteht. Die Bescheinigung gilt für 24 Stunden und kann dann auch für andere Zwecke verwendet werden.

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