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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Erfasst von: Görz, Bärbel | 08.10.2020 – 22.10.2020

Das Grün entlang von Straßen und Wegen belebt und verschönert das Ortsbild und wirkt sich unbestritten positiv auf die Lebensräume von Mensch und Tier aus. Doch des einen Freud ist des anderen Leid: Beim Pflanzen scheint oftmals vergessen zu werden, dass Sträucher und Bäume im Laufe der Zeit erheblich wachsen und irgendwann dann in Straßen und Fußwege ragen können.

Die überhängenden Äste und Zweige führen dazu, dass Verkehrsteilnehmern die notwendige Sicht genommen ist und Fußgänger zum Teil so beeinträchtigt werden, dass sie auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Um solche Behinderungen oder gar Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sind die Eigentümer von Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen und Wege verpflichtet, diese lotrecht auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Es müssen dabei mindestens folgende Lichträume freigeschnitten werden: 4,50 m über der Fahrbahn, 2,30 m über Geh-/Fußwegen und 2,50 m über Radwegen.

Auch im Bereich von Straßenbeleuchtungen ist der Bewuchs so zurückzuschneiden, dass die Lichtquelle nicht beeinträchtigt wird. Verkehrszeichen dürfen von Anpflanzungen ebenfalls nicht verdeckt werden.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke dahingehend zu überprüfen, ob die Anpflanzungen die o.g. Bestimmungen einhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Anpflanzungen entsprechend zurückgeschnitten werden.

Lichtraumprofil

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