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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu für das Haushaltsjahr 2020

Erfasst von: Redaktion, DS | 10.09.2020 – 17.09.2020

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 17. August 2020 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 24. Juli 2020 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nach § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 28 GKZ bestätigt. Der in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite mit 300.000 € wurde nach § 89 Abs. 2 GemO i.V.m. § 18 GKZ genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung 2020 nicht.

 

Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 liegen an sieben Tagen, in der Zeit von Montag, 14. September 2020 bis Dienstag, 22. September 2020 (je einschließlich), im Bürgerbüro des Rathauses Brackenheim, Marktplatz 1, während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 hat folgenden Wortlaut:

 

Haushaltssatzung

des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am

24. Juli 2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

 

1.   im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                         EUR

 

     1.1     Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von                                                 1.082.800

     1.2     Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von                                 1.082.800

     1.3     Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

              von                                                                                                                                                 0

     1.4     Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von                                                       0

     1.5     Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von                                      0

     1.6     Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von                                  0

     1.7     Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von                             0

 

2.   im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

 

2.1      Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

           Verwaltungstätigkeit von                                                                                             929.200

2.2      Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

           Verwaltungstätigkeit von                                                                                             843.200

2.3      Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von                                                                                                      86.000 

2.4      Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von                                   0

2.5      Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von                       574.500

2.6      Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von                                                         -574.500

2.7      Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von                                                                                                   -488.500

2.8      Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                               0

2.9      Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                              0

2.10    Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von                                                                    0

2.11    Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes,

Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von                                           -488.500

 

§ 2 Kreditermächtigung

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf                                         0 EUR

 

davon für die Auflösung von inneren Darlehen auf                                                            0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen

von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten

(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                                     0 EUR

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                   300.000 EUR

 

§ 5 Zinsumlage

 

Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2020 eine Zinsumlage

in Höhe von vorläufig                                                                                                                   0 EUR

 

§ 6 Verwaltungs- und Betriebskostenumlage

 

Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2020 eine Verwaltungs-

und Betriebskostenumlage in Höhe von vorläufig                                                 153.100 EUR

 

§ 7 Kapitalumlage

 

Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2020 eine Kapitalumlage

in Höhe von vorläufig                                                                                                                    0 EUR

 

Brackenheim, den 19. August 2020

gez. Thomas Csaszar

Bürgermeister und Verbandsvorsitzender

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

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