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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB auf Markung Nordheim

Erfasst von: Redaktion, DS | 18.04.2019 – 30.04.2019

Gemeinde Nordheim                                                                                         Landkreis Heilbronn

Satzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

auf Markung Nordheim

 

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S 581, ber. S. 698) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim am 12.04.2019 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB auf Gemarkung Nordheim beschlossen:

 

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich

Der Gemeine Nordheim steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf Gemarkung Nordheim im Bereich der im beigefügten Lageplan der Gemeinde Nordheim vom 12.04.2019 gekennzeichneten Flächen ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Die Gebietsgrenzen sind bandiert. Der Lageplan vom 12.04.2019 wird als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung tritt somit an dem nach der Bekanntmachung folgenden Werktag, am 20.04.2019, in Kraft. Nach der öffentlichen Auslegung kann jedermann die Satzung während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt Nordheim, Hauptstraße, 24-1 Zimmer 12 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis:

I. Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 GBl. S. 581, ber. S 698)

II. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.
2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Nordheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 GBl. S. 581, ber. S 698).

III. Auf die Vorschriften des § 28 Abs. 6 des Baugesetzbuches (i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) über die Entschädigung, auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit und § 44 Abs. 4 BauGB über das erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

IV.
1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung
bei der Aufstellung dieser Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich – in den Fällen Nr.1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren – seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Nordheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

gez.

Schiek

Bürgermeister

 

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