Stand 04.03.2021
BETRIEBE / UNTERNEHMEN / SELBSTSTÄNDIGE
Übersicht über Fördermaßnahmen von Bund und Land finden Sie hier.
Eine Übersicht über die Corona-Hilfen finden Sie hier.
Überbrückungshilfen
Der Bund hat Details zur Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfe für die von temporäre Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen veröffentlicht:
- Antragsberechtigt sind neben direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche Unternehmen), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und Hotels auch indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Fördersatz: 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes (Bezugszeitraum: November 2019) bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro (EU-Notifizierung für höhere Zuschüsse steht aus).
- Andere staatliche Leistungen (z.B. Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld) für den Förderzeitraum November 2020 werden angerechnet.
- Regelungen zur Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November, insbesondere Sonderregelungen für Restaurants (Außerhausverkauf).
- Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sollen analog zu den aktuellen Überbrückungshilfen über das digitale Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten für die betroffenen Unternehmen beantragt werden können.
- Die elektronische Antragstellung muss hierbei (wie bereits verlautbart) über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter) erfolgen
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020)
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Mehr Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Der Bund wird zudem seine Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptsächlich betroffenen Branchen verbessern.
Die Überbrückungshilfen II sollen verlängert und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden.
Diese Überbrückungshilfen III sollen ab Dezember/Januar beispielweise von der Kultur- und Veranstaltungsbranche und den Soloselbstständigen abrufbar sein.
Dezemberhilfen
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt mit, dass die die Dezemberhilfe kann ab sofort online beantragt werden. Die Bundesregierung stellt damit für den bis zum 10.01.2021 verlängerten Novemberlockdown weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, zur Verfügung. Die Erleichterungen für öffentliche Unternehmen wurden beibehalten.
Parallel zu der Dezemberhilfe wurde auch das Überbrückungsgeld III verkündet. Mit dem Überbrückungsgeld III sollen lediglich Fixkosten, die während des Lockdowns weiterhin anfallen, kompensiert werden. Öffentliche Unternehmen sind hiervon ausgeschlossen. In Bezug auf eventuelle Januarhilfen aufgrund der erneuten Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.01.2021 gibt es bislang keine offizielle Mitteilung.
Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Weiter hat das BMF die FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html) im Zuge der Veröffentlichung der Dezemberhilfe überarbeitet. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben dürfen grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen gewährt werden. Nach dem Beihilferecht gelten prinzipiell zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen als ein Unternehmen, wenn diese miteinander wirtschaftlich verbunden sind, z.B. durch Kontrollbeteiligungen. Allerdings wurden die FAQs dahingehend aktualisiert, dass bei einem kommunalen Unternehmen der maßgebliche Verbund in der Regel auf Ebene der Kommune endet. Nach unserer Lesart dürfte dies zur Folge haben, dass rechtlich selbstständige Unternehmen, die ausschließlich dadurch miteinander verbunden sind, dass dieselbe Gemeinde/Stadt an ihnen beteiligt ist, weiterhin als zwei Unternehmen gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmen keine gegenseitigen Beteiligungen halten. Dies bedeutet, dass der Höchstbetrag von jedem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vollumfänglich ausgeschöpft werden kann.
KfW-Schnellkredit für Unternehmen
Der bestehende KfW-Schnellkredit für Unternehmen (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/) wird für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftige geöffnet und angepasst.
Beteiligungsfonds/ Rekapitalisierungsmaßnahme Baden-Württemberg
Baden-württembergische Firmen (50 – 250 Mitarbeiter) können ab sofort Anträge auf Unterstützung aus dem Beteiligungsfonds Baden-Württemberg (Rekapitalisierungsmaßnahme) stellen. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken. Sie können von dem Beteiligungsfonds zeitlich begrenzt Mittel mit Eigenkapitalcharakter erhalten und so ihre wirtschaftliche Lage konsolidieren. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020, ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg. Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.
Der Beteiligungsfonds stellt insgesamt ein Volumen in Höhe von einer Milliarde Euro für Maßnahmen zur Verfügung. Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro.
Weitere Informationen unter www.l-bank.de/beteiligungsfonds-bw.
PRIVATPERSONEN
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 24.03.2020
Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird vorübergehend erleichtert
Gesetzgeber plant befristete Neuregelungen zu Vermögensanrechnung und befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten
Der Gesetzgeber plant für alle Neuanträge vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Derzeit läuft das gesetzgeberische Verfahren.
Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird aktuell über die neuen Regelungen informiert.
Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung finden Sie auch alle weiteren Informationen zur Grundsicherung und Sie können die erforderlichen Anträge abrufen.
In den kommenden Tagen wird außerdem für alle Fragen eine Sonder-Hotline für Selbstständige, Freiberufler und andere Betroffene geschaltet. Die Nummer finden Sie dann ebenfalls auf der Internetseite.
Gesetzgeber plant vorübergehend einfacheres Verfahren
Der Gesetzgeber plant, das Antragsverfahren befristet zu vereinfachen. Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten.
Nach aktuellem, vorläufigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, soll für einen Zeitraum von sechs Monaten unter anderem in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, soll ausgesetzt werden. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung.
Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung
Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den Sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation i