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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen (Archiv)

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Aktuelle Informationen zu Corona

Erfasst von: Redaktion, DS | 04.03.2021 – 11.03.2021

Folgende Geschäfte und Dienstleistungen dürfen seit 1. März aufgrund der Änderung der Corona-Verordnung wieder öffnen:

  • Frisöre: erforderlich ist eine vorherige Anmeldung, sowie das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. Erlaubt sind außerdem nur waschen, schneiden, föhnen und färben. Rasuren oder sonstige kosmetische Leistungen sind nicht zulässig, da diese Tätigkeiten nur ohne Maske möglich sind und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
  • Fahrschulen: praktische Fahrprüfungen und Fahrstunden sind wieder erlaubt. Alle Fahrzeuginsassen müssen jedoch medizinische oder FFP2-Masken tragen. Theorieunterricht ist weiterhin nur online zulässig.
  •  Gärtnereien, Blumenläden und Gartencenter: Der Verkauf von Pflanzen, gartenbaulichen Erzeugnissen, sowie des notwendigen Zubehörs ist wieder möglich. Andere Waren sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen angeboten werden, wenn der erlaubte Teil zu mind. 60 % überwiegt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel, wie z.B. Maskenpflicht (medizinisch oder FFP2) und Beschränkung der Personenzahl auf max. 1 Kunde pro 10 Quadratmetern (bis 800 Quadratmetern Verkaufsfläche).

Änderungen der Quarantäneregelungen

Aufgrund der Virusvarianten wurde die Corona-Verordnung Absonderung für die Quarantänedauer von Kontaktpersonen geändert. Dies gilt seit 25. Februar:

  • Die Quarantänedauer für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige der infizierten Person wurde von 10 auf 14 Tage verlängert. Dies gilt auch für Kontaktpersonen von infizierten Personen mit einer Virusmutation oder für Schüler in Cluster-Quarantäne.
  • Betroffene Schüler in Cluster-Quarantäne können sich in Zukunft erst ab dem fünften Tag testen lassen, um die Quarantäne zu verkürzen. Dies gilt nur, sofern bei der infizierten Person keine Virusmutation festgestellt wurde.

Auch für Einreisende aus Risikogebieten wurden die Quarantäneregelungen verändert:

  • Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, können sich ab sofort nicht mehr freitesten lassen. Die Quarantäne geht grundsätzlich 10 Tage.
  • Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen für 14 Tage in Quarantäne und können sich ebenfalls nicht freitesten lassen (eine Verkürzung der Quarantänedauer ist nicht möglich).
  • Für Personen, die bereits mit dem Corona-Virus infiziert waren, gab es eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Hierfür war eine max. 6 Monate zurückliegende Corona-Infektion notwendig, dies wird nun auf 3 Monate verkürzt.

Weitere Informationen zur Quarantänedauer für Kontaktpersonen oder Einreisende, sowie evtl. Ausnahmen erhalten Sie auf der Corona-Info-Seite unter www.nordheim.de.

 

Impfungen gegen das Corona-Virus

Durch die Zulassung und Lieferung des neuen Impfstoffs AstraZeneca wurde die Gruppe der aktuell Impfberechtigten erweitert auf die 2. Gruppe. Impfberechtigt sind deshalb zusätzlich zu den bisher Impfberechtigen nun auch folgende Personen zwischen 18 und 64 Jahren:

  • Personen mit Trisomie 21
  • Personen mit Organtransplantationen
  • Personen mit Demenz, einer geistigen Behinderung oder schweren psychiatrischen Erkrankungen
  • Personen mit weiteren schweren Erkrankungen (z.B. Tumore, Lungenerkrankungen, Diabetes, Nierenerkrankungen,...) oder mit einem sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion.
  • Personen mit Adipositas
  • 2 enge Kontaktpersonen von Schwangeren
  • 2 enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen über 70 Jahren
  • Bewohner und Tätige in Obdachlosen- oder Asylbewerberunterkünften
  • Bewohner und Tätige in Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko (z.B. Krankenhäuser oder Arztpraxen, Hebammen, Rehaklinikien,...)
  • Polizeikräfte und SoldatInnen, die einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • ErzieherInnen und LehrerInnen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe, sowie sonstige an Schulen tätige Personen

Bei allen Personen ist eine Bescheinigung als Nachweis der Impfberechtigung notwendig, z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Arztes.

 

Schnelltests

Seit 22. Februar sind die Kindergärten und Grundschulen wieder geöffnet. Um das Personal entsprechend zu schützen, wurde den Erzieherinnen und Lehrern medizinische und FFP2-Masken zur Verfügung gestellt. Außerdem können sich Erzieherinnen und Lehrer 2x die Woche kostenlos mit einem Schnelltest auf das Corona-Virus testen lassen. Durchgeführt werden diese Tests in den Schwerpunktpraxen und Testzentren des Landkreises, bei teilnehmenden Apotheken, sowie bei Hausärzten. Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.

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