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Mitteilungsblatt Nordheim

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Winterdienst geht alle an – Gemeinde und Straßenanlieger!

Erfasst von: Redaktion, DS | 03.12.2020 – 10.12.2020

Wenn Schnee und Eis Straßen und Wege in gefährliche Rutschbahnen verwandeln, sind Gemeinde und Straßenanlieger gleichermaßen in der Pflicht - die Gemeinde für „ihre“ öffentlichen Verkehrsflächen (und natürlich auch überall dort, wo sie selbst Hausherr ist, wie z.B. im Bereich von Schulen, Kindergärten, etc.) und die Straßenanlieger auf dem Gehweg bzw. einer entsprechenden Straßenfläche vor ihren Grundstücken.

Der Streuplan – das „Handbuch“ für die Räum- und Streudienste des Bauhofs der Gemeinde Nordheim!
Welche Straßen in Nordheim und Nordhausen wann geräumt und gestreut werden, richtet sich insbesondere nach ihrer Verkehrsbedeutung und ist im sogenannten Streuplan festgelegt - ein Werk, das regelmäßig aktualisiert und vom Gemeinderat beschlossen wird. Der Streuplan ist ab sofort im Internet auf www.nordheim.de eingestellt. Rückfragen zum Streuplan beantwortet das Bauamt (Tel. 07133 182-1400 oder E-Mail bauamt@nordheim.de) bzw. Bauhofleiter Ulrich Zimmermann (Tel. 07133 2039542 oder E-Mail ulrich.zimmermann@nordheim.de).

Die Räum- und Streupflichtsatzung – das „Handbuch“ für die Straßenanlieger!
Welche Flächen, wann und wie von den Straßenanliegern geräumt und gestreut werden müssen, steht in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (kurz: „Räum- und Streupflichtsatzung“). Auch die Räum- und Streupflichtsatzung bzw. ein Merkblatt, in dem die wichtigsten Regeln zusammengefasst sind, sind auf www.nordheim.de abrufbar. Rückfragen hierzu beantwortet das Ordnungsamt (Tel. 07133 182-1230 oder 07133 182-1231 oder E-Mail info@nordheim.de).

 

Wo gibt es Probleme?

 

Wie soll das Räumfahrzeug hier seine Aufgabe erfüllen können? LKW und Räumschild sind 2,55 m breit -das Räumschild ist verstellbar, die LKW-Breite nicht!

Die Straßenverkehrsordnung schreibt zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrbahnrand die Einhaltung einer Mindestdurchfahrtsbreite von drei Metern vor. Nicht nur im Winter hat das seinen guten Grund - im Ernstfall vergeht wertvolle Zeit, wenn für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge kein oder nur ein erschwertes Durchkommen möglich ist! Das Ordnungsamt appelliert deshalb an alle Verkehrsteilnehmer, grundsätzlich platzsparend (d.h. ganz am rechten Fahrbahnrand) zu parken und das Lenkrad gerade auszurichten.

 

Und wohin mit all dem Schnee? An den Rand des Gehwegs, nicht aber auf die Fahrbahn!

 

Wer kennt das nicht - kaum hat man im Schweiße seines Angesichts Schnee und Eis mühsam auf die Straße geschippt und schon kommt der Gemeinde-LKW und alles landet wieder auf dem Gehweg. Da kann man sich schon mal ärgern. Aber nicht das Räumfahrzeug verhält sich falsch - es kommt ja nur seiner Aufgabe nach, im Sinne der Verkehrssicherheit die Fahrbahn freizuräumen. Schnee und Eis müssen laut Räum- und Streupflichtsatzung am Rand des Gehwegs (bzw. der zu räumenden Fläche) aufgehäuft werden, bei viel Schnee höchstens noch am Rand der Fahrbahn. Schnee und Eis auf die Fahrbahn zu schieben kann je nach Lage der Dinge ein sogenannter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sein und entsprechende rechtliche Folgen nach sich ziehen.

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