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Naturschutz ist wichtig, aber ....

Erfasst von: Redaktion, DS | 09.07.2020 – 16.07.2020

… die gefahrlose Nutzung von Gehwegen hat Vorrang, so könnte der Tenor des Urteils in einem Fall umschrieben werden, den das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat. Wenn die sogenannte „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigt ist, dann muss auch in Kauf genommen werden, dass eine Hecke optisch und mit Blick auf ihren Wuchs in Mitleidenschaft gezogen wird.

 

Normalerweise dürfen Hecken in der Zeit von 1. März bis 30. September nicht geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, so will es das Bundesnaturschutzgesetz. Dies gilt aber nicht, wenn Fußgänger und andere Gehweg-Nutzer Gefahr laufen, sich an überragenden Ästen oder dornigen Zweigen zu verletzen. Diesen Schutz benötigen insbesondere Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen mit Gehhilfen, Behinderte im Rollstuhl und Kinder, die ja bekanntlich bis zum siebenten Lebensjahr nur auf dem Gehweg Radfahren dürfen.


Sich mit dem Ordnungsamt auseinandersetzen zu müssen, ist das Eine - sehr viel mehr ins Gewicht fallen dürften mögliche Schadensersatzforderungen verletzter oder geschädigter Fußgänger. Wer wollte gar schuld sein, wenn die Mutter mit Kinderwagen wegen eines nicht ordentlich benutzbaren Gehwegs auf die Straße ausweichen muss, und es dort zu einem Unfall kommt?

 

Die folgende Grafik veranschaulicht die Bedeutung des sogenannten Lichtraumprofils, wie es vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem og. Urteil auch wieder ausdrücklich bestätigt wurde. 4,5 m über der Fahrbahn (gilt dort, wo Privatgrundstücke direkt an öffentliche Straßen grenzen) und 2,5 m über Fuß-, Geh- und Radwegen müssen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

 

Mal ehrlich, die allermeisten Probleme rund um das Thema Rückschnitt von Anpflanzungen sind doch hausgemacht. Hecken beispielsweise schießen ja nicht über Nacht ins Kraut. Bis eines schönen Tages Post vom Ordnungsamt kommt, vergeht eine gehörige Zeit - Zeit, in der Gelegenheit genug gewesen wäre, die eigene Hecke zurückzuschneiden.


Regelmäßig durchgeführte Form- und Pflegeschnitte von Bäumen, Sträuchern und Hecken tragen übrigens nicht nur zu einem optisch positiven Gesamteindruck eines Anwesens bei, sondern greifen natürlich auch weniger in den Bestand ein, als wenn eine Hecke auf behördliche Anordnung eines schönen Tages dann doch bis auf die Grenze zurückgenommen werden muss. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in diesem Zusammenhang klargestellt: auch wenn vom Ordnungsamt der Rückschnitt einer Hecke lange Zeit nicht beanstandet wurde und somit der (falsche) Eindruck entstanden war, der Überhang der Hecke würde geduldet - eine Art Bestandsschutz für überhängende Äste und Zweige von Bäumen, Hecken oder Sträuchern gibt es nicht!

Allen frischgebackenen Bauherren empfehlen wir, sich vor dem Anlegen ihrer Gärten darüber zu informieren, wie groß und ausladend das bei seiner Pflanzung noch zierliche Bäumchen bzw. die junge Hecke später einmal werden wird.                         TM

 

Nachfolgend Beispiele, wie es nicht sein kann. Dort wurde zum Rückschnitt aufgefordert.

 

 

 

 

 

Ein vorbildliches Beispiel zeigt, dass es möglich ist, sich an die Regeln zu halten:

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