Startseite> Sonstige Bekanntmachungen> Alle Jahre wieder ...

Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Alle Jahre wieder ...

Erfasst von: Görz, Bärbel | 05.12.2019 – 19.12.2019

… kommt nicht nur das im Weihnachtslied besungene Christkind, sondern auch die winterliche Jahreszeit. Und obwohl jeder von uns weiß, dass zwangsläufig eines schönen Tages mit Kälte, Frost, Eis und Schnee gerechnet werden muss, sind wir doch Jahr für Jahr überrascht, wie plötzlich und unerwartet dies geschehen kann. Es ist jetzt an der Zeit, sich auf den Winter einzustellen. Autofahrer tun gut daran, auf Winterreifen umzusteigen und mehr Zeit für die Fahrt zur Arbeit einzuplanen - die Anlieger von Straßen und Gehwegen sollten sich rechtzeitig mit geeignetem Streugut eindecken, um ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen zu können.

Weil es immer wieder Unklarheiten zu diesem Thema gibt, veröffentlichen wir nachstehend die wichtigsten Bestimmungen aus der Räum- und Streupflicht-Satzung der Gemeinde Nordheim. Wer darüber hinaus noch Fragen hat, kann sich gerne an das Ordnungsamt der Gemeinde wenden.

Was versteht man unter „Räumen und Streuen“ ?
Während sicherlich den meisten Straßenanliegern klar ist, was man unter „Streuen“ versteht, wissen manche offenbar nicht, dass sich das „Räumen“ nicht nur auf die Beseitigung von Schneehaufen im Winter bezieht, sondern auch auf andere, ganzjährig mögliche Verunreinigungen wie beispielsweise das restliche Herbstlaub von Bäumen. Achtung - nasses Laub unterscheidet sich in punkto Rutschgefahr nicht allzu sehr von Eis und Schnee!

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich alle Gehwege in einer Breite von 1,5 Meter. In Straßen ohne Gehwege ist am Fahrbahnrand eine 2 Meter breite Fläche freizumachen. In Straßen mit Gehwegen auf nur einer Seite muss auch nur auf dieser Seite geräumt und gestreut werden.

Zu welchen Uhrzeiten
muss geräumt und gestreut werden?
Wann und wie oft geräumt und gestreut werden muss, hängt grundsätzlich von der Wetterlage ab. Die Satzung schreibt hierzu vor, dass Gehwege an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Wenn nach diesen Zeiten Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Wer
muss räumen und streuen?
Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die Straßenanlieger, d.h. die Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten aber auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende unbebaute Fläche getrennt sind und der Abstand der Grundstücksgrenze zur Straßenfläche maximal 10 Meter beträgt. Auch die Eigentümer unbebauter Grundstücke müssen räumen und streuen bzw. sich ggfs. der Hilfe von Nachbarn bedienen.

Womit darf gestreut werden?
Zum Streuen ist in erster Linie abstumpfendes Material (z.B. Sand, Splitt oder Asche) zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz und auftauenden Mitteln sollte auf ein absolut notwendiges Mindestmaß beschränkt werden, da Salz schädlich für Pflanzen und Grundwasser ist. Umweltfreundliches Streumaterial (blauer Umweltengel!) gibt es vielerorts zu kaufen.

Achtung - Bußgelder und Schadensersatzforderungen!
Das Ordnungsamt der Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass das Unterlassen der Räum- und Streupflicht eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Viel schwerer aber dürfte ins Gewicht fallen, wenn gestürzte Fußgänger Schmerzensgeld- und Schadensersatz-forderungen an Haus- bzw. Grundstückseigentümer, Mieter, oder Pächter richten, weil nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestreut wurde.

instagram