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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Veranstaltungen in der Karwoche

Erfasst von: Görz, Bärbel | 04.04.2019 – 18.04.2019

Das Ordnungsamt weist auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hin:

1.    Am Karfreitag sind verboten:
       a.    Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die

              über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
       b.    Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der

              Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst,

              Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
        c.   Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des

              ganzen Tages.

2.    Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Ostersonntag bis 11.00 Uhr

        verboten.

3.    Öffentliche Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzunterhaltungen

        von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gasträumen sind

        von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr verboten.

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