Startseite> Sonstige Bekanntmachungen> Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

Erfasst von: Görz, Bärbel | 07.02.2019 – 21.02.2019

Die bei Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen:

1.  Zur Ausschmückung von Räumen dürfen nur schwer entflammbare
     Gegenstände verwendet werden.

2.  Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nicht in Reichweite
     der Besucher angebracht werden. Sie müssen von
     Beleuchtungskörpern, Heizkörpern und Heizleitungen so weit entfernt
     sein, dass sie sich nicht entzünden können.

 3. Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 250 cm
      entfernt bleiben. Von Öfen und Rauchabzugsrohren müssen
      Ausschmückungsgegenstände aus Papier mindestens 1,00 m, sonstige
      schwer entflammbare Stoffe und Gegenstände mindestens 60 cm
      entfernt sein.

4.  Abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile dürfen zur Ausschmückung
      nur im grünen Zustand verwendet werden.

 5.  Verkleidungen und Dekorationen von Decken, Wänden und Brüstungen
      mit leicht brennbaren Stoffen, sowie die Herstellung von Abtrennungen
      aus solchen Stoffen ist unzulässig.

 6.  Die Verwendung von offenem Licht und Feuer, von feuergefährlichen
      Stoffen und Flüssigkeiten oder verdichteten Gasen ist auf Bühnen und
      Szenenflächen unzulässig.

 7.  Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballonen, die mit
      feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, ist verboten.

 8.  Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mindestens einen
      sicheren Ausgang, der direkt ins Freie führt, haben.

 9.  Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung,
       die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch
       Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden.
       Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.

10. Überfüllte Räume sind bei Faschingsveranstaltungen besonders 
       gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf
       nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist 
       auf ausreichende Fluchtwege zu achten. 

 

instagram