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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Erfasst von: Görz, Bärbel | 13.12.2018 – 01.01.2019

Das Ordnungsamt macht darauf aufmerksam, dass pyrotechnische Gegenstände (d.h. Feuerwerkskörper) der Klasse II in diesem Jahr bis einschließlich 27. Dezember nicht feilgehalten und den Verbrauchern nicht überlassen werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur ab 28. Dezember bis einschließlich 31. Dezember verkauft werden. Sie dürfen außerdem nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen diese Gegenstände weder aufbewahren noch abbrennen. Ein Verkauf an diese Personen ist ebenfalls nicht zulässig. Das Abbrennen solcher Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach der Sprengstoffverordnung mit einer Geldbuße geahndet wird.

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