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Mitteilungsblatt Nordheim

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Anmeldung zur Hundesteuer nicht vergessen!

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 05.07.2018 – 19.07.2018

Mit dem Erwerb eines Hundes entsteht, sobald dieser den 3. Lebensmonat vollendet hat, auch eine Steuerpflicht.

Die Bestimmungen aus dem Steuergesetz lauten dabei wie folgt:

 

  1. Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Nordheim vom 13.12.1996, zuletzt geändert am 20.11.2015, muss der Halter eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet, innerhalb eines Monats, nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzeigen.

  2. Endet die Hundehaltung (z.B. durch Verkauf, Tod eines Hundes oder auch Wegzug) oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde Nordheim ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so ist die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Erfolgt die Auskunft über die Adresse des neuen Eigentümers nicht, ist es der Gemeinde nicht möglich Ihren Hund abzumelden.

  3. Eine Verpflichtung zur Anmeldung nach den Ziffern 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

  4. Ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde nach Nordheim zieht, muss die Hundehaltung ebenfalls anzeigen, auch wenn der Hund schon am bisherigen Wohnort versteuert worden ist.

  5. Ferner besteht die Verpflichtung, Hunde mit einer Steuermarke zu versehen. Diese ist notwendig, um die Kontrolle der ordnungsmäßen Meldung zur Hundesteuer zu erleichtern. Die Ausgabe der Hundesteuermarke erfolgt jeweils mit der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer. Bei der Abmeldung eines Hundes muss die Hundesteuermarke zurückgegeben werden.  

 

Höhe der Hundesteuer:

1. Hund                                              102,00 €

 

2. Hund und

    jeden weiteren Hund                204,00 €

 

1. Kampfhund                                 400,00 €

 

2. Kampfhund und

    jeden weiteren Hund                800,00 €

 

Anzeigen über die Hundehaltung nach den Vorschriften der o.g. Hundesteuersatzung nimmt das Steueramt Herr Geiger, Zimmer 16 Nebengebäude, gerne entgegen.

Bitte beachten sie: Die Hundesteuer ist eine ortsgebundene Steuer. Wer von einer/ in eine andere Gemeinde her- oder verzieht muss die Hundehaltung bei der jeweiligen Gemeinde an- bzw. abmelden.

Wer eine rechtzeitige und vollständige An- bzw. Abmeldung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist die Hundesteuer in voller Höhe nachzuzahlen. Der Gemeindevollzugsdienst führt diesbezüglich Kontrollen durch. Bitte helfen sie mit, dass dies nicht notwendig wird.

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