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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung“ für das Haushaltsjahr 2018

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 15.05.2018 – 29.05.2018

Das Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt gemäß § 28 Abs. 1 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO und § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 22.03.2018 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung“ für das Haushaltsjahr 2018 (Niederschrift TOP 2).

 

Genehmigungspflichtige Bestandteile sind in der Haushaltssatzung 2018 nicht enthalten.

 

Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Haushaltsplan und die Satzung für das Haushaltsjahr 2018 werden ab Dienstag, 22.05.2018 bis Mittwoch, den 30.05.2018 (je einschließlich), in Nordheim, im Gemeindezentrum Alter Bauhof, Kämmereiamt, Zimmer 006 öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

 

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2018

Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (Gbl. S. 408), ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408) geändert durch Gesetze vom 4. Mai 2009 (Gbl. S. 185) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung Für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (Gbl. S. 581, ber. S. 698), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.10.2008 (Gbl. 343), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung am 22.03.2018 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit

1. den Einnahmen und Ausgaben

von je                                                                                                                                      1.097.300 €

davon     im Verwaltungshaushalt                                                                                  1.097.300 €

                 im Vermögenshaushalt                                                                                                     0 €

                                                                                                                                                                                   

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit-

aufnahme für Investitionen und Investitions-

förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von                                                                 0 €

 

3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von                                           0 €

 

§ 2

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird für die

Stadtkasse festgesetzt auf                                                                                                                0 €

 

Lauffen a.N., den 14.05.2018

gez. Waldenberger

Verbandsvorsitzender

 

Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder

auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

 

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss  beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.

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