Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 28.07.2009 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Zimmerer Höhe Nord" und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Planbereich wird begrenzt:
Im Norden durch eine Linie, die sich aus der derzeitigen Straßenplanung ergibt und eine Sicherung der öffentlichen Verkehrsfläche zum Ziel hat, soweit sie zur Erschließung des Lebensmittelmarktes erforderlich sind.
Im Süden durch die Flurstücksgrenzen der betroffenen Flurstücke, beziehungsweise beim Kreisverkehr durch die Grenzen des benachbarten Bebauungsplanes.
Im Westen durch den Schutzabstand zur nächsten Freileitung, in den nach dem derzeitigen Planstand nicht eingegriffen werden soll.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 20.07.2009. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung (mit Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Bewertung und Entwicklungskonzept für den Lebensmitteleinzelhandel in Nordheim) vom 02.10.2009 bis einschließlich 02.11.2009 ( Auslegungsfrist) beim Bauamt der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 24, 1 Stock, Zimmer 12 von Montag bis Freitag, vormittags von 8.00 Uhr bis 12 Uhr und Montag und Dienstag sowie Donnerstag nachmittags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich ausgelegt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, oder mündlich zur Niederschrift, bei der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VWGO unzulässig ist, so weit mit ihm Einwendungen gelten gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden könne.
Nordheim, den 24.09.2009
gez.
Schiek,
Bürgermeister