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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Veranstaltungen in der Karwoche

Erfasst von: Görz, Bärbel | 01.03.2018 – 02.04.2018

Das Ordnungsamt weist auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hin:

1.    Am Karfreitag sind verboten:
       a.    Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den
               Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
       b.    Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des
               Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder
               Volksbildung dienen;
        c.    Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages.

2.    Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Ostersonntag bis 11.00 Uhr verboten.

3.    Öffentliche Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzunterhaltungen von Vereinen
        und geschlossenen Gesellschaften in Gasträumen sind von Gründonnerstag 18 Uhr
        bis Karsamstag 20 Uhr verboten.

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