Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 10.10.2017 – 24.10.2017
Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)
Landkreis Heilbronn
Überleitungsbestimmungen
vom28. September 2017
zur vorläufigen Besitzeinweisung
1. Durch diese Überleitungsbestimmungen regelt das Landratsamt Heilbronn - untere
Flurbereinigungsbehörde -, ab wann und wie die neuen Grundstücke
bewirtschaftet
werden müssen. Dabei handelt es sich um die tatsächliche Überleitung aus dem
bisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder
festgesetzten Landabfindungen. Rechtsgrundlage hierfür ist die vorläufige
Besitzeinweisung vom 28. September 2017.
2. Übernahme der neuen Grundstücke
2.1 Zeitpunkt
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am
11. November 2017 auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.
2.2 Bewirtschaftung und Nutzung
2.2.1 Abweichend von dem unter Nr. 2.1 genannten Zeitpunkt dürfen die Empfänger
der neuen Grundstücke, bei denen eine Änderung der Nutzungsart zur
gleichwertigen Abfindung notwendig ist, diese erst bewirtschaften, wenn die
Umwandlung der Nutzungsarten auf Grundlage des noch zu genehmigenden
Wege und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41
FlurbG erfolgt ist. Es handelt sich hierbei um Teilflächen von folgenden neuen
Grundstücken:
Flurstücke Gewann Nutzungsart
9322 Mühlgasse Grünland
9345 Horktäle Acker
4326 Tal gegen Stetten Grünland
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Grundstücke zu bewirtschaften. Der
genaue Zeitpunkt wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
2.2.2 Den bisherigen Berechtigten ist es nicht gestattet, die alten Grundstücke über
die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus zu bewirtschaften.
2.2.3 Die Empfänger der neuen Grundstücke müssen diese ordnungsgemäß
bewirtschaften. Ansonsten gehen Verschlechterungen des Kulturzustands der
neuen Grundstücke zu Lasten der Empfänger. Von der Bewirtschaftung
auszunehmen sind die als gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen wie
Wege, Gräben oder Pflanzenflächen ausgewiesenen Grundstücksteile.
Durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neuen Grundstücke entsteht
demjenigen, der einen Widerspruch einlegt, kein Nachteil.
2.2.4 Sofern im Laufe dieses oder des vergangenen Jahres überwinternde Pflanzen
oder mehrjährige Futterpflanzen auf den alten Grundstücken eingebracht
wurden, kann die Nutzung der Flächen durch gegenseitige Vereinbarung
zwischen dem alten und dem neuen Besitzer geregelt werden, wenn dies für die
Betriebsführung unbedingt erforderlich ist.
Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, so führt das
Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag eine Regelung
herbei. Hierzu werden der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie ein
landwirtschaftlicher Sachverständiger gehört.
2.2.5 Die untenstehenden und in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dargestellten Flurstücke sind in
ihrer Nutzungsart zu belassen
Flurstücke Gewann Nutzungsart
9322 Mühlgasse Grünland
9345 Horktäle Acker
4326 Tal gegen Stetten Grünland
Im Übrigen gelten die Beschränkungen des § 27a Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetz (Dauergrünland).
Soweit Flurstücke in Wasserschutzgebieten betroffen sind, gelten außerdem die
Beschränkungen nach den Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten
(Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO vom 20.02.2001).
2.2.6 Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und
erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt
werden. Dies gilt auch für alle Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder
Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder
vorbereiten. Hierauf ist bei der Bewirtschaftung der neuen Grundstücke
besonders zu achten.
2.3 Regelung der Übernahme von Bäumen, Gehölzen, Hecken usw.
Als spätester Zeitpunkt für den Besitzübergang dieser Bestände wird der 11.
November 2017 festgesetzt.
Die bisherigen und die neuen Besitzer können mit Zustimmung des
Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - hiervon abweichende
Vereinbarungen treffen.
Die Empfänger der neuen Grundstücke haben die darauf stehenden Obstbäume,
Beerensträucher und Holzbestände – insbesondere Bäume, Feld- und
Ufergehölze und Hecken zu übernehmen.
Diese Bestände dürfen auch weiterhin weder vom bisherigen Berechtigten noch
vom Empfänger der neuen Grundstücke ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - verändert oder beseitigt
werden.
Die Holzbestände, Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen aus Gründen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten werden.
Regelungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben von diesen
Überleitungsbestimmungen unberührt.
2.4 Regelung der Übernahme sonstiger Grundstücksbestandteile
Kulturdenkmale (Grabhügel, Bildstöcke, Feldkreuze usw.) und
Landschaftsbestandteile, die aus Gründen des Denkmalschutzes, des
Naturschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen zu erhalten
sind, haben die Empfänger der Landabfindung zu übernehmen. Sie dürfen
weder beeinträchtigt, beschädigt noch beseitigt werden. Die hierfür geltenden
Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
Diese Objekte sind in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung dargestellt.
Einfriedungen oder sonstige Anlagen, die den Wert des Grundstücks auf Dauer
nicht beeinflussen, haben die bisherigen Eigentümer bis zum 11. November
2017 zu entfernen, andernfalls kann sie die Teilnehmergemeinschaft auf deren
Kosten beseitigen.
2.5 Wege- und Gewässernetz
Alte Wege und Überfahrtsrechte dürfen nur so lange benutzt werden, wie die
Wege für die Bewirtschaftung der neuen Grundstücke noch nicht hergestellt
sind. Im Übrigen dürfen nur noch die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (u.a.
Wege und Überfahrtsrechte) benutzt sowie die vereinbarten oder im
Flurbereinigungsplan festgesetzten Überfahrtsrechte ausgeübt werden.
3. Begründung
Gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) wird die tatsächliche Überleitung
aus dem bisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder
festgesetzten Landabfindungen durch diese Überleitungsbestimmungen
geregelt. Hierdurch werden die Grundstücksempfänger in den Besitz, die
Verwaltung und die Nutzung ihrer neuen Grundstücke eingewiesen, um sie noch
in diesem Herbst ordnungsgemäß bewirtschaften zu können.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu diesen Bestimmungen
gehört. Die unter Nr. 2.3 und Nr. 2.4 festgesetzte Übernahmeverpflichtung
beruht auf § 50 Abs. 1 FlurbG. Die Übernahme und Erhaltung der dort
genannten Objekte ist aus Gründen des Naturschutzes, der Landschafts- und
Denkmalspflege oder deshalb erfolgt, um die Kulturlandschaft vor vermeidbaren
Verlusten zu bewahren.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach
der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim
Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072
Heilbronn einlegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, muss er innerhalb dieser Frist beim
Landratsamt eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung dieser
Überleitungsbestimmungen.
5. Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung der Überleitungsbestimmungen wird im
überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBL. I S. 686) musste
angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub des Besitzüberganges
für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft
erhebliche Nachteile entstehen würden.
Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L7 und die Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen sind viele der eingebrachten Grundstücke
unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die
Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden.
Jede Verzögerung des Besitzübergangs würde einen Zeitverlust von mindestens
einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im
Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Überleitungsbestimmungen liegt daher im überwiegenden Interesse der
Teilnehmer.
6. Hinweise
6.1 Bestehen besondere Rechtsverhältnisse an Grundstücksbestandteilen oder an
Erzeugnissen, so gehen diese Rechtsverhältnisse auf die neuen Grundstücke über.
Die Empfänger der neuen Grundstücke gelten als deren Eigentümer. Die
Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten an die Stelle der Erzeugnisse der alten
Grundstücke. Das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - kann in
Einzelfällen abweichende Regelungen treffen.
6.2 Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG, auf die
bereits bei der Anordnung der Flurbereinigung hingewiesen wurde, gelten bis
zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans.
Daher dürfen weiterhin
- in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung des Landratsamtes - untere
Flurbereinigungsbehörde - nur Änderungen vorgenommen werden, die zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören,
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Dränungen, Einfriedungen, Hangterrassen und
ähnliche Anlagen nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere
Flurbereinigungsbehörde - errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt
werden,
- Obstbäume, Beerensträucher, sowie sonstige Holzbestände - einzelne Bäume,
Hecken, Feld- und Ufergehölze - nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere
Flurbereinigungsbehörde - beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlungen muss das
Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - Ersatzpflanzungen auf Kosten des
Verursachers anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
6.3 Die Überleitungsbestimmungen können nach § 137 Abs. 1 FlurbG mit Zwang
vollstreckt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann nach den §§ 6, 7, 9
Abs. 1 Buchst. b), 11 und 13 -16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)
vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157) ein
Zwangsgeld bis zu 1.000 €
festgesetzt werden. An dessen Stelle kann für den Fall, dass das Zwangsgeld
nicht gezahlt wird, Ersatzzwangshaft bis zu 2 Wochen treten.
Wer Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens vereitelt, kann zu den
dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden (§ 107 Abs. 2 FlurbG).
6.4 In den unter den Nummern 2.2.1, 2.2.3, 2.2.5, 2.4 und 2.5 genannten Fällen kann
Ersatzvornahme angeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Buchst. a), § 10 VwVG). Im Falle
von Nummer 2.2.2 kann das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf
Kosten des bisherigen Besitzers den alten Zustand wiederherstellen lassen.
gez. Bopp D.S.