Startseite> Amtliche Bekanntmachungen> Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 10.10.2017 – 24.10.2017

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

 

Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)

Landkreis Heilbronn

 

Überleitungsbestimmungen

vom28. September 2017

zur vorläufigen Besitzeinweisung

 

1.   Durch diese Überleitungsbestimmungen regelt das Landratsamt Heilbronn - untere
       Flurbereinigungsbehörde -, ab wann und wie die neuen Grundstücke
       bewirtschaftet
       werden müssen. Dabei handelt es sich um die tatsächliche Überleitung aus dem
       bisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder
       festgesetzten Landabfindungen. Rechtsgrundlage hierfür ist die vorläufige 
       Besitzeinweisung vom 28. September 2017.

 

2.    Übernahme der neuen Grundstücke

2.1  Zeitpunkt

        Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am
        11. November 2017 auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

 

2.2     Bewirtschaftung und Nutzung

2.2.1   Abweichend von dem unter Nr. 2.1 genannten Zeitpunkt dürfen die Empfänger
            der neuen Grundstücke, bei denen eine Änderung der Nutzungsart zur
            gleichwertigen Abfindung notwendig ist, diese erst bewirtschaften, wenn die
            Umwandlung der Nutzungsarten auf Grundlage des noch zu genehmigenden
            Wege und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41
            FlurbG erfolgt ist. Es handelt sich hierbei um Teilflächen von folgenden neuen
            Grundstücken:

 

            Flurstücke                          Gewann                                Nutzungsart

            9322                                    Mühlgasse                           Grünland

            9345                                    Horktäle                                Acker

            4326                                    Tal gegen Stetten                Grünland

 

            Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Grundstücke zu bewirtschaften. Der 
            genaue Zeitpunkt wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.

 

2.2.2   Den bisherigen Berechtigten ist es nicht gestattet, die alten Grundstücke über
             die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus zu bewirtschaften.

2.2.3   Die Empfänger der neuen Grundstücke müssen diese ordnungsgemäß
             bewirtschaften. Ansonsten gehen Verschlechterungen des Kulturzustands der
             neuen Grundstücke zu Lasten der Empfänger. Von der Bewirtschaftung
             auszunehmen sind die als gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen wie
             Wege, Gräben oder Pflanzenflächen ausgewiesenen Grundstücksteile.

             Durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neuen Grundstücke entsteht 

             demjenigen, der einen Widerspruch einlegt, kein Nachteil.

2.2.4   Sofern im Laufe dieses oder des vergangenen Jahres überwinternde Pflanzen 
            oder mehrjährige Futterpflanzen auf den alten Grundstücken eingebracht
            wurden, kann die Nutzung der Flächen durch gegenseitige Vereinbarung
            zwischen dem alten und dem neuen Besitzer geregelt werden, wenn dies für die
            Betriebsführung unbedingt erforderlich ist.

            Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, so führt das
            Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag eine Regelung
            herbei. Hierzu werden der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie ein
            landwirtschaftlicher Sachverständiger gehört.

2.2.5  Die untenstehenden und in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung über die
           gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dargestellten Flurstücke sind in
           ihrer Nutzungsart zu belassen

           Flurstücke                          Gewann                                Nutzungsart

           9322                                    Mühlgasse                           Grünland

           9345                                    Horktäle                                Acker

           4326                                    Tal gegen Stetten                Grünland        

           Im Übrigen gelten die Beschränkungen des § 27a Landwirtschafts- und 
           Landeskulturgesetz (Dauergrünland).

           Soweit Flurstücke in Wasserschutzgebieten betroffen sind,  gelten außerdem die
           Beschränkungen nach den Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten
           (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO vom 20.02.2001).

2.2.6  Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und
            erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt
            werden. Dies gilt auch für alle Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder
            Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder
            vorbereiten. Hierauf ist bei der Bewirtschaftung der neuen Grundstücke
            besonders zu achten.

 

2.3      Regelung der Übernahme von Bäumen, Gehölzen, Hecken usw.

            Als spätester Zeitpunkt für den Besitzübergang dieser Bestände wird der 11.
            November 2017 festgesetzt.

            Die bisherigen und die neuen Besitzer können mit Zustimmung des
            Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - hiervon abweichende
            Vereinbarungen treffen.

            Die Empfänger der neuen Grundstücke haben die darauf stehenden Obstbäume,
            Beerensträucher und Holzbestände – insbesondere Bäume, Feld- und
            Ufergehölze und Hecken zu übernehmen.

            Diese Bestände dürfen auch weiterhin weder vom bisherigen Berechtigten noch
            vom Empfänger der neuen Grundstücke ohne vorherige schriftliche Zustimmung
            des Landratsamtes - untere Flurbereinigungsbehörde - verändert oder beseitigt
            werden.

            Die Holzbestände, Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen aus Gründen
            des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten werden.

            Regelungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bleiben von diesen

            Überleitungsbestimmungen unberührt.

 

2.4      Regelung der Übernahme sonstiger Grundstücksbestandteile

            Kulturdenkmale (Grabhügel, Bildstöcke, Feldkreuze usw.) und
            Landschaftsbestandteile, die aus Gründen des Denkmalschutzes, des
            Naturschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen zu erhalten
            sind, haben die Empfänger der Landabfindung zu übernehmen. Sie dürfen
            weder beeinträchtigt, beschädigt noch beseitigt werden. Die hierfür geltenden
            Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

            Diese Objekte sind in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung  dargestellt.

 

             Einfriedungen oder sonstige Anlagen, die den Wert des Grundstücks auf Dauer
             nicht beeinflussen, haben die bisherigen Eigentümer bis zum 11. November
             2017 zu entfernen, andernfalls kann sie die Teilnehmergemeinschaft auf deren
             Kosten beseitigen.

 

2.5      Wege- und Gewässernetz

            Alte Wege und Überfahrtsrechte dürfen nur so lange benutzt werden, wie die
            Wege für die Bewirtschaftung der neuen Grundstücke noch nicht hergestellt
            sind. Im Übrigen dürfen nur noch die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (u.a.
            Wege und Überfahrtsrechte) benutzt sowie die vereinbarten oder im
            Flurbereinigungsplan festgesetzten Überfahrtsrechte ausgeübt werden.

 

3.        Begründung

            Gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
            in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) wird die tatsächliche Überleitung
            aus dem bisherigen in den neuen Zustand entsprechend den vereinbarten oder
            festgesetzten Landabfindungen durch diese Überleitungsbestimmungen
            geregelt. Hierdurch werden die Grundstücksempfänger in den Besitz, die
            Verwaltung und die Nutzung ihrer neuen Grundstücke eingewiesen, um sie noch
            in diesem Herbst ordnungsgemäß bewirtschaften zu können.

            Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu diesen Bestimmungen
            gehört. Die unter Nr. 2.3 und Nr. 2.4 festgesetzte Übernahmeverpflichtung
            beruht auf § 50 Abs. 1 FlurbG. Die Übernahme und Erhaltung der dort
            genannten Objekte ist aus Gründen des Naturschutzes, der Landschafts- und
            Denkmalspflege oder deshalb erfolgt, um die Kulturlandschaft vor vermeidbaren
            Verlusten zu bewahren.

 

4.         Rechtsbehelfsbelehrung

             Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach
             der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim
             Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072
             Heilbronn einlegen.

             Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, muss er innerhalb dieser Frist beim
             Landratsamt eingegangen sein.

             Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung dieser
             Überleitungsbestimmungen.

 

5.         Sofortvollzug

             Die sofortige Vollziehung der Überleitungsbestimmungen wird im
             überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.

 

             Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
             Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBL. I S. 686) musste
              angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub des Besitzüberganges
             für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft
             erhebliche Nachteile entstehen würden.

             Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L7 und die Herstellung der
             Ausgleichsmaßnahmen sind viele der eingebrachten Grundstücke
             unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die
             Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden.

 

            Jede Verzögerung des Besitzübergangs würde einen Zeitverlust von mindestens
            einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im
            Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
            Überleitungsbestimmungen liegt daher im überwiegenden Interesse der
            Teilnehmer.

 

6.         Hinweise

6.1      Bestehen besondere Rechtsverhältnisse an Grundstücksbestandteilen oder an
            Erzeugnissen, so gehen diese Rechtsverhältnisse auf die neuen Grundstücke über.
            Die Empfänger der neuen Grundstücke gelten als deren Eigentümer. Die
            Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten an die Stelle der Erzeugnisse der alten
            Grundstücke. Das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - kann in
            Einzelfällen abweichende Regelungen treffen.

 

6.2      Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG, auf die
            bereits bei der Anordnung der Flurbereinigung hingewiesen wurde, gelten bis
            zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans.

Daher dürfen weiterhin

-    in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung des Landratsamtes - untere
     Flurbereinigungsbehörde - nur Änderungen vorgenommen werden, die zur
     ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören,

-    Bauwerke, Brunnen, Gräben, Dränungen, Einfriedungen, Hangterrassen und
      ähnliche Anlagen nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere
      Flurbereinigungsbehörde - errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt
     werden,

-   Obstbäume, Beerensträucher, sowie sonstige Holzbestände - einzelne Bäume,
    Hecken, Feld- und Ufergehölze - nur mit Zustimmung des Landratsamtes - untere
    Flurbereinigungsbehörde - beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlungen muss das
    Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - Ersatzpflanzungen auf Kosten des
    Verursachers anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

 

6.3      Die Überleitungsbestimmungen können nach § 137 Abs. 1 FlurbG mit Zwang
            vollstreckt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann nach den §§ 6, 7, 9
            Abs. 1 Buchst. b), 11 und 13 -16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)
            vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157) ein

 

                                      Zwangsgeld bis zu 1.000 €

 

            festgesetzt werden. An dessen Stelle kann für den Fall, dass das Zwangsgeld
            nicht gezahlt wird, Ersatzzwangshaft bis zu 2 Wochen treten.

            Wer Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens vereitelt, kann zu den
            dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden (§ 107 Abs. 2 FlurbG).

 

6.4      In den unter den Nummern 2.2.1, 2.2.3, 2.2.5, 2.4 und 2.5 genannten Fällen kann
            Ersatzvornahme angeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Buchst. a), § 10 VwVG). Im Falle
             von Nummer 2.2.2 kann das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - auf
            Kosten des bisherigen Besitzers den alten Zustand wiederherstellen lassen.

 

gez. Bopp                                                       D.S.

instagram