Startseite> Amtliche Bekanntmachungen> Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 10.10.2017 – 24.10.2017

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)

Landkreis Heilbronn

 

Vorläufige Besitzeinweisung

vom 28. September 2017

 

1.     Das Landratsamt Heilbronn -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit für
        das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Schwaigern-Stetten
       (RHB L7)
die vorläufige Besitzeinweisung an.

        Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der       
        tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke
        geregelt.

 

1.1  Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der

                                        11. November 2017

        festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.

1.2  Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im
        überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.

 

2.     Hinweise

2.1   Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die
         Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an
         einen Monat lang im Rathaus in Schwaigern zur Einsichtnahme für die Beteiligten
         aus.

         Um Fragen zur neuen Feldeinteilung vor Ort erläutert zu bekommen, kann unter
         der Telefonnummer 07131/994-7068 ein Termin vereinbart werden.

          Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karten auf
         der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im
         o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3929) eingesehen werden.

2.2   Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen
         innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim
         Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn
         gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt
         werden.

2.3   Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung
         des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten
         (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten
         Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke.
         Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn
         trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt
         -untere Flurbereinigungsbehörde- über die beabsichtigte Rechtsänderung
         unterrichtet werden.

2.4   Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die
          Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst
          später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
          vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.

 

3.     Begründung

3.1   Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der
         Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.

         Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die
         endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor,
         das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht
         fest.

         Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt
          ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz,
          Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die
          ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.

3.2    Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
          Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet
          werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen
          großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche
          Nachteile entstehen würden. Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L7
          und die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sind viele der eingebrachten
         Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise
         durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung
         würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der
         Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die
         Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse
         der Teilnehmer.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn einlegen.

Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt eingegangen sein.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

gez. Bopp                                                D.S.

instagram