Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 10.10.2017 – 24.10.2017
Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)
Landkreis Heilbronn
Vorläufige Besitzeinweisung
vom 28. September 2017
1. Das Landratsamt Heilbronn -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit für
das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Schwaigern-Stetten
(RHB L7) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der
tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke
geregelt.
1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der
11. November 2017
festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.
1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im
überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.
2. Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die
Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an
einen Monat lang im Rathaus in Schwaigern zur Einsichtnahme für die Beteiligten
aus.
Um Fragen zur neuen Feldeinteilung vor Ort erläutert zu bekommen, kann unter
der Telefonnummer 07131/994-7068 ein Termin vereinbart werden.
Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karten auf
der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im
o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3929) eingesehen werden.
2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen
innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim
Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn
gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt
werden.
2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung
des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten
(eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten
Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke.
Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn
trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt
-untere Flurbereinigungsbehörde- über die beabsichtigte Rechtsänderung
unterrichtet werden.
2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die
Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst
später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.
3. Begründung
3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der
Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die
endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor,
das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht
fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt
ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz,
Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die
ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.
3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet
werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen
großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche
Nachteile entstehen würden. Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L7
und die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sind viele der eingebrachten
Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise
durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung
würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der
Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse
der Teilnehmer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn einlegen.
Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Bopp D.S.