Mitteilungsblatt Nordheim
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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu vom 20. Dezember 2016
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 10.01.2017 – 24.01.2017
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS) des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu vom 20. Dezember 2016
2. Änderungssatzung
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ), §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und des § 3 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu am 20. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 6. März 2013 (2. Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) wird wie folgt geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,63 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,04 €
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser: 2,63 €
(4) Die Gebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasser-
beseitigungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,63 €
für Nass-Schlamm pro m³ 25,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Brackenheim, den 21. Dezember 2016
gez.
Rolf Kieser
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender