Mitteilungsblatt Nordheim
Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)
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Schutz der Sonn- und Feiertage im Monat Dezember
Erfasst von: Görz, Bärbel | 01.12.2016 – 15.12.2016
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage ist im Monat Dezember folgendes zu beachten:
Verboten sind
Heilig Abend, 24.12.
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst
dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören ab 17 Uhr
1. Weihnachtstag, 25.12.
- öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
Silvester, 31.12.
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst
dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
von 18 Uhr bis 21 Uhr
Generell an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:
- öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des
Tages zu beeinträchtigen
- Treibjagden
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst
dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- während den Hauptgottesdienstzeiten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und
Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar
zu stören
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen
öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
- Messen und Märkte bis 11 Uhr
bg