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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 22.11.2016 – 06.12.2016

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

 

Vom 17.11.2016 Az: 509.9122.20

 

 

Auf Grund von §§ 13 der Geflügelpest-Verordnung1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes2) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des § 4 der Viehverkehrsverordnung3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes4) vom
19. November 1987 (GBl. S. 525) erlässt das Landratsamt Heilbronn folgende

 

 

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

 

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Heilbronn halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet

 

            a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

 

2. Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis Heilbronn haben im Bestandsregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

 

 

3. Für Geflügelhaltungen im Landkreis mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt Folgendes:

 

3.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch im Betrieb unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

 

3.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

 

3.3. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen, z.B. Desinfektionswannen oder
- matten.

 

3.4. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.

 

4. Bestandseigene Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.

 

5. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Heilbronn verboten.

 

Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes.

 

6. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Januar 2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Heilbronn in der Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Zeit beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart eingeht.

 

 

Hinweise

1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich

der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

 

2. Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügel-händlern anhand der Vorlage des entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im Internet abrufbar unter: http://tsis.fli.bund.de/GlobalTemp/201611160920057638.pdf

 

3. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

 

4. Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

5. Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit

 

            1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich
                 ist,

            2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam
                unterbunden wird, und

            3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

6. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

7. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann in Baden-Württemberg, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes Heilbronn, Lerchenstr. 40. 74072 Heilbronn, Veterinäramt Zimmer V3, eingesehen werden.

 

 

Heilbronn, den 17.11.2016

Landratsamt Heilbronn

Veterinäramt

 

 

Dr. König

 

1) Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

2) Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)

3) Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010

4) Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 112)

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