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Mitteilungsblatt Nordheim

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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 21.07.2016 – 04.08.2016

A    Gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 82 der Gemeindeordnung für Baden-
        Württemberg wird folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung öffentlich
        bekanntgemacht:

 

Aufgrund von § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. Juni 2016 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:

 

a)    Es erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben des

       - Verwaltungshaushaltes je um     250.000 €                            19.952.885 €

 

       es verändern sich die Einnahmen und Ausgaben des

       - Vermögenshaushaltes je um     0 € auf                                      6.685.018 €

 

b)     Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Kreditermächtigung) vermindert sich um 1.628.000 € auf       1.950.000 €

 

§ 2

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert.

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2016 bleiben unverändert

 

 

B    Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 15. Juli 2016 Nr.11/902.41 die
       Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 24. Juni 2016 erlassenen
       Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO)
       bestätigt.
       Der auf 1.950.000 € (bisher 3.578.000 €) festgesetzte Gesamtbetrag der
       vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

C    Der Nachtragshaushalt liegt an 7 Tagen und zwar von Freitag, den 22. Juli 2016 bis
       Montag, den 1. August 2016 (je einschließlich) auf dem Rathaus Nordheim,
       Nebengebäude, Hauptstraße 24 im Flur vor dem Kämmereiamt, während der
       üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Nordheim, den 19. Juli 2016

 

gez. Schiek

Bürgermeister

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