Mitteilungsblatt Nordheim

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Friedhofssatzung

Erfasst von: Görz, Bärbel | 19.05.2016 – 02.06.2016

Gemeinde Nordheim

Kreis Heilbronn

 

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

 

vom 13. Mai 2016

 

 

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim am 13. Mai 2016 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

 

I.    Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Widmung

 

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Personen, die zum Zeitpunkt des Todes in einem auswärtigen Altenheim oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren, unmittelbar davor aber Einwohner der Gemeinde waren, werden den Gemeindeeinwohnern gleichgestellt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

 

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

 

       1. Ortsteil Nordheim

       2. Ortsteil Nordhausen

 

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

 

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

7. Druckschriften zu verteilen.

8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

 

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

 

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

 

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

 

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

 

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

 

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

 

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 5 Allgemeines

 

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

 

§ 6 Särge

 

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

 

(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

§ 7 Ausheben der Gräber

                                                 

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

§ 8 Ruhezeit

 

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

 

§ 9 Umbettungen

 

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

 

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

 

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

 

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

 

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

IV. Grabstätten

 

§ 10 Allgemeines

 

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber,

2. Urnenreihengräber,

3. Wahlgräber,

4. Urnenwahlgräber,

5. anonyme Urnengemeinschaftsstätten,

6. Urnenkammern in Urnenstelen

7. Baumgrabstätten für Urnen

8. Rasengräber für Erdbestattungen.

 

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

 

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

§ 11 Reihengräber

 

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

 

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. wer sich dazu verpflichtet hat,

3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

 

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

 

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

 

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

 

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

 

§ 12 Rasengräber

 

(1) Rasengräber sind Reihengräber für Erdbestattungen. § 11 Absätze 1, 3, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.

 

(2) In einem festgelegten Bereich des Rasengrabfeldes werden auch Gräber als Wahlgräber für Erdbestattungen zugelassen. § 13 Absätze 1 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.

 

(3) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Nordheim. Das Anbringen oder Ablegen von Grabausstattungen, Schmuckgegenständen und dgl. sowie das Bepflanzen der Grabstätte sind nicht zulässig.

 

§ 13 Wahlgräber

 

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

 

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

 

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

 

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

 

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

 

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

 

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

2. auf die Kinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

 

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

 

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

 

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

 

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

 

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

 

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

 

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern.

 

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

 

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen.

 

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

 

(5) Im Friedhof Nordheim ist eine Urnengemeinschaftsstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein der Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

 

(6) Im Friedhof Nordheim werden auch Urnenbestattungen unter Bäumen angeboten.
Auf die Namen der Bestatteten wird lediglich auf einer Hinweistafel hingewiesen, die vor dem Baum angebracht wird.

Im Bereich der Grabstätte ist es nicht zulässig, Blumenschmuck, Kerzen, Lichter und dgl. Aufzustellen.

 

(7) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

 

§ 14a Urnenwandnischen

 

(1) Urnenkammern sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnenwänden, an denen auf Antrag Nutzungsrechte verliehen werden. Nutzungsberechtigt sind die durch die Verleihung bestimmten Personen.

 

(2) Nutzungsrechte an Urnenwandnischen werden auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

 

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

 

(4) Urnenwandnischen werden jeweils für bis zu höchstens 3 Urnen vergeben.

 

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

 

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

 

(2) Jedes Grabmal muss nach Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.

 

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

 

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, bei der Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beziehen.

 

(5) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a)  aus schwarzem Kunststein oder aus Gips

b)  mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c)  mit Farbanstrich auf Stein,

d)  mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e)  mit Lichtbildern.

Das gilt sinngemäß auf für sonstige Grabausstattungen.

 

(6) Stehende Grabmäler dürfen in der Regel folgende Höhenmaße nicht überschreiten:

a)  bei Kindergräbern bis 6 Jahre 0,9 m

b)  bei Gräbern für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 1,10 m

c)  bei Urnengräbern 0,75 m

d)  bei mehrfachbreiten Wahlgräbern 1,10 m

 

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätten abgelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

 

(8) Grabeinfassungen sind zulässig.

 

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

§ 16 Gestaltungsvorschriften für Gräber in den Urnenstellen

 

a) An den Urnenkammern sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen.

 

b) Das Öffnen und Schließen der Kammer erfolgt ausschließlich durch Personal der Gemeinde. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

 

c) Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte darf nur als Gravur im Stein ausgeführt werden. Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder aufgesetzten Ornamenten ist nicht zulässig. Für die Gravur der Namen und der persönlichen Daten des / der Verstorbenen ist die Schriftart „Kursiva“ zu verwenden. Nur Großbuchstaben sind nicht zulässig. Die erlaubte Schrifthöhe beträgt 15 – 30 mm.

 

d) Neben persönlichen Daten des / der Verstorbenen wie Name, evtl. Geburtsname, Geburts- bzw. Sterbedatum, ist auf Wunsch lediglich die Aufnahme eines zusätzlich eingravierten Ornaments (Kreuz, Rose, etc.) zulässig. Die eingravierten Buchstaben und Ornamente sind farblich nach Vorgabe der Gemeinde zu hinterlegen.

 

e) An den Kammern und Verschlussplatten ist es nicht zulässig, Blumenschmuck, Kerzen, Lichter und dgl. anzubringen.

 

§ 17 Genehmigungserfordernis

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

 

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

 

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

 

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

 

§ 18 Standsicherheit

 

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

 

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

 

§ 19 Grabdeckplatten

 

(1) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen im Friedhof Nordheim nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden die andere Hälfte der Grabstätte ist zu bepflanzen.

 

(2) Im Friedhof Nordhausen dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

 

§ 20 Unterhaltung

 

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

§ 21 Entfernung

 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

 

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

 

§ 22 Allgemeines

 

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

 

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

 

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

 

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

 

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

 

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

 

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

 

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

 

VII. Benutzung der Leichenhalle

 

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

 

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

 

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

 

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

 

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

 

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

 

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

 

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

i) lärmt, spielt, isst, trinkt und lagert.

 

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

 

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

 

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

 

IX. Bestattungsgebühren

 

§ 27 Erhebungsgrundsatz

 

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 28 Gebührenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

 

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

 

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

 

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

 

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

 

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

 

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

 

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

 

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 31 Alte Rechte

 

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

§ 32 In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 31. Januar 2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Nordheim, den 13. Mai 2016

 

gez.

Schiek

Bürgermeister

 

Anlage zur Friedhofssatzung vom 13. Mai 2016

-Gebührenverzeichnis-

 

 

Nr.      Amtshandlung/Gebührentatbestand                                                Gebühr

 

1.         Verwaltungsgebühren

1.1      Genehmigung zur Aufstellung und
             Veränderung eines Grabmals                                                                                         16,00 EUR

1.2      Zustimmung zur Ausgrabung von
             Leichen und Gebeinen                                                                                                        16,00 EUR

1.3      Gebühr für Anschlag in Nordheim                                                                                 16,00 EUR
            Gebühr für Anschlag in Nordhausen                                                                                8,00 EUR

 

2.         Benutzungsgebühren

2.1         Für die Tätigkeit des Bestatters

2.1.1      Überführungsannahmen Verstorbener
                von Fremdunternehmern                                                                                                58,00 EUR

2.1.2      Leitung und Aufsicht bei der Bestattung                                                              117,00 EUR

2.2          Für das Herstellen und Schließen der Gräber

2.2.1      Grab für Erwachsene und Kinder ab
                10 Jahren – einfachtief -                                                                                               766,00 EUR

2.2.2      Grab für Erwachsene und Kinder ab
                10 Jahren – doppeltief -                                                                                                820,00 EUR

2.2.3      Grab für Kinder unter 10 Jahren                                                                               398,00 EUR

2.2.4      Urnenerdgrab                                                                                                                   269,00 EUR

2.2.5      Urnenkammer                                                                                                                   168,00 EUR

2.2.6      Grab für Tot- und Fehlgeburten                                                                                306,00 EUR

2.2.7      Zuschlag zu Nr. 2.2.1 bis 2.2.6 bei Bestattungen
                an Samstagen                                                                                                                                 30 %

 

3.         Grabnutzungsgebühren

3.1          Überlassung eines Reihengrabes

3.1.1      für Personen im Alter von 10 und

                mehr Jahren                                                                                                                    1.250,00 EUR

3.1.2      für Personen unter 10 Jahren                                                                                     260,00 EUR

3.1.3      Rasenreihengrab einschl. Pflegeaufwand                                                       2.800,00 EUR

3.2         Überlassung von Urnengräbern                                                             

3.2.1     Urnenreihengrab                                                                                                              460,00 EUR

3.2.2     anonymes Urnengrab                                                                                                     450,00 EUR

3.2.3     Baumgrabstätten                                                                                                          1.000,00 EUR

3.3         Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

3.3.1      Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief                                                                    3.300,00 EUR

               Wahlgrab, doppeltbreit, doppeltief                                                                   6.900,00 EUR

3.3.2      Urnenwahlgrab                                                                                                            2.300,00 EUR

3.3.3      Urnenwandnische                                                                                                        1.200,00 EUR

3.3.4      Rasenwahlgrab einschl. Pflegeaufwand                                                          5.200,00 EUR

3.3.5.1  für die Dauer einer Nutzungsperiode                                                 wie 3.3.1     bis 3.3.4

3.3.5.2  für eine davon abweichende Nutzungsdauer

              anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode

              zur erneuten Nutzungsdauer.
              Angefangene Monate werden voll angerechnet.

3.4        Wird bei einem Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit das Recht

eingeräumt, das Grab weiterhin befristet zu pflegen, so wird für

jedes Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach 3.1 und 3.2 erhoben.

 

4.         Sonstige Leistungen

4.1         Benutzung der Aussegnungshalle                                                                          380,00 EUR

4.2         Benutzung einer Leichenzelle in der

                Aussegnungshalle, je angefangener Tag                                                              55,00 EUR

4.3         Benutzung des Leichenraumes in

                Nordhausen                                                                                                                           30,00 EUR

4.4         Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen

               von Leichen, Gebeinen oder Urnen,                                    nach tatsächlichem Aufwand

4.5 Zuschlag zu Nr. 4.4  in besonders erschwerten Fällen von je                                          50 %

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