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Mitteilungsblatt Nordheim

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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 25.11.2015 – 09.12.2015

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015

 

A  Gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 82 der Gemeindeordnung für Baden-
     Württemberg wird folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung öffentlich
     bekanntgemacht:

 

Aufgrund von § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2015 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:

 

a)    Es erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben des

       - Verwaltungshaushaltes je um     358.602 €                                                     19.324.081 €

 

 

       es erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben des

       - Vermögenshaushaltes je um     512.121 € auf                                                11.962.289 €

 

 

b)     Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für

         Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

         (Kreditermächtigung) vermindert sich um 3.225.000 € auf                                          0 €

 

 

§ 2

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert.

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2015 bleiben unverändert

 

 

B    Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 17. November 2015 Nr.11/902.41 die
       Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 23. Oktober 2015 erlassenen
       Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO)
       bestätigt.

C    Der Nachtragshaushalt liegt an 7 Tagen und zwar von Freitag, den 27. November
       2015 bis Montag, den 7. Dezember 2015 (je einschließlich) auf dem Rathaus
       Nordheim, Nebengebäude, Hauptstraße 24 im Flur vor dem Kämmereiamt,
       während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Nordheim, den 24. November 2015

 

gez. Schiek

Bürgermeister

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