Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Hundesteuer
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 25.11.2015 – 09.12.2015
Gemeinde Nordheim
Kreis Heilbronn
Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung der Hundesteuer
in der Gemeinde Nordheim
vom 20. November 2016
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim am 20. November 2016 folgende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert am 27. Oktober 2006, beschlossen:
§1
§ 5 (Steuersatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102,00 €. Für das Halten eines
Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 400,00 €.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer
den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach
Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf
204,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 800,00 €. Hierbei
bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen
und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- Bullterrier
- Pitbullterrier
- American Staffordshire Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Folgende Hunderassen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden im Einzelfall als Kampfhund eingestuft, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vorliegen:
- Bullmastiff
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Bordeaux-Dogge
- Mastino Espanol
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Mastiff
- Tosa Inu
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 3fache des
Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so
erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach
Satz 1.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nordheim, den 20. November 2015
gez.
Schiek
Bürgermeister