Mitteilungsblatt Nordheim
Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)
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Schutz der Sonn- und Feiertage im Monat November
Erfasst von: Görz, Bärbel | 05.10.2015 – 30.11.2015
Schutz der Sonn- und Feiertage im Monat November
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage ist im Monat November folgendes zu beachten:
Verboten sind
Allerheiligen
Volkstrauertag
Buß- und Bettag
- öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 24 Uhr
- Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
in Wirtschaftsräumen von 3 Uhr bis 24 Uhr
Totengedenktag
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen ab 3 Uhr
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung
des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft
oder Volksbildung dienen, ab 3 Uhr
- öffentliche Sportveranstaltungen von 3 Uhr bis 13 Uhr
- öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 24 Uhr
- Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr
Generell:
- alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des
Tages zu beeinträchtigen
- Treibjagden
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst
dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- während den Hauptgottesdienstzeiten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und
Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu
stören
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen
öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
- Messen und Märkte bis 11 Uhr
- öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr
tm