Startseite> Sonstige Bekanntmachungen> Verschmutzung von Straßen und Wegen

Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Verschmutzung von Straßen und Wegen

Erfasst von: Görz, Bärbel | 05.10.2015 – 19.10.2015

Reinigungspflicht für Verschmutzer

Die herbstlichen Feld- und Erntearbeiten bringen in besonderem Umfang die Gefahr mit sich, dass Straßen und Wege durch Ackererde, Rübenblätter, Stalldung usw. verunreinigt werden. Die Verschmutzung der Straßen erhöht die Unfallgefahr beträchtlich und kann auch zu Beschädigungen der Straßendecke führen.

Wer die Fahrbahn verunreinigt, ist nach § 32 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet, die dadurch entstandenen Verkehrsgefährdungen unverzüglich zu beseitigen. Der an Reifen oder Rädern haftende Schmutz ist vor der Ausfahrt auf die Straße (Feldweg) zu entfernen. Dies gilt auch und ganz besonders nach Einbruch der Dunkelheit.

Wer eine von ihm verursachte Verunreinigung einer Straße oder eines Feldweges nicht unverzüglich beseitigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Entsteht durch die Verschmutzung einer Straße oder eines Feldweges ein Unfall, so hat derjenige, der die Verschmutzung verursacht hat, außerdem mit unter Umständen erheblichen Schadenersatzansprüchen zu rechnen. Kann unter mehreren Beteiligten nicht festgestellt werden, wer den Schaden verursacht hat, haftet jeder für den Schaden.

Verstöße gegen diese zum Schutz der Straßen und Wege und im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen sind so schwerwiegend, dass in der Regel eine Verwarnung nicht mehr in Frage kommt und daher empfindliche Geldbußen auferlegt werden müssen.

Eine weitere Bitte: Achten Sie bitte darauf, dass der Anhänger nicht überladen wird, damit keine Ernteerzeugnisse beim Bremsen oder in Kurven vom Wagen fallen. Eine Zuckerrübe auf der Fahrbahn bildet für einen Zweiradfahrer ein gefährliches Hindernis! Die Folgen eines Sturzes sind sicherlich unschwer vorstellbar.

tm

instagram