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Gehweg-Reinigungspflicht nicht vergessen!

Erfasst von: Görz, Bärbel | 05.10.2015 – 19.10.2015

straßenkehrer

Auch jetzt im Herbst sollten sich die Straßenanlieger daran erinnern, dass es neben der winterlichen Räum- und Streupflicht auch eine allgemeine und ganzjährig geltende Gehweg-Reinigungspflicht gibt. Wen diese Pflicht letztlich trifft (Grundstückseigentümer oder Mieter bzw. Pächter), ist im Normalfall durch Miet- oder Pachtverträge geregelt.

Die Gehweg-Reinigungspflicht erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat und jetzt natürlich vermehrt auf die Beseitigung des Herbstlaubs. Die Häufigkeit der Reinigung richtet sich dabei nach den "Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“, d.h. nach dem Grad der Verschmutzung. Bedauerlicherweise müssen die Straßenanlieger auch solche Verunreinigungen beseitigen, die nicht sie selbst, sondern andere verursacht haben – z.B. Zigarettenkippen, Kaugummi oder Papier, die von Fußgängern achtlos weggeworfen werden. Nebenbei bemerkt – falls keine Gehwege vorhanden sind, muss am Rand der Fahrbahn eine entsprechende Fläche in einer Breite von 2 m gereinigt werden.

Regelmäßig durchgeführt, wirkt sich die Gehwegreinigung positiv auf ein ansprechendes Ortsbild aus und das sollte uns allen diese kleine Mühe doch wirklich wert sein!

tm

 

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