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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Sommerzeit, Festleszeit - was braucht man dafür alles?

Erfasst von: Görz, Bärbel | 03.08.2015 – 17.08.2015

Schönes Wetter, nette Gäste, prima Stimmung, gutes Essen und ... ? Solange eine Garten-Party oder Grill-Fete als "geschlossene Gesellschaft" gefeiert wird, ist außer Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn wohl nicht viel mehr nötig.

 

Wer aber als Verein bzw. Organisation (z.B. beim Maifest, Parkfest) oder als Gewerbetreibender (z.B. anläßlich eines Tags der offenen Tür) im Rahmen einer der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenkt, benötigt eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes.

 

Die „Schankerlaubnis“ muss rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Gemeinde Nordheim beantragt werden. Bereits bei der Antragstellung werden die Veranstalter auf die folgende Bestimmung der Polizeiverordnung der Gemeinde Nordheim sowie die nachstehend genannten Auflagen hingewiesen:

 

                                             „§ 3 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.“

 
Abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und zum Schutz von Anwohnern und der Allgemeinheit, behält sich die Gemeinde Nordheim vor, eine vom Antrag abweichende Betriebszeit festzusetzen.
 

Spätestens mit Beginn der allgemeinen Nachtruhe (22.00 Uhr) dürfen Musikdarbietungen nur in solcher Lautstärke erfolgen, dass die Anwohner und die Allgemeinheit nicht belästigt werden. Gaststättenrechtliche Erlaubnisse beinhalten nicht das Recht, musikalische Darbietungen bis zum Ende der festgesetzten Sperrzeit aufzuführen. 
 
tm

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